Bei den 2.0 TDI-Motor handelt es sich um den EA 189-Motor aus dem Volkswagenkonzern. Da dieser Motor von der Volkswagen AG entwickelt und hergestellt wurde, haftet bei diesen Fahrzeugen nach Auffassung vieler Landgericht und Oberlandesgerichte auch die Volkswagen AG auf Schadensersatz.
Unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel eines Fahrzeugs
Die installierte Motorsteuerungssoftware enthielt eine Umschaltlogik, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO/EG 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht gegeben waren. Dazu kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) verwiesen werden.
Ein deutlicher Hinweis: der Wind dreht sich zu Gunsten der Geschädigten!
Das ergibt sich beispielsweise aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18.
Das Landgericht Ingolstadt verurteilte mit Entscheidung vom 15. Mai 2018 – 42 O 1199/17 – die Audi AG zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz. Es ging um einen Audi A1, 2,0 TDI.
Das Landgericht Ingolstadt ist gem. § 13 ZPO für Klagen gegen die Audi AG örtlich zuständig. Dort sind bereits über tausend Klagen Geschädigter anhängig, so BR 24.
Jüngst verurteilte auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 27. November 2018 (7 O 265/18) die Audi AG zur Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadenersatzes. Es ging um einen Audi A4 3.0 TDI des Baujahres 2015.
Nach den Feststellungen des Gerichts verfügte das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Deshalb sprach es dem Käufer Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Die Rechtsgrundlage ist § 826 BGB.
Das Fahrzeug verfügte über zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx). Zum einen kommt ein SCR-Katalysator, der mit Ad-Blue betrieben wird, zum Einsatz, zum anderen die sogenannte Abgasrückführung.
Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren (Thermofenster).
Dies stellt nach Auffassung des LG Stuttgart eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar, da gerade das Abgasrückführungssystem bzw. eine Software die Außentemperatur erkennt und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert. Dadurch wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems infolge der Reduktion der Abgasrückführung unter normalen Bedingungen des Fahrzeugbetriebs verringert. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems wird durch das entsprechende System an die Fahr- und Umweltbedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb herrschen, angepasst.
Unerheblich ist dabei, in welchem Maß eine Verringerung der Abgasrückführung erfolgt, da Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 eine solche Differenzierung nicht erlaubt und schlicht jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist.
Abschalteinrichtung nur in Ausnahmefällen zulässig
Eine solche Abschalteinrichtung wäre nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG VO 715/2007). Das ist vorliegend nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall.
Die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EG VO 715/2007 ist sehr eng auszulegen. Wer als Fahrzeughersteller von dem Verbot abweichen will, muss dies besonders rechtfertigen. Der Notwendigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich die Abschalteinrichtung durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden lässt.
Es ist demnach nicht bereits ausreichend, dass überhaupt individuelle technische Situationen auftreten können, in denen die Abschalteinrichtung zum Motorschutz oder zum sicheren Betrieb erforderlich ist, sondern darüber hinaus wäre unter Einbeziehung der zu dieser technischen Situation führenden Gründe erforderlich, dass auch diese notwendigerweise vorliegen, also generell unvermeidbar sind. Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor.
Unzweifelhaft nicht notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.a EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorschutzgesichtspunkten ununterbrochen arbeitet und damit den Zielsetzungen der Verordnung hinsichtlich einer eingehenden Kontrolle der Emissionswerte im Straßenbetrieb und einem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtung ein komplett zuwider läuft.
Audi ruft Fahrzeuge zu einem Softwareupdate in die Werkstätten zurück
Die Audi AG hat betroffene Käufer zwischenzeitlich angeschrieben und mitgeteilt, dass Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware im Hinblick auf die Funktionsweise des Emmissionsminderungssystems festgestellt wurden und dass das Kraftfahrtbundesamt daraufhin die Entfernung dieser Unregelmäßigkeiten angeordnet hat.
Deshalb hat die Audi AG die betroffenen Käufer zu einem Softwareupdate in die Werkstätten zurückgerufen, mit dem die Motorsteuerungssoftware entsprechend umgerüstet wird. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die Betriebserlaubnis erhalten bleibt.
Jetzt aktiv werden!
In Bezug auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Käufers gegen die Audi AG bleibt der Schadensersatzanspruch jedoch trotz des Software-Updates bestehen. Nach der Rechtsprechung ist der Schaden bereits mit Eingehen des ungewollten Vertrages eingetreten und wird durch das Software-Update nicht beseitigt.
Betroffene Käufer, die bisher noch nicht tätig geworden sind, sollten nicht zögern, ihre Ansprüche zu prüfen! Das gilt auch für Leasingnehmer.
Gerichtszuständigkeit
Das zuständige Gericht können Geschädigte wählen. Entweder das für seinen Wohnsitz zuständige Landgericht oder das am Sitz der Beklagten.
Rechtsschutzversicherung muss zahlen
Wenn zum Zeitpunkt des Kaufs die Rechtschutzversicherung schon seit 3 Monaten bestand, muss die Rechtschutzversicherung zahlen.
Ist der Schaden durch das Software-Update nicht bereits weggefallen?
Nein, weil es um die Rückabwicklung des ungewollten Kaufvertrags geht, ist der Schaden bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten und kann letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden.
Noch keine Verjährung im Abgasskandal
Es gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist, beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Abgasmanipulation / verbotenen Abschalteinrichtung eingetreten ist. Klagen sind in 2019 somit regelmäßig noch möglich.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung
Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser vertritt bundesweit bereits zahlreiche geschädigte Audi-Dieselkäufer in Verfahren gegen die Audi AG. Hier erfahren Sie umgehend, ob Ihnen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Es ist Ihr erster Schritt zur zügigen Durchsetzungen Ihrer Rechte.