In seinem Urteil vom 11.11.2015 (Az.: IV ZR 426/14) hat der BGH entschieden, dass auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung – also ohne einen tatsächlichen Reparaturnachweis – der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt verlangen darf. Dies ist dann der Fall, wenn
- es sich um ein „neueres“ Fahrzeug handelt oder
- wenn das Fahrzeug bislang stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde („scheckheftgepflegt“).
Als Autohalter sollte man die Wartung und die Reparaturen von der Fachwerkstatt dokumentieren lassen
Die Beweislast hierfür trägt der Geschädigte selbst, so dass hier nochmals angeraten wird, Wartungen und Reparaturen in der Fachwerkstatt stets entsprechend dokumentieren zu lassen und diese Nachweise immer aufzuheben. Auch die entsprechenden Rechnungen sollten nicht entsorgt werden!
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Es ist davon auszugehen, dass gerade kurz nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung viele Versicherer und auch Gerichte diese Rechtsprechung noch nicht kennen. Wir können Ihre Ansprüche vollumfänglich durchsetzen.