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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 06.02.2017

Lebens­versicherungs­fonds

Berufung erfolglos: Frankfurter Sparkasse muss Lebens­versicherungs­fonds rückabwickeln

Geltend­machung bestehender Ansprüche aufgrund fehlerhafter Anlagen­beratung ist erfolgs­versprechend

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

OLG Frankfurt am Main: Berufung erfolglos – Anleger profitierten – Frankfurter Sparkasse wegen Verkauf von Lebens­versicherungs­fonds zur Rück­abwicklung verurteilt.

Vor der Finanzkrise haben Sparkassen massenhaft hoch­riskante Geschäfte mit gebrauchten Lebens­versicherungen gefördert. Die Sparkassen profitierten von dieser Vermittlung durch Provisionen bis zu 17 %.

Mit Beschluss vom 07.09.2016 hat das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main die Berufung gegen das Urteils des LG Frankfurt am Main gegen die Frankfurter Sparkasse zurückg­ewiesen.

Frankfurter Sparkasse muss Schadensersatz zahlen

Die Frankfurter Sparkasse wurde mit Urteil vom 23.03.2016 durch das Landgericht zu Schadens­ersatz und Rück­abwicklung wegen des Verkaufs eines hoch­riskanten geschlossenen britischen Lebens­versicherungs­fonds verurteilt.

Kläger wollten awegen fehlerhafter Beratung

Den Rechts­streitigkeiten lag die Geltend­machung eines Schadens­ersatz­anspruchs der Klägerin zugrunde, welche sich auf eine unzureichende Beratung und eine fehlerhafte Aufklärung seitens der Sparkasse berief.

Das Landgericht Frankfurt bestätigte, dass durch die Frankfurters Sparkasse keine ordnungs­gemäße Aufklärung über die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen britischen Lebens­versicherungs­fonds einhergehenden Risiken und Nachteile erfolgt ist. Vielmehr wurde die Klägerin nur über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich profitierte die Sparkasse aber von weiteren Provisionen, über die die Klägerin nicht aufgeklärt wurde und daher auch nicht kannte.

OLG Frankfurt am Main teilte die Ansicht des Landgerichts

Das OLG Frankfurt am Main teilte die Ansicht des Land­gerichts und wies die Berufung gem. § 522 ZPO einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurück. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des LG Frankfurt am Main weder auf einer Rechts­verletzung beruhe noch eine andere Entscheidung zu recht­fertigen wäre. Auch stellte der Senat klar, dass es bei der Frage der positiven Kenntnis oder grob fahr­lässigen Unkenntnis auf die Sicht eines durch­schnittlichen Anlegers ankommt und nicht diejenige eines Bank­beraters.

Klagen wegen fehlerhafter Aufklärung sind erfolgsversprechend

Geschädigte und fehlerhaft beratene Anleger profitieren durch diesen Beschluss des Ober­landes­gerichts. Ihre Position wird gestärkt, da in den Gerichts­verfahren häufig entscheidend ist, ob und inwieweit dem Anleger Nachfrage­pflichten erwachsen.

Eine Geltend­machung bestehender Ansprüche aufgrund fehlerhafter Anlagen­beratung gegen Banken und Sparkassen ist damit erfolgversprechend.

Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen

Anlegern von geschlossenen Lebens­versicherungs­fonds ist daher zu raten, bezüglich mögliche bestehender Ansprüche, Rechts­beratung bei einem auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Anwalt zu suchen.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht) – vertritt bundesweit Kunden geschädigte Kapital­anleger und Darlehens­nehmer.

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