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Versicherungsrecht | 02.01.2018

Klage­verfahren

Berufs­unfähigkeit: Ablauf des Klage­verfahrens und worauf Sie achten müssen

Kein Berufs­unfähigkeits­prozess ohne Rechtsanwalt

Ich möchte Sie darüber informieren, wie in einem Berufs­unfähigkeits­prozess gegen Ihren Berufs­unfähigkeits­versicherer das Verfahren vor Gericht abläuft und worauf Sie unbedingt achten müssen

Die Berufs­unfähigkeits­prozesse laufen in aller Regel in erster Instanz vor den Land­gerichten, da diese Prozesse einen entsprechend hohen Streitwert aufweisen und daher in die Zuständigkeit der Land­gerichte fallen.

Kein Klageverfahren ohne Rechtsanwalt

Vor den Land­gerichten herrscht Anwalts­zwang, d.h. Sie können dort eine Klage nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einreichen. Das Rechts­gebiet des Versicherungs­rechts stellt eine komplizierte Spezial­materie dar, weshalb die Rechts­anwalts­kammern die Fach­anwalt­schaft Versicherungs­recht eingeführt haben. Die Fach­anwälte für Versicherungs­recht haben durch ein Prüfungs­verfahren der zuständigen Rechts­anwalts­kammern besondere Fach­kenntnisse und Berufs­erfahrung in diesem Bereich nachgewiesen. Die Fach­anwälte für Versicherungs­recht müssen sich darüber hinaus jährlich in diesem Bereich fortbilden und dies nachweisen.

Einreichung der Klageschrift bei Gericht

Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt muss sodann zunächst eine Klage­schrift fertigen und diese bei Gericht einreichen. Nachdem die Klage­schrift bei Gericht eingegangen ist, legt das zuständige Gericht die Höhe des Gerichts­kosten­vorschusses fest. Sobald der Gerichts­kosten­vorschuss kläger­seitig, gegebenenfalls durch eine bestehende Rechts­schutz­versicherung gezahlt ist oder andernfalls Prozess­kostenhilfe bewilligt wurde, wird die Klage der Gegenseite durch das Gericht zugestellt.

Einreichung der Klageerwiderung

Hierbei wird der beklagte Versicherer aufgefordert, binnen zwei Wochen zu erklären, ob er sich gegen die Klage verteidigen will oder den nunmehr ein­geklagten Anspruch anerkennt. Wenn der Versicherer sich gegen die Klage verteidigen will, muss er ebenfalls eine Rechts­anwalts­kanzlei beauftragen und diese muss dem Gericht in der Regel innerhalb von weiteren zwei Wochen bis weiteren sechs Wochen darlegen, warum der eingeklagte Anspruch vermeintlich nicht besteht, also die Klage­erwiderung einreichen. In der Regel ist es so, dass der Kläger dann noch einmal zu der Klage­erwiderung Stellung nimmt und der Versicherer wiederum hierauf. Hiernach ist die Sache in der Regel „ausgeschrieben“, d.h. alle Argumente sind ausgetauscht und jede Seite konnte zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung nehmen.

Erste Gerichtsverhandlung mit Zeugenvernehmung

Sodann prüft das Gericht im Termin­kalender, wann der nächste Gerichts­termin zur Verfügung steht und teilt den Parteien mit, wann der Gütetermin und der sich unmittelbar hierauf anschließende Verhandlungs­termin stattfinden wird.

In der Regel haben die Termine hierbei einen Vorlauf von 3-6 Monaten. In diesem ersten Gerichts­termin wird in aller Regel die Vernehmung von Zeugen durch­geführt, soweit die Zeugen­vernehmung erforderlich ist. Da die Versicherer jedoch quasi immer die Angaben des Versicherten zu seiner zuletzt ausgeübten Berufs­tätigkeit bestreiten und diese dann bewiesen werden muss, was in der Regel nur durch Benennung von Zeugen durch den Kläger möglich ist, verhält es sich auch quasi immer so, dass in dem ersten Verhandlungs­termin zumindest ein Zeuge zu der vorherigen Berufs­tätigkeit des Versicherten vernommen werden muss.

Klageabweisung bei unzureichendem Vortrag

Sollte das Gericht keinen Zeugen zu dem ersten Verhandlungs­termin laden, muss dringend überprüft werden, ob hierzu ausreichend vorgetragen und ein ent­sprechender Zeuge benannt worden ist. Sollte das Gericht nämlich in dem Verhandlungs­termin den klägerischen Vortrag für unzureichend erachten oder kläger­seitig kein Zeuge mit ladungs­fähiger Anschrift benannt worden sein, könnte die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden, so dass der Rechts­streit verloren ist.

Urteil nach Zeugenvernehmung möglich

Solche Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren lassen sich im Berufungs­verfahren gegebenenfalls nicht mehr heilen, so dass der Anspruch spätestens dann rechts­kräftig abgewiesen ist. Wenn der erste Verhandlungs­termin jedoch mit ent­sprechender Zeugen­vernehmung durch­geführt wurde und das Gericht den Vortrag des Klägers insoweit als bestätigt ansieht, kann in einer Reihe von Fällen schon hiernach ein Urteil durch das Gericht ergehen.

Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

In einer großen Anzahl von Fällen bestreitet der Versicherer jedoch auch die bestehende Erkrankung oder den Erkrankungs­umfang und die Auswirkung auf die Fähigkeit zu Berufs­ausübung. Diese Fragen sind in der Regel durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären, welches das Gericht sogleich nach dem ersten Verhandlungs­termin per Beschluss in Auftrag gibt.

Untersuchungstermin innerhalb von drei Monaten

In der Regel wird der Gutachter sich nach bis zu drei Monaten bei dem Kläger melden und einen Unter­suchungs­termin mit ihm vereinbaren. In der Regel wird das hiernach erstellte Gutachten dem Gericht binnen weiterer drei Monate vorliegen. Beide Seiten haben dann in der Regel innerhalb eines weiteren Monats die Möglichkeit zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

Aufforderung zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme des Gutachters

Häufig ist es hiernach so, dass das Gericht den Gutachter auffordert, zu den Einwendungen der einen oder anderen Partei schriftlich Stellung zu nehmen und dann einen weiteren Gerichts­termin anberaumt. Es kann auch sein, dass das Gericht einen weiteren Gerichts­termin anberaumt und den Gutachter hierzu lädt, damit er mündlich Stellung nehmen kann. In diesem Gerichts­termin werden sodann der Klageantrag und der Antrag der Gegenseite gestellt und das Gericht fällt ein Urteil, welches den Parteien schriftlich zugestellt wird.

Im Übrigen haben die Parteien jederzeit die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen, wenn beide Seiten das wollen.

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