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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 15.12.2015

Kaskoversicherung

Anwaltstipp zu BGH-Urteil IV ZR 426/14: Wann kann man als Geschädigter eines Autounfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt verlangen?

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten einer Markenwerkstatt oder freien Werkstatt

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14)

Wie im Haftpflichtbereich ranken sich auch im Bereich der Schadensregulierung bei der eigenen Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall die Fragen, wie viel denn die Kaskoversicherung nun eigentlich bezahlen muss. Gerade bei der Abgrenzung der erforderlichen Reparaturkosten stellt sich die Frage, ob der Geschädigte die (i.d.R. teureren) Reparaturkosten einer Markenwerkstatt ansetzen kann oder ob der Versicherer nur die (i.d.R. billigeren) Reparaturkosten einer freien Werkstatt abrechnen darf. Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

In seinem Urteil vom 11.11.2015 (Az.: IV ZR 426/14) hat der BGH entschieden, dass auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung – also ohne einen tatsächlichen Reparaturnachweis – der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt verlangen darf. Dies ist dann der Fall, wenn

  • es sich um ein „neueres“ Fahrzeug handelt oder
  • wenn das Fahrzeug bislang stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde („scheckheftgepflegt“).

Als Autohalter sollte man die Wartung und die Reparaturen von der Fachwerkstatt dokumentieren lassen

Die Beweislast hierfür trägt der Geschädigte selbst, so dass hier nochmals angeraten wird, Wartungen und Reparaturen in der Fachwerkstatt stets entsprechend dokumentieren zu lassen und diese Nachweise immer aufzuheben. Auch die entsprechenden Rechnungen sollten nicht entsorgt werden!

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten!

Es ist davon auszugehen, dass gerade kurz nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung viele Versicherer und auch Gerichte diese Rechtsprechung noch nicht kennen. Wir können Ihre Ansprüche vollumfänglich durchsetzen.

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