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Arbeitsrecht | 23.01.2020

Über­stunden

BAG-Urteil zur pauschalen Abgeltung von Über­stunden

Pauschal­vergütung von Über­stunden durch Betriebs­vereinbarung unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Guido Lenné

In besonderen Situationen darf ein Arbeitgeber Über­stunden anordnen. Hierzu zählen personelle Engpässe wie beispiels­weise eine Krankheits­welle im Betrieb. Ein Arbeit­nehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber dann die Leistung von Über­stunden ablehnen, wenn er insgesamt mehr als zehn Stunden am Tag arbeiten soll und innerhalb der nächsten sechs Monate keinen Freizeit­ausgleich erhalten kann.

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Anspruch auf Bezahlung von Überstunden

Eine Regelung im Arbeits­vertrag, dass Über­stunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sind, ist regelmäßig unwirksam. Die Bezahlung kann daher verlangt werden, wenn die Über­stunden nachgewiesen und belegt werden können. Arbeitgeber und Arbeit­nehmer können aber auch eine Vereinbarung darüber treffen, dass ein Teil der Über­stunden bezahlt und ein Teil mit Freizeit ausgeglichen wird.

Bisherige Regelung: Arbeitnehmer in Überstunden-Beweispflicht

Will ein Arbeit­nehmer seine Ansprüche vor Gericht geltend machen, muss er jede einzelne Überstunde dokumentieren und nachweisen, dass er auf Anweisung des Arbeit­gebers Über­stunden geleistet hat. Das war bislang eine recht mühevolle Aufgabe.

Entscheidung des BAG

Nach einem neuen Urteil des Bundes­arbeits­gerichts (Urteil des Bundes­arbeits­gerichts vom 26. Juni 2019 - Az.: 5 AZR 452/18) genügt es aber nun, wenn die Arbeitszeit elektronisch erfasst wird und ein Vorgesetzter die Zeit­nachweise abzeichnet. Es reicht dann aus, wenn der Arbeit­nehmer als Nachweis für geleistete Über­stunden zunächst nur noch den Saldo des Arbeitszeit­kontos vorlegt.

Hierzu der Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts:

„Wird die Arbeitszeit des Arbeit­nehmers (elektronisch) erfasst und zeichnet der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeit­nehmers die entsprechenden Arbeitszeit­nachweise ab, kann der Arbeit­nehmer im Überstunden­prozess der ihm obliegenden Darlegungs­last für die Leistung von Über­stunden schon dadurch genügen, dass er schrif­tsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeits­stunden und den sich ergebenden Saldo vorträgt. [...] Darauf muss der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungs­last substantiiert erwidern, dass, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die von ihm oder einem für ihn handelnden Vor­gesetzten des Arbeit­nehmers abgezeichneten Arbeits­stunden nicht geleistet wurden oder der behauptete Saldo sich durch konkret darzulegenden Freizeit­ausgleich vermindert hat. Anderenfalls gelten die vom Arbeit­nehmer vorgetragenen Arbeits­stunden als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).“

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