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Versicherungsrecht | 22.11.2018

Berufs­unfähigkeit

Rechtstipp Berufs­unfähigkeit: Krebs­erkrankung und worauf Sie achten müssen

Die richtige Strategie zur Geltend­machung von Ansprüchen aus einer Berufs­unfähigkeits­versicherung

In unserem heutigen Beitrag informiere ich Sie über einige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Geltend­machung von Ansprüchen aus einer Berufs­unfähigkeits­versicherung bei vorliegender Krebs­erkrankung.

Häufig ist es bei einer Krebs­diagnose vorteilhaft, der Erkrankung mit einer positiven und kämpferischen Haltung zu begegnen und in dem Willen zu leben, die Krankheit zu besiegen. Insoweit ist es hilfreich, wenn man sich hierauf konzentrieren kann, ohne größere Energie auf die Durch­setzung seiner Berufs­unfähigkeits­ansprüche verwenden zu müssen oder sogar unter wirtschaftlicher Not zu leiden, weil der Berufs­unfähigkeits­versicherer nicht zügig leistet.

Leistungsantrag korrekt und vollständig ausfüllen

Sie können die Leistungs­prüfung erheblich beschleunigen, wenn Sie einige ganz einfache technische Dinge beachten. Wenn Sie die Berufs­unfähigkeit gemeldet haben, werden Sie ein Leistungs­antrags­formular erhalten. Diese sollten Sie vollständig ausfüllen und mit sämtlichen erforderlichen Belegen versehen.

Ärztliche Unterlagen und Berufsbeschreibung

Zudem sollten Sie die letzte Berufs­tätigkeit vor Eintritt der Berufs­unfähigkeit mit einem exemplarischen Wochenplan erläutern und auch diesen als Anlagen beifügen. Der Wochenplan sieht im Prinzip wie ein Schul­stundenplan aus, führt also zunächst in der linken Spalte tägliche Zeiten auf und in der mittleren Spalte die Tätigk­eiten, welche Sie in noch gesund Tagen in den jeweiligen Zeit­abschnitten erledigt haben.

Hinzu kommt eine dritte, rechte Spalte, in welche einzutragen ist, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der jeweiligen konkreten Tätigkeit entgegen­stehen.

Hierdurch erhält der Versicherer ein vollständiges Bild über Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer ihre Tätigkeit nicht mehr oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann.

Wenn der Wochenplan sorgfältig gefertigt ist, ersparen Sie sich hierdurch weitere zeit­raubende Nachfragen des Versicherers. Der Wochenplan stellt nämlich das Kernelement der Berufs­unfähigkeits­prüfung dar.

Keine Erkrankung verschwiegen?

Des Weiteren wird der Versicherer nachprüfen wollen, ob Sie denn bei Abschluss des Versicherungs­vertrags alle bestehenden Vorerkrankungen wahrheits­gemäß angegeben haben. Das vornehmlich dann, wenn seit dem Abschluss des Versicherungs­vertrags noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dazu sollten Sie sich bei Ihrer Kranken­kasse melden und einen Auszug über sämtliche dokumentierten Behandlungs­kosten der letzten zehn Jahre vor Abschluss des Versicherungs­vertrags anfordern. Dieser steht dann bei der entsprechenden Nachfrage des Versicherers sogleich zur Verfügung.

Steuerbescheide der letzten drei Jahre beifügen

Des Weiteren sollten Sie Ihrem Antrag die Steuer­bescheide der letzten drei Jahre beifügen. Ist der Versicherer erst einmal so mit Informationen versorgt, muss die Prüfung zügig erfolgen und zeit­raubende Nachfragen bleiben Ihnen erspart. Darüber hinaus kann es bei der Erkrankung so sein, dass die Leistungs­fähigkeit an Tagen oder Wochen schwankt.

Leistung meist bei 50 Prozent Berufsunfähigkeit

Der Versicherungs­vertrag sieht aber regelmäßig vor, dass der Versicherte zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, die Berufs­tätigkeit zu erbringen. Das kann entsprechend zu Schwierig­keiten führen. Allerdings besteht die Berufs­unfähigkeit nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine sogenannte Kern­tätigkeit nicht mehr erbracht werden kann.

Hierbei handelt es sich um bestimmte Leistungs­anforderungen, ohne welche die Berufs­tätigkeit insgesamt sinnlos wäre, auch wenn die Ein­schränkung im Übrigen rechnerisch lediglich unter 50 % liegt. Beispiels­weise eine Flug­begleiterin muss immer in der Lage sein, bei einem Notfall Passagieren aus der Maschine heraus zu helfen. Ist sie hierzu gesund­heitlich nicht mehr in der Lage, ist sie berufsunfähig und zwar unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit im Übrigen noch ausüben kann.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung

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