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IT-Recht | 26.08.2015

Google-Cache

Beim Löschen von Internetinhalten an den Google-Cache denken

Bei Entfernen rechtswidriger Netzinhalte Löschung im Google-Cache beantragen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14)

Das Internet vergisst nicht so schnell: Wer Inhalte, für die er verantwortlich ist, von seinen Webseiten und Auftritten in sozialen Netzwerken löschen muss, sollte den Google-Cache nicht vergessen, der bei einer Google-Suche zu veralteten, bereits gelöschten Internetseiten führen kann. Denn die Haftung kann sich auch auf diese über den Google-Cache aufgefundenen Inhalte erstrecken.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.01.2015 (Az. 13 U 58/14). In dem dort entschiedenen Fall hatte sich der Beklagte in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte Inhalte auf seiner Internetpräsenz darzustellen. Zwar löschte er die Inhalte, um die es ging, von seiner Seite. Jedoch waren diese Inhalte bei Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe bei Google nach wie vor aufrufbar. Dies lag am Google-Cache, der veraltete Versionen von Internetseiten – die eigentlich bereits aktualisiert wurden – zugänglich macht.

Rechtswidrige Inhalte dürfen nicht mehr aufrufbar sein

Auf den Einwand des Beklagten, dass es sich lediglich um „Datenschrott“ bzw. um einen „Restbestand“ handele, führte das Gericht aus, dass der Schuldner (einer Unterlassungserklärung) auf seiner Seite alles Erforderliche tun müsse, um einen Verstoß auszuschließen.

Der Schuldner eines Unterlassungsgebots müsse durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, „dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können“ – und zwar „weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine“.

Antrag an Google auf Löschung im Google-Cache

Nach Auffassung des OLG Celle kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nur nach, wenn er neben der Löschung der Inhalte von seiner eigenen Webseite „auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet“ ausschließt. Er muss überprüfen, ob die Inhalte noch über die Trefferliste bei Google aufgerufen werden können.

In diesem Fall – so das OLG – „muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen“.

Kontrolle der Suchmaschinen ist Frage der Zumutbarkeit

Auch den Einwand des Beklagten, dass er nicht sämtliche Suchmaschinen daraufhin überprüfen lassen müsse, ob dort noch die alte Seite gespeichert sei, sondern er sich darauf verlassen könne, dass die Suchmaschinen ihren Datenbestand ständig aktualisieren, ließ das Gericht nicht gelten. Dies sei schlicht eine Frage der Zumutbarkeit. Nach Auffassung des Gerichts ist danach die Kontrolle der Auffindbarkeit bei Google als der mit Abstand meist genutzten Suchmaschine jedenfalls stets zumutbar. Ob und welche anderen Seiten ebenfalls kontrolliert werden müssen, ließ das das Gericht offen. Bei einem Google-Marktanteil von über 90 % in Deutschland darf aber bezweifelt werden, ob die Kontrolle weiterer Suchmaschinen derzeit als zumutbar gelten kann.

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