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Steuerrecht | 01.04.2019

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen: Abzug von Anwalts­kosten im Steuerrecht

Abzug von Anwalts­kosten als außergewöhnliche Belastungen nur bei Gefährdung materieller Lebens­grundlagen möglich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Dass Anwalts­kosten im einen Familien­rechts­streit um das Umgangs­recht für ein Kind nicht zwingend als außergewöhnliche Belastungen steuerliche absetzbar sind, hat jüngst das Finanz­gericht in Münster entschieden. Danach scheidet eine Berücksichtigung aus, wenn keine Gefährdung der Existenz­grundlage droht.

Familienrechtsstreit mit ausländischen Anwaltskosten

Der Entscheidung des Finanz­gerichtes geht ein familien­rechtlicher Konflikt zwischen den Eltern eines Kindes voraus. Der Kindesvater kommt aus den Niederlanden und hatte dort den Nachnamen seines Sohnes standes­amtlich beurkunden lassen. Dagegen und gegen ein mögliches Umgangs­recht mit dem Vater hatte die Mutter geklagt.

Da der Vater das Kind zwischen­zeitlich in die Niederlande verbracht hatte, spielte der Rechts­streit auch zeitweise dort. In Deutschland wollte die Frau die Anwalts­kosten einer nieder­ländischen Kanzlei, rund 3.800 Euro, als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer Steuer­erklärung geltend machen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung lehnte das zuständige Finanzamt allerdings ab.

Keine Berücksichtigung bei fehlender Existenzbedrohung

Nun hatte das Finanz­gericht in Münster über eine Berücksichtigung der Anwalts­kosten als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden. Im Ergebnis sollte auch dort das Anliegen der Frau keinen Erfolg haben (Urteil v.12.02.2019; Az.: 2 K 750/17 E).

Das Gericht betonte, dass nur solche Prozess­kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugs­fähig seien, die zu einer echten Gefährdung der Existenz­grundlage führten. In erster Linie sei dabei die materielle Lebens­grundlage bedeutend. Eine solche Bedrohung hatte die Frau aber nicht ausreichend dargelegt.

Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne nicht bedroht

Selbst wenn man von einer Gefährdung der Existenz­grundlage im im­materiellen Sinne ausgehe, läge eine hinreichende Bedrohung vorliegend nicht vor, so das Finanz­gericht. Vielmehr trage das Kind in Deutschland den Nachnamen der Mutter, sodass es an der zwingenden Notwendigkeit des Rechts­streits über die Beurkundung im Ausland fehle. Zwar sei in dem Streit über das Umgangs­recht ein hinreichendes soziales Bedürfnis zu sehen, dies sei vorliegend allerdings durch das Jugendamt von Amts wegen zu regeln gewesen, was im Streitfall letztlich auch geschehen sei. Eine Gefährdung des sozialen Bedürfnisses sei also nicht gegeben gewesen. Damit handele es sich insgesamt nicht um eine außergewöhnliche Belastung der Frau.

Was fällt alles unter eine außergewöhnliche Belastung?

Einige private Ausgaben, die zwangs­läufig und notwendig waren, kann man als Steuer­zahler in seiner Steuer­erklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen und so von dem Gesamt­betrag der steuer­pflichtigen Einkünfte abziehen. Entscheidend ist dabei, dass der Steuer­zahler seine individuelle zumutbare Belastung überschritten haben muss. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung erfolgt durch einen Vergleich mit anderen Steuer­zahlern mit ähnlichem Einkommen und Vermögen sowie gleichem Familien­stand. Die Ermittlung ist also immer eine Entscheidung des Einzelfalls mit Blick auf andere Steuer­zahler.

zwangs­läufig sind die Aufwendungen immer dann, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Wer also einen steuerlichen Vorteil mit Bezug auf eine finanzielle Belastung in Anspruch nehmen will, muss im konkreten Einzelfall gute Argumente vortragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter:

https://www.rosepartner.de/familienrecht/sorgerecht-umgangsrecht.html

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