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Arbeitsrecht | 16.03.2016

Weiter­bildungs­kosten

Arbeitnehmer-Fortbildung: Rück­zahlungs­klauseln über Fortbildungskosten sind oft unwirksam

Rück­forderungs­summe darf monatliches Brutto­einkommen nicht übersteigen

(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 03.03.2015, Az. 8 Sa 561/14)

Die Verpflichtung zur Rück­zahlung von Weiter­bildungs­kosten benachteiligt einen Arbeit­nehmer unangemessen und ist damit unwirksam, wenn die Rück­forderungs­summe das monatliche Brutto­einkommen um ein Vielfaches übersteigt und lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rück­zahlungs­pflicht vorgesehen ist.

Grundsätzlich

Arbeitgeber investieren häufig in ihre Arbeit­nehmer, indem sie deren Aus-, Fort- und Weiter­bildung finanzieren. So können den Arbeit­nehmern die für den Betrieb erforderlichen und wünschenswerten Qualifikationen verschafft bzw. erhalten werden. Mit der Finanzierung solcher Maßnahmen verknüpft der Arbeitgeber regelmäßig die Grund­sätzlich berechtigte Erwartung, dass der durch die Weiter­bildung besser qualifizierte Arbeit­nehmer noch für längere Zeit im Unternehmen verbleiben wird. Um das sicher zu stellen und um zu vermeiden, dass die investierten Kosten letztlich einem Konkurrenz­unternehmen zugutekommen, wird häufig eine Rück­zahlungs­vereinbarung für den Fall getroffen, dass der Arbeit­nehmer vor Ablauf einer bestimmten Frist aus dem Arbeits­verhältnis ausscheidet. Da vorformulierte Rück­zahlungs­klauseln der Inhalts­kontrolle nach den §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegen, sind sie nur wirksam, wenn der Arbeit­nehmer nicht unangemessen benachteiligt wird. Das Bundes­arbeits­gericht (BAG) hat zu der Frage, ob eine in Rück­zahlungs­klauseln festgelegte Bindungs­dauer verhältnismäßig und damit zulässig ist, bestimmte Regelwerte entwickelt und auch hinsichtlich der Höhe der Rück­zahlungs­verpflichtung Grenzen aufgestellt.

Der Fall

In dem vom LAG Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall hatte der bei einer Kfz-Prüfstelle beschäftigte Diplom-Ingenieur mit seinem Arbeitgeber vereinbart, er werde an einer zehn­monatigen Weiter­bildung zum Prüf­ingenieur teilnehmen. Für den Fall seines Ausscheidens aus dem Ingenieur­büro vor dem Ablauf von drei Jahren sollte der Mann, der 1.800,00 Euro brutto verdiente, zur Rück­zahlung der Weiter­bildungs­kosten verpflichtet sein. Die Rück­zahlungs­kosten wurden im Vertrag auf drei Jahre gestaffelt und jährlich um ein Drittel reduziert. Nach der Weiter­bildung kündigte der Ingenieur. Der ehemalige Arbeitgeber verlangte daraufhin die Rück­zahlung der Ausbildungs­kosten, die er auf 35.500,00 Euro bezifferte, und erhob schließlich Klage gegen den Prüf­ingenieur.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Rück­zahlungs­klausel den ehemaligen Arbeit­nehmer unangemessen benachteilige und somit unwirksam sei. Die Rück­forderungs­summe übersteige das Brutto­monats­einkommen des fortgebildeten Arbeit­nehmers um ein Vielfaches. Gleich­zeitig sei in der Rück­zahlungs­klausel nur eine grobe jährlich gestaffelte Verringerung der Rück­zahlungs­verpflichtung vorgesehen –statt einer ausdifferenzierten, beispiels­weise monatlichen Staffelung. Die Klausel sei daher insgesamt unwirksam, sodass der Arbeitgeber in dem zu entscheidenden Fall gegen den ausgeschiedenen Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf Rück­zahlung der Weiter­bildungs­kosten hatte.

Fazit

Rück­zahlungs­klauseln im Rahmen eines Aus- oder Fort­bildungs­vertrages unterliegen zumeist der Inhalts­kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Sie sind oftmals unwirksam, da sie den Arbeit­nehmer unangemessen benachteiligen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch dann nicht die Rück­zahlung der Weiter­bildungs­kosten verlangen, wenn der Arbeit­nehmer vor Ablauf der vereinbarten Bindungs­frist aus dem Unternehmen ausscheidet.

Rechtsanwältin Rita Dix rät Fortbildungsverträge anwaltlich prüfen zu lassen

Den Parteien eines Arbeits­verhältnisses wird daher empfohlen, Fort­bildungs­verträge mit entsprechenden Rück­zahlungs­klauseln überprüfen zu lassen. „Zu dieser komplexen Thematik ist bereits eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen ergangen. Ob und in welchem Umfang die Rechtsprechung auf Ihren Fall Anwendung findet, prüfen wir gern für Sie. Auf diese Weise können Stolper­fallen in Verträgen und daraus entstehende Folge­probleme vermieden werden.“, so Rechtsanwältin Rita Dix. „Wir bieten sowohl Arbeit­nehmern als auch Arbeit­gebern eine umfassende Beratung und Begleitung bei allen Belangen des Arbeits­rechts, von A wie Abfindung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis.“

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