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Familienrecht | 08.03.2016

Scheidung

Fragen und Antworten rund um die Ehescheidung: Anwältin räumt mit acht großen Irrtümern zum Thema Ehe und Scheidung auf

Wichtig: Bei einer Scheidung sollte man schnell­stmöglich einen Anwalt aufsuchen.

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Nicola Bähr-Heinen

Oft bin ich von Fragen oder Auffassungen meiner Mandanten überrascht, da ich meinte, dass jeder weiß, wie da die rechtliche Lage ist. Doch ich bin ja auch ein „Fachidiot“. Fragt man mich, wie ein Automotor aufgebaut ist, bin ich schließlich auch nur noch ein wandelndes Frage­zeichen. Das vergessen wir Juristen nur gerne immer wieder.

1. Ohne meine Zustimmung kann eine Scheidung erst nach 3 Trennungsjahren erfolgen

Eine Scheidung kann auch gegen den Willen eines Ehepartners bereits nach einem Jahr erfolgen. Maßgeblich ist allein, ob das Gericht die Ehe für gescheitert erachtet. Hierzu muss der Anwalt in Fällen der streitigen Scheidung, also, wenn ein Teil nicht einverstanden ist, genau vortragen. Er muss erklären, warum zumindest sein/-e Mandant/-in auf keinen Fall die Ehe fortführen will. Ein Indiz ist z. B., wenn ein neuer Partner im Spiel ist.

Neulich hatte ich so einen Fall: Eine Mandantin kam zu mir und erklärte mir, ihr Mann sei zu seiner Freundin, mit der er sie offenbar schon länger betrogen hatte, gezogen. Nun wolle er die Scheidung, zumal diese Frau von ihm schwanger sei. Doch den Gefallen täte sie ihm nicht. Sie werde keiner Scheidung zustimmen, so dass er noch mindestens drei Jahre mit ihr in wilder Ehe leben müsse.

Es wurde schnell deutlich, dass die Mandantin durch das Verhalten ihres Mannes tief verletzt war und Schwierig­keiten hatte, mit der neuen Situation fertig zu werden. Ich führte ein langes Gespräch mit ihr und versuchte vorsichtig, ihren Blick in die Zukunft zu richten und darauf, wie diese ohne ihren Mann für sie positiv gestaltet werden könnte.

Schließlich erzählte sie mir, dass sie früher als Alten­pflegerin gearbeitet habe, und es ihr sehr viel Freude bereitet habe, anderen Menschen helfen zu können. Ihr Mann habe jedoch gewollt, dass sie zuhause bleibt um sich um ihn und das Haus zu kümmern. Sie würde jedoch sehr gerne wieder in ihrem Beruf arbeiten. Außerdem war es ihr wichtig, möglichst in einem Häuschen mit Garten wohnen zu können, da sie Garten­arbeit liebte und sich gerne im Garten aufhielt. Der Mann war recht vermögend und so schlug ich ihr vor, zu versuchen mit ihm eine dahin­gehende Einigung zu treffen, dass er ihr zur Abgeltung von Unterhalts- und Zugewinn­ausgleichs­ansprüchen einen hohen sechsstelligen Betrag zahlt, die Scheidung einvernehmlich unmittelbar nach Ablauf des Trennungs­jahres durch­geführt wird und beide danach ihrer Wege gehen. Zuerst wollte sie sich hierauf nicht einlassen. Doch als sie schnell eine Anstellung in ihrem Beruf fand, änderte sie ihre Meinung. Es gelang mir dann, den Mann zur Zahlung der gewünschten (und auch realistischen) Abfindung zu bewegen. Die Scheidung war dann nur noch eine Formsache.

Heute hat die Frau ihr Wunschhaus, eine Tätigkeit, die sie erfüllt und auch eine neue Beziehung. Ich freue mich jedesmal für sie, wenn ich sie sehe.

2. Ich muss auch für die Schulden meines Ehepartners haften

Nein, jeder haftet nur für die eigenen Verbindlichkeiten. Was sie nicht unter­schrieben haben, dafür haften sie auch nicht.

Es gibt jedoch eine Ausnahme:

Diese ist in § 1357 BGB normiert. Für Geschäfte zur Deckung des Lebens­bedarfs haften sie mit. Kauft ihr Partner bspw. beim Gemüse­händler ein und lässt anschreiben, so haften sie für diesen Betrag mit. Das Gleiche gilt für Grund­versorgungs­verträge, wie Verträge mit dem Strom­anbieter. Auch hier haftet der nicht unterzeichnende Ehegatte mit.

Auch hier glauben insbesondere Frauen immer wieder, dass sie bei einer Trennung für die Schulden ihres Mannes einstehen müssen. Eine Mandantin hatte sogar jahrelang weiter mit ihrem Mann, der sie schlug und demütigte zusammengelebt, weil dieser, ein Spieler, hoch verschuldet war und sie glaubte, dass ihr von ihrem Einkommen alles gepfändet würde, wenn sie sich trennt und er die Schulden nicht abzahlt. Glücklicher­weise kam sie dann zu mir und ich konnte ihren Irrtum aufklären. Sie war sehr erleichtert und trennte sich.

3. Es reicht, sich zu trennen - eine Scheidung ist unnötig und kostet nur Geld

Es gibt Fälle, da ist es, meist aus Sicht der Frau, günstiger erst einmal nicht geschieden zu werden. Das ist dann der Fall, wenn die Frau in der Ehe nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hat und erst einmal Zeit braucht, um sich ihr eigenes (Berufs-)Leben wieder aufzubauen. Ist der Mann gleich­zeitig voll berufstätig und verfügt über ein gutes Einkommen, dann partizipiert sie so noch länger an den von ihm erwirtschafteten Renten­anwart­schaften. Auch unterhaltsrechtlich ist es, wenn auch inzwischen mit Einschränkungen, leichter Trennungs­unterhalt auch über das Trennungs­jahr hinaus zu erhalten, als nachehelichen Unterhalt.

In den meisten Fällen ist es jedoch günstiger, zügig die Scheidung hinter sich zu bringen.

Stichtag für den Versorgungs- und Zugewinn­ausgleich ist die Rechtshängigkeit der Scheidungs­klage, also der Tag, an dem diese dem anderen Ehepartner zugestellt wird. Wenn sie mehr verdienen als ihr Partner müssen sie wissen, dass dieser so lange an ihren höheren Renten­anwart­schaften beteiligt wird, solange das Scheidungs­verfahren noch nicht läuft.

D. h., ein immer größerer Teil ihrer Rente landet hinterher auf seinem Rentenkonto.

Auch Vermögen, dass sie sich nach der Trennung anschaffen oder durch die Abzahlung eines Darlehens für ein in ihrem Eigentum stehendes Haus vermehren ( die Differenz zwischen Wert des Hauses und darauf lastender Darlehens­verbindlichkeiten ist ihr Zugewinn ) , fließt so lange in den Zugewinn­ausgleich, bis die Scheidung rechtshängig ist.

Nicht zu vergessen ist auch die Tatsache, dass der andere Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung erb­berechtigt ist. Selbst wenn sie ihn testamentarisch enterben ist er immerhin pflichtteils­berechtigt.

Ganz nach dem Motto: Unverhofft kommt oft!

ist es ja auch möglich, dass sie eines Tages wieder heiraten möchten. Wenn sie dann erst einmal ein vielleicht noch langwieriges Scheidungs­verfahren vor der Brust haben, ist das nicht unbedingt erfreulich und der neue Partner ist darüber meist auch nicht glücklich.

4. Wir sind uns in allem einig und brauchen daher für die Scheidung keinen Anwalt

So einfach geht es dann doch nicht.

Im deutschen Recht herrscht für die Stellung eines Scheidungs­antrages und die meisten anderen familien­rechtlichen Verfahren Anwalts­zwang. D. h., derjenige, der die Scheidung beantragt, muss dies über einen Anwalt tun. Das geschieht nicht im Rahmen von Beschäftigungs­therapie für uns Anwälte, sondern um unzulässige und überflüssige Verfahren zu vermeiden.

Ebenso wenig ist es möglich, dass beide Ehepartner sich von demselben Anwalt vertreten lassen. Als Anwalt darf ich nur eine Partei vertreten. Sind sich jedoch beide Partner einig und soll nur die Scheidung beantragt werden, so braucht der andere Ehegatte keinen Anwalt. Er kann dann aber keine eigenen Anträge stellen, sondern nur der Scheidung zustimmen.

In solchen Fällen ist es oft die einfachste und klügste Lösung, das Scheidungs­verfahren online abzuwickeln. Auch ich biete diese Art der Scheidung an: http://www.neuanfang-nach-trennung.de/scheidung-online/

5. Mein/-e Ex hat einen neuen Partner, also muss ich keinen Unterhalt mehr zahlen

So ärgerlich das für den Betroffenen oft ist, auch wenn der oder die Ex eine neue Beziehung eingeht, muss der Unterhalt weiter gezahlt werden. Ziehen die beiden zusammen, so mindert sich der Unterhalt oft, da der Bedarf des Unterhalt Begehrenden sich um die Ersparnisse, die eine gemeinsame Lebens­führung mit sich bringt, mindert. Das ist im Einzelfall jedoch sehr unterschiedlich. Das Einkommen des neuen Partners spielt erst dann wirklich eine Rolle, wenn die beiden in einer sogenannten „verfestigten Lebens­gemeinschaft“ leben. Davon ist grund­sätzlich frühestens nach einem Jahr des Zusammen­lebens auszugehen. Dann kann, wenn der neue Partner über ein entsprechendes Einkommen verfügt um den Unterhalts­bedarf auch des oder der Ex zu sichern, eine Unterhalts­pflicht entfallen.

Immer wieder kommen vor allem Männer in meine Kanzlei und erklären mir aufgebracht, dass ihre Nochfrau mit einem neuen Partner zusammengezogen ist und sie dann „natürlich“ die Unterhalts­zahlungen eingestellt haben. Jetzt sei die Ex so dreist und habe einen Anwalt beauftragt, der ihn nun auffordert, den Unterhalt weiter zu zahlen. Dem solle ich nun mal klar machen, dass dafür jetzt der Neue zuständig sei.

Menschlich kann ich es verstehen, dass Mann, gerade dann, wenn er von der Frau wegen einem anderen verlassen wurde und diese nun auch noch mit demjenigen zusammenzieht, wenig Ambitionen hat, diese neue Partnerschaft aus seiner Sicht mitzufinanzieren. Umgekehrt wäre ich als Frau ja auch nicht glücklich darüber, wenn ich meinem Ex, der mit seiner neuen Flamme zusammenlebt, noch Unterhalt zahlen müsste.

Doch zu dem Scheitern einer Ehe haben, das muss man sich halt eingestehen, beide Eheleute ihren Anteil beigetragen. Wenn ein Ehegatte dann nach der Trennung unterhalts­besürftig ist, liegt das zumeist daran, dass während der Ehe beide Partner einvernehmlich entschieden haben, dass – meistens immer noch die Frau- um die gemeinsamen Kinder zu betreuen, oder weil der Mann gerne möchte, dass seine Frau den Haushalt führt und da ist, wenn er nach Hause kommt und die Frau diesen Wunsch teilt, diese nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat. Da muss man dann eben auch die Folgen tragen und dieser Frau die Zeit und Möglichkeit geben, -soweit möglich- erst einmal wieder finanzielle Unabhängigkeit zu erwerben.

6. Die Kinder bleiben bei mir

Dies ist für viele Frauen eine Selbst­verständlichkeit. Meist haben sie ja die Kinder überwiegend betreut und großgezogen.

Doch inzwischen gibt es halt auch viele ambitionierte Väter, die bei einer Trennung das Kind oder die Kinder gerne bei sich behalten und die Verantwortung für sie übernehmen wollen.

Grund­sätzlich gilt: Beide Elternteile haben gleiche Rechte und Pflichten in Bezug auf die Kinder. Es besteht das gemeinsame Sorgerecht.

Wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können, wo das Kind oder die Kinder in Zukunft leben, entscheidet im Streitfall das Familien­gericht. Allein maßgeblich ist für das Gericht das Wohl des jeweiligen Kindes, d. h., der Richter oder die Richterin prüft, bei wem die Kinder es unter Berücksichtigung mehrerer Kriterien am besten haben. Die Kinder selbst werden, soweit sie alt genug sind (meist so ab 4 Jahren), angehört und auch ihr Wunsch ist ein Entscheidungs­kriterium. Kinder ab 14 Jahren dürfen grund­sätzlich selbst entscheiden, bei wem sie zukünftig leben möchten. Nur in Ausnahme­fällen, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass diese Entscheidung dem Wohle des Kindes eklatant wider­spricht, weicht es von dem Wunsch ab.

Kinder sind leider oft bei einer Trennung der größte Zankapfel der Eltern. Im Zuge verletzter Gefühle ist es für den jeweiligen Elternteil oft schwer, Entscheidungen, die die Kinder betreffen, nur unter dem Gesichts­punkt zu treffen, was für diese am besten ist. Gerade Mütter, die zu mir kommen, haben oft Angst, dass ihnen nun auch noch die Kinder vom Mann „weggenommen“ werden und reagieren panisch, wenn ein Kind, nachdem es den Vater gesehen hat, sagt, dass es ihm dort gut gefallen hat.

Diese Angst ist fast immer unbegründet. Kinder, die die Mutter während der Ehe als Haupt­bezugs­person erlebt haben, werden nicht so ohne weiteres den Wunsch verspüren, nun beim Vater zu leben, auch wenn dieser über größere finanzielle Mittel verfügt.

Umgekehrt (der Vater war die Haupt­bezugs­person) gilt das natürlich ebenso.

Ganz wichtig ist es zu respektieren, dass die Kinder mit der neuen Situation, dass nämlich ihre Eltern nun getrennt leben, auch erst einmal zurechtkommen müssen. So emotional belastend die Trennung für Sie als Eltern ist, sollten sie nie aus den Augen verlieren, dass ihre Kinder mindestens ebenso belastet und zudem von Ihnen und Ihren Entscheidungen abhängig sind.

7. Ich höre auf zu arbeiten, dann muss ich keinen Unterhalt zahlen

Diese fatale Auffassung ist noch recht verbreitet.

Wenn nicht anders, so muss man es der/dem Ex doch wenigstens über das Zudrehen des Geldhahnes heimzahlen können. Da das nur Erfolg verspricht, wenn man nicht mehr über genug Einkommen verfügt wird, streng nach dem Motto:

„Greif mal einem nackten Mann in die Tasche“

die Arbeit aufgegeben.

Doch wer das tut, für den gibt es ein böses Erwachen. Verliert ein Unterhalts­schuldner schuldhaft seinen Arbeits­platz, so wird er unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er die Arbeit noch. Der Unterhalt wird dann nach dem aus dieser Tätigkeit erzielbaren Einkommen „fiktiv“ berechnet. Das hat zur Folge, dass der Unterhalt trotzdem in voller Höhe weiter geschuldet ist. Zum Schluss sitzt derjenige meist auf einem gewaltigen Schulden­berg.

Darüber hinaus ist dieses Verhalten auch strafbar.

Nach § 170 StGB wird derjenige, der seine Unterhalts­pflicht verletzt, mit Geldstrafe oder Freiheits­strafe bis zu drei Jahren bestraft.

8. Mir gehört die Hälfte des Vermögens des Partners

Auch wenn sie in dem sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft leben, gehört zunächst einmal jedem Ehepartner das Vermögen, das er erwirtschaftet hat. Bei der Scheidung wird dann das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen der Eheleute ausgeglichen im Rahmen des sogenannten Zugewinn­ausgleichs.

Das, was sie vor der Ehe schon hatten und Erbschaften, die sie während der Ehe erhalten, sind nicht ausgleichspflichtig. Sie werden ihrem Anfangs­vermögen (Vermögen bei Ehe­schließung) hinzugerechnet und vermindern daher ihren Vermögens­zuwachs in der Ehezeit ( End­vermögen – Anfangs­vermögen = Zugewinn) .

Natürlich gibt es auch noch andere häufig auftretende Irrtümer. Meine Aufzählung erhebt da keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Doch dies sind die Irrtümer, die mir gegenüber am Häufigsten von Mandanten geäußert wurden.

Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass jeder, der sich trennt, oder dessen Ehepartner sich von ihm getrennt hat, gut beraten ist, so schnell wie möglich einen Anwalt aufzusuchen. Genauso, wie ich mit dem Erkennen eines Fehlers an dem Motor meines Autos hoffnungslos überfordert wäre, ist es auch für Sie praktisch unmöglich, alle ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Außerdem erkennt man ja, wenn man emotional betroffen ist, selbst oft den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Ich spreche da aus Erfahrung, da ich selbst eine Trennung hinter mir habe.

Auch diese eigene Erfahrung lehrt mich, dass es wichtig ist, dass einem jemand zur Seite steht, der objektiv ist und gleich­zeitig erkennt, was für einen selbst in dieser Situation am Wichtigsten ist. Das herauszu­bekommen und für Sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen schnell durch­zusetzen sehe ich als meine Aufgabe an.

Gerne tue ich das auch für Sie!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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