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Familienrecht | 08.06.2016

Scheidung

Anwältin zum Thema Scheidung: Wenn die Liebe verflogen ist!

Bei einer Scheidung ist eine gute Rechts­beratung unerlässlich

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Daniela Pergola

Bei einer Trennung liegen die Nerven oft blank und die Emotionen fahren ohnehin Achterbahn. Für die meisten Menschen ist die Trennung und anstehende Scheidung eine schwere Zeit. In dieser Situation ist es dennoch wichtig zu wissen, was auf einen zukommen kann und was bis zur endgültigen Scheidung zu regeln ist.

Trennungszeitpunkt – Wann ist die Trennung eigentlich erfolgt?

Der Trennungs­zeitpunkt ist wichtig, da spätestens im Scheidungs­termin das Trennungs­jahr abgelaufen sein muss, so dass der Scheidungs­antrag nicht zu früh gestellt werden darf. Unstreitig dürfte eine Trennung vorliegen, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Grund­sätzlich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Wohnung möglich, die sog. „Trennung von Tisch und Bett“. Im Klartext bedeutet das, dass man für den Ehegatten keinerlei Versorgungs­leistungen mehr erbringen darf, wie Wäsche waschen, kochen, einkaufen, etc. und getrennte Schlaf­zimmer einrichten muss.

Wer bleibt in der Ehewohnung und wer zieht aus?

Streit zwischen den Ehegatten kann schon beginnen bei der Frage, wer denn in der Ehewohnung bleibt und wer auszieht, unabhängig davon, ob die Wohnung angemietet oder im Eigentum eines der Eheleute steht. Falls Kinder vorhanden sind, wird im Streitfall darauf geachtet werden, dass derjenige, der die Kinder überwiegend betreut (Haupt­bezugs­person) mit den Kindern im gewohnten Umfeld verbleibt, egal ob die Wohnung im Eigentum des anderen Ehegatten steht.

Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder – Wer entscheidet wo die Kinder künftig leben werden?

Zunächst ist fest­zuhalten, dass es auch bei der Trennung/ Scheidung in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt. Eine Entscheidung über das Sorgerecht wird nur dann getroffen, wenn einer der Ehegatten eine solche gerichtlich beantragt. Ansonsten wird das Gericht bei der Scheidung nur über den Versorgungs­ausgleich (Ausgleich der Renten­anwart­schaften) mitentscheiden. Sollte keine ein­vernehmliche Regelung zum künftigen Wohnort der Kinder gefunden werden, darf keiner der Ehegatten gegen den Willen des anderen mit den Kindern einfach wegziehen. In diesem Fall sollte vorab die Über­tragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts (Teil des Sorgerechts) beim zuständigen Familien­gericht beantragt werden.

Derjenige, bei dem die Kinder wohnen, also wo sie Ihren Lebens­mittel­punkt haben entscheidet in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine. Wichtige Angelegenheiten, wie z.B. medizinische und schulische Belange des Kindes sind nach wie vor gemeinsam zu regeln. Ferner wird oft eine Umgangs­regelung getroffen, um verbindlich festzulegen, wann derjenige bei dem die Kinder nicht wohnen, Zeit mit den Kindern verbringen kann.

Hausrat – Wer bekommt die Couch und wer darf die Küche behalten?

Zum Hausrat können auch die gemeinsam angeschafften und genutzten Fahrzeuge gehören. Es kommt ganz auf die ehelichen Lebens­ver­hältnisse an. Wer was mitnehmen darf richtet sich zunächst einmal nach den Eigentums­verhältnissen. Hatte ich also vor der Ehe schon ein Bett, darf ich es selbstverständlich auch mitnehmen. Nur in Ausnahme­fällen kann einer der Ehegatten verlangen, dass ihm einzelne Gegenstände zur vorläufigen Nutzung überlassen werden (z.B. die Wasch­maschine, der Herd etc., wenn auch die minderjährigen Kinder in der Ehewohnung verbleiben).

Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen sind diese nach dem Grundsatz der „Billigkeit“ hälftig aufzuteilen. Es empfiehlt sich grds. eine ein­vernehmliche Lösung zu suchen, um nicht weitere unnötige Kosten zu produzieren. Man sollte sich immer die Frage stellen, ob prozessieren am Ende nicht wesentlich teurer wird, als die Neu­anschaffung des Gegenstandes.

Unterhaltszahlungen während der Trennung - Kindesunterhalt

Derjenige Elternteil, der den minderjährigen Kindern den Unterhalt nicht durch Betreuung und Pflege leistet (also bei dem die Kinder nicht wohnen), ist seinen Kindern zum Bar­unterhalt verpflichtet.

Die Höhe des Unterhalts­anspruchs wird nach dem durch­schnittlichen bereinigten Netto­einkommen ermittelt mit Hilfe der sog. „Düsseldorfer Tabelle“.

Trennungsunterhalt ggü. dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten

Sofern der Ehegatte nach Zahlung des Kindes­unterhalts noch leistungsfähig ist, kann der schlechter verdienende Ehegatte vom anderen Trennungs­unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts­anspruchs bestimmt sich nach den ehelichen Lebens­verhältnissen, zu berücksichtigen sind auch während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten. Es wird dann zunächst der Unterhalts­bedarf ermittelt und dann geschaut ob der Unterhalts­pflichtige leistungsfähig ist.

Zu beachten ist bei der komplizierten Unterhalts­berechnung, dass sich die Netto­einkünfte nach der Trennung verändern, da ab Januar des Folgejahres nach der Trennung ein Steuer­klassen­wechsel vorgenommen werden muss.

Ich kann als Anwältin daher nur empfehlen, so viel wie möglich einvernehmlich zu klären und sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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