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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 11.07.2019

Abgas­skandal

Audi-Abgas­skandal: Sehr gute Erfolgs­aussichten für betroffene Erwerber von Audi-Modellen mit 2.0 TDI-Motor und mit 3.0 TDI-Motor!

Audi-Kunden können ihre Ansprüche direkt beim VW-Konzern geltend machen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Nach Ansicht zuständiger Gerichte haben vom Abgas­skandal betroffene Audi-Käufer Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Audi AG. Diese Rechts­auffassung ist mittlerweile auch bereits von Ober­landes­gerichten bestätigt worden: OLG Köln Beschl. v. 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.03.2019, 13 U 142/18; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019, 5 U 1318/18.

Bei den 2.0 TDI-Motor handelt es sich um den EA 189-Motor aus dem Volkswagen­konzern. Da dieser Motor von der Volkswagen AG entwickelt und hergestellt wurde, haftet bei diesen Fahrzeugen nach Auffassung vieler Landgericht und Oberlandes­gerichte auch die Volkswagen AG auf Schadens­ersatz.

Unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel eines Fahrzeugs

Die installierte Motor­steuerungs­software enthielt eine Umschalt­logik, die als unzulässige Abschalt­einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO/EG 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraus­setzungen für die Erteilung der EG-Typen­genehmigung nicht gegeben waren. Dazu kann auf die Ausführungen des Bundes­gerichts­hofs im Beschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) verwiesen werden.

Ein deutlicher Hinweis: der Wind dreht sich zu Gunsten der Geschädigten!

Das ergibt sich beispiels­weise aus der Entscheidung des Ober­landes­gerichts Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18.

Das Landgericht Ingolstadt verurteilte mit Entscheidung vom 15. Mai 2018 – 42 O 1199/17 – die Audi AG zur Rück­zahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungs­ersatz. Es ging um einen Audi A1, 2,0 TDI.

Das Landgericht Ingolstadt ist gem. § 13 ZPO für Klagen gegen die Audi AG örtlich zuständig. Dort sind bereits über tausend Klagen Geschädigter anhängig, so BR 24.

Jüngst verurteilte auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 27. November 2018 (7 O 265/18) die Audi AG zur Rück­abwicklung des Kauf­vertrages im Wege des Schaden­ersatzes. Es ging um einen Audi A4 3.0 TDI des Baujahres 2015.

Nach den Feststellungen des Gerichts verfügte das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalt­einrichtung. Deshalb sprach es dem Käufer Schadens­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Die Rechts­grundlage ist § 826 BGB.

Das Fahrzeug verfügte über zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxid­ausstoßes (NOx). Zum einen kommt ein SCR-Katalysator, der mit Ad-Blue betrieben wird, zum Einsatz, zum anderen die sogenannte Abgas­rückführung.

Die Abgas­rückführung wird bei kühleren Temperaturen zurück­gefahren (Thermo­fenster).

Dies stellt nach Auffassung des LG Stuttgart eine Abschalt­einrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar, da gerade das Abgas­rückführungs­system bzw. eine Software die Außent­emperatur erkennt und die Funktion des Emissions­kontroll­systems verändert. Dadurch wird die Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems infolge der Reduktion der Abgas­rückführung unter normalen Bedingungen des Fahrzeug­betriebs verringert. Die Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems wird durch das entsprechende System an die Fahr- und Umwelt­bedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb herrschen, angepasst.

Unerheblich ist dabei, in welchem Maß eine Verringerung der Abgas­rückführung erfolgt, da Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 eine solche Differenzierung nicht erlaubt und schlicht jede Ver­änderung der Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems als Abschalt­einrichtung zu qualifizieren ist.

Abschalteinrichtung nur in Ausnahmefällen zulässig

Eine solche Abschalt­einrichtung wäre nur dann aus­nahmsweise zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG VO 715/2007). Das ist vorliegend nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall.

Die Ausnahme­regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EG VO 715/2007 ist sehr eng auszulegen. Wer als Fahrzeug­hersteller von dem Verbot abweichen will, muss dies besonders recht­fertigen. Der Notwendigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich die Abschalt­einrichtung durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoff­wahl vermeiden lässt.

Es ist demnach nicht bereits ausreichend, dass überhaupt individuelle technische Situationen auftreten können, in denen die Abschalt­einrichtung zum Motorschutz oder zum sicheren Betrieb erforderlich ist, sondern darüber hinaus wäre unter Einbeziehung der zu dieser technischen Situation führenden Gründe erforderlich, dass auch diese notwendigerweise vorliegen, also generell unvermeidbar sind. Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor.

Unzweifelhaft nicht notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.a EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalt­einrichtung, die aus Motorschutz­gesichts­punkten ununterbrochen arbeitet und damit den Zielsetzungen der Verordnung hinsichtlich einer eingehenden Kontrolle der Emissions­werte im Straßen­betrieb und einem grund­sätzlichen Verbot von Abschalt­einrichtung ein komplett zuwider läuft.

Audi ruft Fahrzeuge zu einem Softwareupdate in die Werkstätten zurück

Die Audi AG hat betroffene Käufer zwischen­zeitlich angeschrieben und mitgeteilt, dass Un­regel­mäßigkeiten in der Motor­steuerungs­software im Hinblick auf die Funktions­weise des Emmissions­minderungs­systems fest­gestellt wurden und dass das Kraft­fahrt­bundes­amt daraufhin die Entfernung dieser Un­regel­mäßigkeiten angeordnet hat.

Deshalb hat die Audi AG die betroffenen Käufer zu einem Software­update in die Werk­stätten zurück­gerufen, mit dem die Motor­steuerungs­software entsprechend umgerüstet wird. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die Betriebs­erlaubnis erhalten bleibt.

Jetzt aktiv werden!

In Bezug auf den zivilrechtlichen Schadens­ersatz­anspruch des Käufers gegen die Audi AG bleibt der Schadens­ersatz­anspruch jedoch trotz des Software-Updates bestehen. Nach der Rechtsprechung ist der Schaden bereits mit Eingehen des ungewollten Vertrages eingetreten und wird durch das Software-Update nicht beseitigt.

Betroffene Käufer, die bisher noch nicht tätig geworden sind, sollten nicht zögern, ihre Ansprüche zu prüfen! Das gilt auch für Leasing­nehmer.

Gerichtszuständigkeit

Das zuständige Gericht können Geschädigte wählen. Entweder das für seinen Wohnsitz zuständige Landgericht oder das am Sitz der Beklagten.

Rechtsschutzversicherung muss zahlen

Wenn zum Zeitpunkt des Kaufs die Rechtschutz­versicherung schon seit 3 Monaten bestand, muss die Rechtschutz­versicherung zahlen.

Ist der Schaden durch das Software-Update nicht bereits weggefallen?

Nein, weil es um die Rück­abwicklung des ungewollten Kauf­vertrags geht, ist der Schaden bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten und kann letztlich nur durch Rück­abwicklung ausgeglichen werden.

Noch keine Verjährung im Abgasskandal

Es gilt eine 3-jährige Verjährungs­frist, beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Abgas­manipulation / verbotenen Abschalt­einrichtung eingetreten ist. Klagen sind in 2019 somit regelmäßig noch möglich.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser vertritt bundesweit bereits zahlreiche geschädigte Audi-Diesel­käufer in Verfahren gegen die Audi AG. Hier erfahren Sie umgehend, ob Ihnen Gewähr­leistungs- und Schadens­ersatz­ansprüche zustehen. Es ist Ihr erster Schritt zur zügigen Durch­setzungen Ihrer Rechte.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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