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Schadensersatzrecht | 06.03.2019

Abgas­skandal

Beschluss mit Signal­wirkung in Sachen Abgasskandal: BGH findet klare Worte und stärkt Rechte der Verbraucher

Illegale Abschalt­einrichtungen stellen Sachmangel dar

Das dürfte VW überhaupt nicht schmecken. Ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs im Abgas­skandal wird es zwar vorerst weiterhin nicht geben. Dafür hat sich der Bundesgerichtshof in einem Hinweis­beschluss vom 8. Januar 2019 deutlich auf Seiten der Verbraucher positioniert. „Die deutlichen Worte des BGH dürften VW überhaupt nicht schmecken und Rückenwind für Schadens­ersatz­klagen im Abgas­skandal sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Brüllmann Rechts­anwälte.

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Am 27. Februar hätte der Bundesgerichtshof ursprünglich eine Klage im Abgas­skandal verhandeln sollen (Az.: VIII ZR 225/17). Da sich die Parteien noch auf einen Vergleich geeinigt haben, wurde die Verhandlung abgesagt, wie der Bundesgerichtshof mitteilte. „Nun gibt es kein Urteil des BGH, aber einen Hinweis­beschluss, der sich für VW wie eine Niederlage anfühlen dürfte“, so Rechtsanwalt Seifert. So dürfte der Hinweis­beschluss auch maßgeblich dafür verantwortlich sein, dass VW ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs im Abgas­skandal nicht riskieren wollte, obwohl das Oberlandesgericht Bamberg zuvor die Klage des Verbrauchers zurück­gewiesen hatte.

Der Fall: Kläger fordert Neufahrzeugs ohne Mangel

Der Verbraucher hatte 2015 einen VW Tiguan gekauft. Als sich herausstellte, dass der Wagen vom Abgas­skandal betroffen ist, klagte der Käufer auf Lieferung eines Neu­fahrzeugs ohne Mangel. Der Haken war allerdings, dass VW dieses Tiguan-Modell gar nicht mehr baut, sondern das Nachfolge­modell vom Band läuft. Die Unterschiede zwischen den Modellen seien so erheblich, dass es VW gar nicht möglich sei, ein mangel­freies Neufahrzeug zu liefern, so das Oberlandesgericht Bamberg. Es wies die Klage ab, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

BGH bejaht Anspruch auf Ersatz wegen Sachmangel

Der Bundesgerichtshof stellte mit seinem Hinweis­beschluss nun höchstrichterlich fest, dass eine illegale Abschalt­einrichtung einen Sachmangel darstelle und der Kunde Anspruch auf Ersatz habe. Das ergebe sich schon daraus, dass die Gefahr bestehe, dass die Behörden das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen und es daher vom Käufer nicht verwendet werden kann. Weiter machte der Senat klar, dass er die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg wahrscheinlich nicht teilen werde. Der Kunde habe auch dann Anspruch auf Ersatz, wenn das Fahrzeug gar nicht mehr gebaut werde und das Nachfolge­modell einige Änderungen aufweise. Das sei für den Verkäufer nicht wesentlich. Für ihn seien die Kosten entscheidend. Nun wenn diese unverhältnismäßig sind, könne die Ersatz­lieferung ggf. verweigert werden.

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Ob Lieferung eines Neufahrzeugs oder Rückabwicklung - Aussichten auf Erfolg gestiegen

„Der BGH positioniert sich klar auf Seiten der Verbraucher. Das zeigt, dass Schadens­ersatz­klagen gegen VW große Aussichten auf Erfolg haben, unabhängig davon, ob sie auf die Lieferung eines Neu­fahrzeugs oder Rück­abwicklung des Kauf­vertrags gerichtet sind. Die Forderungen können auch nach wie vor geltend gemacht werden, da die Verjährung in der Regel erst Ende 2019 eintritt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

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