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Versicherungsrecht | 25.10.2017

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Berufs­unfähigkeits­versicherung: 10 Jahre nach Vertrags­abschluss besteht kein Recht mehr zur Anfechtung

Anfechtung wegen vermeint­licher arglistiger Täuschung nur innerhalb von zehn Jahren seit Vertrags­abschluss möglich

In unserem heutigen Rechtstipp informiere ich Sie darüber, wie lange der Versicherer den Vertrags­schluss wegen vermeint­licher arglistiger Täuschung über Gesundheits­fragen anfechten kann.

Ist der Fall der Berufs­unfähigkeit eingetreten, muss der Versicherungs­nehmer zunächst einmal einen Leistungs­antrag stellen. Hierauf wird der Versicherer genauestens prüfen, ob nicht unter irgendeinem Aspekt die Möglichkeit besteht, die Versicherungs­leistung abzulehnen.

Arglistig Täuschung häufigster Grund zur Ablehnung

Einer der häufigsten Ablehnungs­gründe besteht darin, dass der Versicherer meint, dass schon bei Abschluss des Vertrags über bestehende Vorerkrankungen arglistig getäuscht worden ist. Sollte eine Täuschung damals vorgenommen worden sein, der dadurch erregte Irrtum auch relevant und dass alles arglistig, kann der Versicherer den Vertrags­schluss von Anfang an anfechten, sodass er hinsichtlich der Berufs­unfähigkeits­rente vollständig leistungs­frei ist.

Grenzen der Anfechtungsfrist

Hierbei besteht aber eine wichtige Grenze hinsichtlich der Anfechtungs­frist. Gemäß § 21 Versicherungs­vertrags­gesetz kann die Anfechtung nur innerhalb von zehn Jahren seit dem Vertrags­abschluss vorgenommen werden. Das heißt, dass grund­sätzlich Angaben zu bestehenden Vorerkrankungen in dem Versicherungs­antrag vollkommen falsch sein können, ohne dass der Versicherer den Vertrags­schluss anfechten kann, wenn der Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre zurückliegt und der Versicherer bis dahin nicht die Anfechtung des Vertrags erklärt hat.

Das hat der Bundes­gerichts­hof auch mit seinem Urteil vom 25. November 2014 noch einmal ganz eindeutig klargestellt. Eine Ausnahme kann allerdings nach dem vorgenannten Urteil dann gelten, wenn der Versicherungs­fall absichtlich so spät gemeldet worden ist, dass der Versicherer das Anfechtungs­recht nicht mehr ausüben konnte.

Versicherer ist in der Beweispflicht

In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Versicherungs­fälle erst Monate oder Jahre nach Eintritt der Berufs­unfähigkeit gemeldet werden und der Versicherer erst dann darauf reagieren kann. Der Versicherer müsste dann beweisen, dass die verspätete Meldung nicht auf Unkenntnis oder Nachlässigkeit oder anderen Gründen beruht, sondern absichtlich so spät vorgenommen wurde, dass das Anfechtungs­recht erloschen ist.

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