Kläger auf Internetforen beschimpft
Ein Mann wurde auf verschiedenen Internetseiten unter anderem als „Arschkriecher“ und „Schwerstkrimineller“ beleidigt. Diese Inhalte tauchten in den Google-Suchergebnislisten auf, wenn jemand dort bei der Suche den Namen des Mannes eingab. Daraufhin klagten er und seine Ehefrau gegen Google.
Die beiden arbeiten als IT-Dienstleister und erstellten Internetforen. Dabei wirkte der Mann unter anderem beim Aufbau eines Internetforums mit, dessen Mitglieder mit Mitgliedern eines anderen Forums auf verschiedenen Internet-Seiten einen Streit führten. Bei der Auseinandersetzung wurden Vorwürfe über Drangsalierungen und Stalking erhoben. Der Ehemann, so wurde auf unterschiedlichen Internetseiten und Foren behauptet, sei als Betreiber des Forums mit haftbar für darin veröffentlichte Inhalte. Er wurde persönlich unter anderem als „Terrorist“, „Stalker“, „Schwerstkrimineller“ und „Arschkriecher“ bezeichnet. Weiterhin wurde angeführt, dass seine Frau von der Rolle ihres Mannes in dem Forum Kenntnis gehabt habe. Zu all diesen Inhalten führte die Google-Suche, wenn man dort den Namen des Klägers eingab.
Kläger verlangen Überprüfung durch Google
Die Kläger waren der Auffassung, dass Google die Inhalte der Seiten zunächst auf persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte hätte prüfen müssen, bevor diese in den Suchergebnissen dargestellt würden. Andernfalls müsse Google selbst für die gegen das Gesetz verstoßenden Inhalte haften. Die Eheleute klagten sich durch alle Instanzen auf Unterlassung des Internet-Suchmaschinenbetreibers.
BGH: Keine Kontrollpflicht von Google bei fremden Inhalten
Der BGH folgte dem Urteil der Vorinstanzen und wies die zuletzt durch die Kläger eingelegte Revision ab. Die Richter urteilten, dass eine Suchmaschine erst dann reagieren müsse, wenn sie konkrete Hinweise auf eine offensichtliche Verletzung des Rechts habe. Dies sei beispielsweise bei dem Aufruf zur Begehung von Gewalttaten oder Kinderpornografie der Fall.
Die Inhalte, die Google durch seine Suchliste präsentiere, seien keine eigenen Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, da sie von anderen Personen ins Netz gestellt worden seien. Er mache sich diese auch nicht zu Eigen, da er lediglich automatisiert einen Suchindex erstelle.
Der Betreiber einer Suchmaschine könne zwar auch mittelbar haften. Allerdings nur dann, wenn er zur Rechtsverletzung willentlich und mitursächlich beitragen würde. Dafür müsste Google seine Prüfpflicht verletzt haben. Eine solche Prüfpflicht könne hier jedoch vernünftigerweise nicht erwartet werden.
Allgemeine Kontrollpflicht widerspricht Zweck einer Suchmaschine
Die Richter führten weiter aus, dass eine allgemeine Kontrollpflicht des Suchmaschinenbetreibers hier eben gerade nicht angenommen werden könne. Schließlich wäre eine solche praktisch nicht zu bewerkstelligen und würde dem Zweck einer Suchmaschine zuwider laufen. Das Netz sei ohne die Hilfe einer Suchmaschine aufgrund der riesigen Datenflut viel zu unübersichtlich. Deshalb sei eine Suchmaschine gesellschaftlich gewünscht und gefordert.
Auf den Fall bezogen, argumentierte das Gericht weiter, die von den Klägern beanstandeten Bezeichnungen würden zwar deren Ehre möglicherweise verletzen. Diese stünden aber nicht außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Schließlich sei den Klägern auch nicht der Nachweis gelungen, dass sie absolut nichts mit dem fraglichen Internetforum zu tun gehabt hätten.
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