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Schadensersatz und Verbraucherrecht | 08.02.2023

Abgas­skandal

LG Ravensburg verurteilt Opel zu Schaden­ersatz

Schadens­ersatz­anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Das Landgericht Ravensburg hat Opel im Abgas­skandal zu Schaden­ersatz verurteilt. Der Autobauer habe bei einem Opel Insignia 2.0 Liter eine unzulässige Abschalt­einrichtung verwendet und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daher müsse Opel Schaden­ersatz leisten, entschied das Gericht mit Urteil vom 30.12.2022 (Az.: 2 O 200/22).

Der Kläger hatte den Opel Insignia im Oktober 2015 als Gebraucht­wagen gekauft. In dem Insignia ist ein 2-Liter-Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Im Zusammenhang mit dem Emissions­verhalten dieses Modells bot Opel 2017 ein freiwilliges Software-Update an. Dem folgte im Oktober 2018 ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalt­einrichtung. Modelle des Opel Insignia 2.0 CDTi, Cascada 2.0 CDTi und Zafira 1.6 bzw. 2.0 CDTi der Baujahre 2013 bis 2016 mussten in die Werkstatt damit die unzulässige Abschalt­einrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden konnte.

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Software-Update freiwillig installieren lassen

Der Kläger hatte das Software-Update schon im Rahmen des freiwilligen Opel-Rückrufs installieren lassen. Er machte dennoch Schaden­ersatz­ansprüche geltend, weil Opel das Fahrzeug mit einer unzulässigen Anschalt­einrichtung in den Verkehr gebracht habe.

LG bejahrt Anspruch auf Schadenersatz

Das LG Ravensburg folgte der Argumentation des Klägers und sprach ihm gemäß § 826 BGB Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Opel habe in dem Motor eine unzulässige Abschalt­einrichtung verwendet, die anhand verschiedener Parameter bewirkt, dass die Abgas­reinigung reduziert wird und der Emissions­ausstoß in der Folge steigt. Die Reduzierung der Abgas­reinigung finde dabei schon bei üblichen Nutzungs­bedingungen wie Außen­temperaturen unter 16 Grad, Geschwindigkeiten über 140 km/h, Drehzahlen über 2900 U/min oder Umgebungs­luftdruck unterhalb vom 92 kPa statt, so das Gericht.

Verhalten von Opel sittenwidrig

Opel habe nicht nur ein Thermo­fenster installiert, um die Reduzierung der Abgas­reinigung zu erreichen, sondern noch drei weitere Abschalt­einrichtungen mit unterschiedlichen Parametern verwendet. Dies führe dazu, dass die Abgas­reinigung des Fahrzeugs im normalen Straßen­verkehr noch weit über die temperatur­bedingte Abschaltung hinaus nur im reduzierten Modus arbeite, führte das LG Ravensburg weiter aus. Dieses Verhalten von Opel sei objektiv als sittenwidrig zu bewerten. Opel habe Prüf­behörden und Käufer bewusst getäuscht. Das Fahrzeug verfüge zwar über eine EU-Typen­genehmigung, hätte sie aufgrund der unzulässigen Abschalt­einrichtung jedoch nicht erhalten dürfen, machte das Gericht deutlich.

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Schädigung bereits mit Abschluss des Kaufvertrags eingetreten

Da davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger das Auto nicht erworben hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalt­einrichtung gewusst hätte, sei er schon mit Abschluss des Kauf­vertrags geschädigt worden, so das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entscheid das Gericht.

Gute Chancen auf Schadensersatz für betroffene Opel-Käufer

„Auch Opel hat im Abgas­skandal keine weiße Weste und musste neben dem Insignia noch einige weitere Modelle wegen einer unzulässigen Abschalt­einrichtung zurückrufen. Das Urteil zeigt, dass betroffene Opel-Käufer gute Chancen haben, Schaden­ersatz durch­zusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/opel-abgasskandal/

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