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Kapitalanlagenrecht | 16.02.2016

Anlagenskandal

Anleger des Midas Mittelstandsfonds 2 werden nachträglich zu Kasse gebeten - Anwalt: Anleger sollten rechtliche Beratung einholen

Nach Bekanntwerden des Anlagenskandals hatten einige Anleger ihre Beteiligung gekündigt und erhielten 93 Prozent ihres Gelds zurück

Der S&K-Skandal holt nun offenbar doch noch Anleger des Midas Mittelstandsfonds 2 ein, die sich eigentlich rechtzeitig von ihrer Beteiligung getrennt hatten. Denn nun werden sie von der Geschäftsführung zur Kasse gebeten.

Geschäftsführung fordert zwei Drittel des Auseinandersetzungsguthabens zurück

Die Midas-Gruppe wurde von der S&K-Gruppe übernommen und schlitterte dadurch auch mitten in den Anlagenskandal. Es gab Anleger des Midas Mittelstandsfonds 2, die noch Glück hatten. Rechtzeitig vor Bekanntwerden des Skandals hatten sie ihre Beteiligung gekündigt und rund 93 Prozent ihres investierten Gelds zurückbekommen. Dies sei zu viel gewesen, sagt nun die Geschäftsführung und fordert rund zwei Drittel des Auseinandersetzungsguthabens zurück.

Darlehen waren nicht abgesichert und somit wertlos

Nach der Übernahme durch S&K stellte die Midas-Gruppe S&K verschiedene Darlehen zur Verfügung. Wie sich später im Rahmen des S&K-Skandals herausstellte, waren diese Darlehen nicht abgesichert und mehr oder weniger wertlos. 2012 hatte Midas noch behauptet, dass die Kredite werthaltig seien. Deshalb erhielten die Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt hatten, ihr Geld auch noch fast vollständig zurück. Doch nun die Kehrtwende: Die Kredite seien schon 2011 nicht mehr werthaltig gewesen. Daher hätten die Anleger zu viel Geld zurück erhalten, das sie nun zurückzahlen sollen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Die Anleger sollten der Rückforderung nicht ohne eine vorherige rechtliche Beratung nachkommen. Denn es muss geprüft werden, ob es überhaupt eine rechtliche Grundlage für die Rückforderung gibt. Anleger, die bereits einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten umgehend handeln und innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Unserer Einschätzung nach dürfte die Rückforderung nicht rechtmäßig sein und der Wert der Beteiligung, der den Anlegern nach der Kündigung 2012 mitgeteilt wurde, verbindlich sein, da sich durch die Annahme beide Vertragspartner praktisch auf diesen Wert geeinigt haben.

Darüber hinaus steht im Raum, ob nicht Forderungen gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden können, wenn dieser schon 2011 wusste, dass die Darlehen praktisch wertlos waren als er sie vergeben hat.

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#2008

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