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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 18.07.2019

Baudarlehen

Widerruf eines Darlehens­vertrages auch Jahre nach Vertrags­abschluss wegen fehler­haften Effektiv­zinses möglich

Fehlerhafte Angabe zum Effektiv­zins recht­fertigt Widerruf des Darlehens­vertrags

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Darlehens­nehmer, welche in den Jahren 2010 ff. einen Darlehens­vertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben, sollten einen vorzeitigen Vertrags­ausstieg prüfen lassen!

Hoffnung macht ein aktuelles Urteil des Ober­landes­gerichts Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18, welches ein Baudarlehen allein deshalb für widerruflich hielt, weil der Effektiv­zins im Darlehens­vertrag falsch angegeben war.

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Streit um Darlehenswiderruf wegen fehlerhaften Effektivzinses

Die Kläger hatten ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die beklagte Sparkrasse bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt. Dagegen hatte die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertrags­urkunde mit lediglich 3,70 v. H. angegeben.

Fehlerhafte Angabe mit fehlender Angabe gleichzusetzen

Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln, so das Oberlandesgericht Köln!

Dies ermöglicht dem Darlehens­nehmer nach Ansicht des Gerichts die Vertrags­rückabwicklung und ebnet betroffenen Darlehens­nehmers eine Anschluss­finanzierung ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro.

Darüber hinaus steht dem Darlehens­nehmer eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von 2,5 % über Basis­zinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungs­leistung zu.

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