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Erbrecht | 12.07.2023

Erb­unwürdigkeit

Erbscheins­verfahren: Erb­unwürdigkeit durch Versäumnis­urteil?

Versäumte Post­öffnung mit verheerenden Folgen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Auch ein Versäumnis­urteil über eine Erb­unwürdigkeit ist für ein folgendes Erbscheins­verfahren bindend. Das entschied der Bundes­gerichts­hof in einem aktuellen Beschluss.

Dass man vom Gericht gesetzte Fristen immer ernst nehmen sollte, zeigt ein aktueller Beschluss des Bundes­gerichts­hofs vom 26. April 2023. Da die testamentarisch eingesetzte Erbin die Post des Gerichts nicht öffnete und Fristen verpasste, wurde sie vom Landgericht Köln für erb­unwürdig erklärt und konnte den damit zusammen­hängenden Verlust ihrer Erben­stellung auch im Nachhinein nicht mehr rück­gängig machen. Ob der ursprünglichen Erbin tatsächlich Erb­unwürdigkeit vorzuwerfen war, wurde in der Sache aufgrund der Frist­versäumnisse nicht mehr geprüft.

Tochter zunächst durch gemeinschaftliches Testament enterbt

Der Erblasser verstarb im Jahr 2021 und hinterließ eine Ehefrau und eine Tochter aus einer vorherigen Beziehung. Nach dem Tod lieferte die Ehefrau beim Nachlass­gericht ein von ihr handschriftlich geschriebenes, gemein­schaftliches Testament ab, welches die Bestimmungen enthielt, dass sich der Erblasser und seine Ehefrau gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Das Testament enthielt die Unterschrift der Ehefrau und die Unterschrift des Erblassers. Es wurde im Anschluss vom Nachlass­gericht eröffnet. Die Tochter des Erblassers galt damit zunächst als enterbt.

Tochter vermutete Fälschung des Testaments

Die Tochter, die sich über Ihre Enterbung wunderte, vermutete, dass die Ehefrau die Unterschrift des Erblassers und das Datum auf dem Testament gefälscht habe und das Testament erst nach dem Tod des Erblassers allein errichtet habe. Sie entschied sich daher dazu, beim Landgericht Köln eine sogenannten Anfechtungs­klage zu erheben, durch welche sie aufgrund der vermuteten Fälschung die Erb­unwürdigkeit der Ehefrau des Erblassers geltend machte.

Eine Erb­unwürdigkeit kann nämlich insbesondere gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB fest­gestellt werden, wenn ein Erbe ein Testament des Erblassers gefälscht und sich hierdurch wegen Urkunden­fälschung strafbar gemacht hat. Und genau hierauf war die Anfechtungs­klage der Tochter gestützt. In der Rechtsfolge sieht das Gesetz vor, dass erb­unwürdige Personen von der Erbfolge und auch von jeglichen anderen Ansprüchen auf den Nachlass ausgeschlossen werden.

Versäumte Öffnung der Post führte zu Versäumnisurteil

Die Anfechtungs­klage wurde der Ehefrau vom Landgericht zugestellt und ihr wurde eine Frist gesetzt, dass sie binnen zwei Wochen anzeigen solle, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Die Ehefrau reagierte hierauf allerdings nicht. Im Verfahren gab sie später an, dass sie aufgrund des Todes Ihres Ehemannes nicht in der Lage gewesen sei, sich mit Gerichts­post auseinanderzusetzen.

Wie gesetzlich vorgegeben erließ das Landgericht daraufhin ein sogenanntes Versäumnis­urteil gegen die Ehefrau des Erblassers. Hierdurch wurde sie aufgrund der fehlenden Reaktion auf die Klage antragsgemäß für erb­unwürdig erklärt.

Ehefrau konnte Einwendungen im Erbscheinsverfahren nicht mehr vorbringen

Da die Tochter aufgrund der festgestellten Erbunwürdigkeit der Ehefrau als Alleinerbin galt, beantragte sie daraufhin beim Nachlass­gericht Köln einen Erbschein, welcher sie als alleinige Erbin ausweisen sollte. Die Ehefrau brachte im Erbscheins­verfahren und im nachfolgenden Beschwerde­verfahren vor, dass das lediglich auf Versäumnis beruhende Urteil keine Bindungs­wirkung entfalten könne und dass sie Alleinerbin sei. Das mit der Beschwerde befasste Oberlandes­gericht betonte allerdings, dass die Rechtsfolge des Versäumnis­urteils bindend sei. Und auch die von Ehefrau im Anschluss eingelegte Rechts­beschwerde beim Bundes­gerichts­hof brachte keinen Erfolg. Hier betonte der Bundes­gerichts­hof ebenfalls die Bindungs­wirkung des Versäumnis­urteils. Das liege insbesondere daran, dass im Erbscheins­verfahren nicht über eine Erb­unwürdigkeit entschieden werden könne. Ein erb­unwürdiger Erbe könne, wenn ein solches Versäumnis­urteil nicht bindend wäre, durch Abwesenheit dauerhaft die Erteilung eines Erbscheins verhindern, wenn eine solche Bindungs­wirkung nicht angenommen werde.

Fristsetzung vom Gericht sollte ernst genommen werden

Der Beschluss des Bundes­gerichts­hofs vom 26.04.2023 (IV ZB 11/22) zeigt ein­drücklich, welche Folgen es haben kann, wenn man sich als Beteiligter in einem Gerichts­verfahren nicht an die gesetzlichen Formalitäten und Fristen hält. Ob das Testament tatsächlich von der Ehefrau gefälscht worden war, wird sich nicht mehr aufklären, da die Rechtsfolge, dass die Ehefrau des Erbens unwürdig ist, rechts­kräftig feststeht. Die Ehefrau wird jedenfalls keinen einzigen Cent aus dem Nachlass erhalten und muss alles der Tochter Ihres Ehemanns überlassen. Auch einen Pflicht­teils­anspruch wird sie nicht mehr geltend machen können.

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