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Schadensersatzrecht | 20.09.2023

Abgas­skandal

BMW zu Schadens­ersatz verurteilt - Fahrlässigk­eit reicht aus

BGH Urteil zeigt Wirkung - Chancen betroffener Autokäufer auf Schaden­ersatz sind erheblich gestiegen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Der Bundes­gerichts­hof hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 deutlich gemacht, dass im Abgas­skandal schon bei Fahrlässigk­eit des Auto­herstellers ein Anspruch auf Schaden­ersatz besteht und keine vor­sätzliche sitten­widrige Schädigung nachgewiesen werden muss.

Dieser Rechtsprechung ist das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 5. Juli 2023 gefolgt und hat BMW im Abgas­skandal zu Schaden­ersatz verurteilt (Az.: 6 O 335/22).

Betroffen: Dieselmotor N 47

Vor dem LG Frankenthal ging es um einen BMW 120d, den der Kläger 2016 zum Preis von 25.890 Euro als Gebraucht­fahrzeug gekauft hat. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs N 47 verbaut. Der Käufer machte Schaden­ersatz­ansprüche geltend, weil BMW in dem Fahrzeug unzulässige Abschalt­einrichtungen u.a. im Gestalt eines Thermo­fensters bei der Abgas­reinigung verbaut habe. Dies belegte er mit Abgas­messungen bei einem Modell mit baugleichen Motor, die gezeigt haben, dass es bei einer Absenkung der Außent­emperatur zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß kommt.

Der EuGH hat bereits entschieden, dass ein Thermo­fenster, das schon bei üblichen Temperaturen zu einer Reduzierung der Abgas­reinigung und damit auch zu einem Anstieg der Emissionen führt, eine unzulässige Abschalt­einrichtung darstellt.

Motor enthält Thermofenster

Der Kläger habe das Vorliegen eines Thermo­fensters hinreichend dargestellt und BMW habe den Vorwurf nur pauschal bestritten und somit nicht ausreichend widerlegt, so das LG Frankenthal. Allerdings könne BMW kein Vorsatz nachgewiesen werden, so dass ein Schadenersatz­anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB entfällt. Der BGH hat aber mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass schon bei Fahrlässigk­eit des Auto­herstellers ein Schadenersatz­anspruch gemäß § 823 BGB besteht – und Fahrlässigk­eit liege hier vor, so das Gericht.

BMW im Abgasskandal verurteilt

Denn BMW habe für das Fahrzeug eine Überein­stimmungs­bescheinigung ausgestellt und damit fälschlicher­weise erklärt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Regelungen entspricht, führte das LG Frankenthal aus. BMW könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbots­irrtum berufen, denn der Autobauer habe nicht dargelegt, dass er die Rechtslage mit aller erforderlichen Sorgfalt geprüft hatte und nicht damit rechnen konnte, dass ein Thermo­fenster als unzulässige Abschalt­einrichtung eingestuft wird.

Der Kläger bekommt 10 % vom Kaufpreis

Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Kläger somit Anspruch auf Ersatz des sog. Differenz­schadens, der sich zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises bewegt. Das LG Frankenthal bezifferte den Differenz­schaden auf 10 Prozent des Kaufpreises, so dass der Kläger Anspruch auf Schaden­ersatz in Höhe von 2.589 Euro hat und das Fahrzeug behalten kann. Eine Nutzungs­entschädigung wird nicht abgezogen, weil die Nutzungs­vorteile zusammen mit dem Restwert des Fahrzeugs den Kaufpreis nicht übersteigen.

Urteile des BGH vom 26.06.23 zeigen Wirkung

„Das Urteil des BGH zeigt Wirkung und die Chancen der betroffenen Autokäufer auf Schaden­ersatz sind erheblich gestiegen. Thermo­fenster sind weit verbreitet und wurden nicht nur von BMW, sondern auch von zahlreichen anderen Auto­herstellern wie Mercedes, Audi, VW oder Opel verwendet. Hier können nun Schaden­ersatz­ansprüche wegen Fahrlässigk­eit durchgesetzt werden. Grund­sätzlich können aber auch noch Schaden­ersatz­ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Dann wird der Kaufvertag vollständig rück­abgewickelt. Allerdings muss dem Auto­hersteller dann auch Vorsatz nachgewiesen werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Mehr Informationen zum Abgasskandal

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