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Arbeitsrecht | 07.10.2019

Über­stunden

LAG Nürnberg wider­spricht dem BAG: „Mehrarbeit“ begründet nicht zwingend Überstunden­zuschlag

Teilzeit­beschäftigte erhalten Überstunden­zuschläge nur dann, wenn sie die Arbeitszeit für einen Voll­beschäftigten überschreiten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Teilzeit­beschäftigte eines kommunalen Kranken­hauses können einen Überstunden­zuschlag erst für Über­stunden erhalten, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeit­beschäftigten hinausgehen. Liegt die Arbeitszeit darunter, leistet der Teilzeit­beschäftigte lediglich zuschlags­freie „Mehrarbeit“, so das Landes­arbeits­gericht (LAG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 13.06.2019 (AZ: 3 Sa 348/18). Mit ihrer Auslegung des Tarif­vertrages für den öffentlichen Dienst – Kranken­häuser (TVöD-K) stellten sich die Nürnberger Richter teilweise gegen die Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts (BAG); deshalb ließen sie die Revision zu.

Klägerin verlangte Überstundenzuschlag für geleistete Mehrarbeit

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine mit 24 Wochen­stunden in Teilzeit beschäftigte Pflegekraft eines kommunalen Kranken­hauses, von Januar bis Juli 2017 insgesamt 103 Stunden mehr gearbeitet, als laut Arbeits­vertrag vorgesehen war. Sie verlangte mit Verweis auf die tariflichen Regelungen einen Überstunden­zuschlag von zuletzt insgesamt 560,00 Euro. Auf diese Weise solle der erlittene Freizeit­verlust ausgeglichen werden.

Arbeitgeber weigerte Zahlung eines Überstundenzuschlags

Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Über­stunden lägen erst vor, wenn Beschäftigte die regelmäßige Wochen­arbeits­zeit eines Vollzeit­beschäftigten überschreiten. Hier habe die Klägerin zwar mehr gearbeitet als im Arbeits­vertrag festgelegt war, jedoch immer noch weniger als ein Voll­zeit­beschäftigter. Damit liege lediglich eine „Mehrarbeit“ vor, für die der TVöD-K keine Über­stunden-Zuschläge vorsehe.

Nach den tariflichen Regelungen stelle der Zuschlag keinen Ausgleich für Eingriffe in den individuellen Freizeit­bereich des Beschäftigten dar. Vielmehr sollen nur die besonderen Belastungen bei Überschreiten der regel­mäßigen Arbeitszeit eines Voll­beschäftigten ausgeglichen werden, argumentierte das Krankenhaus.

LAG Nürnberg widerspricht dem BAG

Dem folgte nun auch das LAG. Es widersprach damit teilweise der Auffassung des BAG in einem Urteil vom 23.03.2017 (Az.: 6 AZR 161/16). Die Erfurter Richter hatten den TVöD-K dahin ausgelegt, dass Teilzeit­beschäftigte Gesundheits- und Kranken­pfleger für im Schichtplan vorgesehene Mehrarbeit keinen Zuschlag beanspruchen können, wohl aber für ungeplante Über­stunden.

BAG bejahrt Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Überstunden­zuschläge müssten auch Teilzeit­beschäftigten zustehen, so das BAG. Dass „Über­stunden“ erst bei Überschreiten der regel­mäßigen Arbeitszeit eines Vollzeit­beschäftigten anfallen sollten, wäre eine gleichheits­widrige Diskriminierung von Teilzeit­beschäftigten.

LAG: Überstundenzuschläge sollen eine besondere Arbeitsbelastung kompensieren

Doch das LAG Nürnberg verwies nun darauf, dass nach der Intention des Tarif­vertrages Überstunden­zuschläge nicht den individuellen Freizeit­bereich schützen sollen, sondern vielmehr die besondere Arbeits­belastung bei Über­stunden, die über der regulären Vollzeit­arbeitszeit geleistet werden, ausgleichen soll. Denn erst bei einer Arbeitszeit über der regulären Vollzeit­arbeitszeit hinaus gebe es eine besondere Arbeits­belastung, die nach den tariflichen Regelungen verteuert werden sollte.

Keine unzulässige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

Diese Auslegung des Tarif­vertrages werde auch dadurch gestützt, dass in den tariflichen Bestimmungen die Begriffe „Mehrarbeit“ und „Über­stunden“ nicht gleich verwendet werden. So setzen „Über­stunden“ ausdrücklich das Überschreiten der regel­mäßigen Arbeitszeit von Voll­beschäftigten für die festgesetzten Arbeits­stunden voraus. Teilzeit­beschäftigte würden „Mehrarbeit“ leisten, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bis zur regel­mäßigen Arbeitszeit von Voll­beschäftigten überschritten werde. Eine unzulässige Ungleich­behandlung von Teilzeit­beschäftigten liege nicht vor, weil für die gleiche Anzahl von Arbeits­stunden für Teilzeit – und Vollzeit­arbeit­nehmer die gleiche Gesamt­vergütung geschuldet werde.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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