wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Internetrecht | 14.03.2018

Internet­forum

Internet­recht: Keine Allgemeine Kontroll­pflicht von Inhalten für Google & Co.

Handlungs­bedarf besteht erst bei konkreten Hinweisen auf eine offensichtliche Verletzung des Rechts

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Der Bundes­gerichts­hof in Karlsruhe durfte sich vor kurzem mit einer spannenden Frage des Internet­rechts auseinandersetzen: Müssen Internet-Such­maschinen sich vor der Anzeige ihrer Such­ergebnisse vergewissern, ob die gefundenen Inhalte gegen das Gesetz verstoßen?

Kläger auf Internetforen beschimpft

Ein Mann wurde auf verschiedenen Internet­seiten unter anderem als „Arsch­kriecher“ und „Schwerst­krimineller“ beleidigt. Diese Inhalte tauchten in den Google-Such­ergebnis­listen auf, wenn jemand dort bei der Suche den Namen des Mannes eingab. Daraufhin klagten er und seine Ehefrau gegen Google.

Die beiden arbeiten als IT-Dienst­leister und erstellten Internet­foren. Dabei wirkte der Mann unter anderem beim Aufbau eines Internet­forums mit, dessen Mitglieder mit Mitgliedern eines anderen Forums auf verschiedenen Internet-Seiten einen Streit führten. Bei der Auseinander­setzung wurden Vorwürfe über Drang­salierungen und Stalking erhoben. Der Ehemann, so wurde auf unterschiedlichen Internet­seiten und Foren behauptet, sei als Betreiber des Forums mit haftbar für darin veröffentlichte Inhalte. Er wurde persönlich unter anderem als „Terrorist“, „Stalker“, „Schwerst­krimineller“ und „Arsch­kriecher“ bezeichnet. Weiterhin wurde angeführt, dass seine Frau von der Rolle ihres Mannes in dem Forum Kenntnis gehabt habe. Zu all diesen Inhalten führte die Google-Suche, wenn man dort den Namen des Klägers eingab.

Kläger verlangen Überprüfung durch Google

Die Kläger waren der Auffassung, dass Google die Inhalte der Seiten zunächst auf persönlichkeits­rechts­verletzende Inhalte hätte prüfen müssen, bevor diese in den Such­ergebnissen dargestellt würden. Andernfalls müsse Google selbst für die gegen das Gesetz verstoßenden Inhalte haften. Die Eheleute klagten sich durch alle Instanzen auf Unter­lassung des Internet-Such­maschinen­betreibers.

BGH: Keine Kontrollpflicht von Google bei fremden Inhalten

Der BGH folgte dem Urteil der Vorinstanzen und wies die zuletzt durch die Kläger eingelegte Revision ab. Die Richter urteilten, dass eine Such­maschine erst dann reagieren müsse, wenn sie konkrete Hinweise auf eine offensichtliche Verletzung des Rechts habe. Dies sei beispiels­weise bei dem Aufruf zur Begehung von Gewalttaten oder Kinder­pornografie der Fall.

Die Inhalte, die Google durch seine Suchliste präsentiere, seien keine eigenen Inhalte des Such­maschinen­betreibers, da sie von anderen Personen ins Netz gestellt worden seien. Er mache sich diese auch nicht zu Eigen, da er lediglich automatisiert einen Suchindex erstelle.

Der Betreiber einer Such­maschine könne zwar auch mittelbar haften. Allerdings nur dann, wenn er zur Rechts­verletzung willentlich und mit­ursächlich beitragen würde. Dafür müsste Google seine Prüfpflicht verletzt haben. Eine solche Prüfpflicht könne hier jedoch vernünftigerweise nicht erwartet werden.

Allgemeine Kontrollpflicht widerspricht Zweck einer Suchmaschine

Die Richter führten weiter aus, dass eine allgemeine Kontroll­pflicht des Such­maschinen­betreibers hier eben gerade nicht angenommen werden könne. Schließlich wäre eine solche praktisch nicht zu bewerk­stelligen und würde dem Zweck einer Such­maschine zuwider laufen. Das Netz sei ohne die Hilfe einer Such­maschine aufgrund der riesigen Datenflut viel zu unübersichtlich. Deshalb sei eine Such­maschine gesellschaftlich gewünscht und gefordert.

Auf den Fall bezogen, argumentierte das Gericht weiter, die von den Klägern beanstandeten Be­zeichnungen würden zwar deren Ehre möglicher­weise verletzen. Diese stünden aber nicht außerhalb jedes in einer Sach­auseinandersetzung wurzelnden Verwendungs­kontextes. Schließlich sei den Klägern auch nicht der Nachweis gelungen, dass sie absolut nichts mit dem fraglichen Internet­forum zu tun gehabt hätten.

Weiteres zum Thema Internet­recht finden Sie auf unserer Website: https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5193