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Kartellrecht und Wettbewerbsrecht | 05.02.2019

AdBlocker

Bundes­kartellamt stellt Verfahren gegen Google ein

Zusätzliche Klauseln im „White­listing-Vertrag“ von Google und Eyeo GmbH unterbinden vorerst weitere Verstöße gegen Kartellrecht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Wegen wett­bewerbs­beschränkender Ver­einbarungen im Zusammenhang mit AdBlockern war das US-Unternehmen Google und die Kölner Eyeo GmbH in den Fokus des deutschen Kartell­rechts geraten. Nun wurde das Verfahren vom Bundes­kartellamt eingestellt - Die Unternehmen hatten zuvor eingelenkt.

Das Geschäft mit der Werbung

Eyeo ist in Deutschland der wohl populärste Vertreiber von AdBlockern. Dabei handelt es sich um Programme, die sich in gängige Web-Browser integrieren lassen, sogenannten Werbe­blocker. Ziel ist damit die Unterdrückung von Werbung auf Webseiten, die vom Nutzer besucht werden. Werbung, die von bestimmten Filter­regeln der sogenannten „Blacklist“ erfasst wird, wird dann automatisch blockiert.

Das Kölner Unternehmen bietet dann wiederum Werbe­treibenden an, ihre Werbung von dieser Blockade auszunehmen (sogenanntes White­listing). Die Werbung wird von der Blockade befreit, indem es in die sogenannte „Whitelist“ aufgenommen wird. Voraussetzung ist die Bewertung als „akzeptable Werbung“. Eyeo verlangt von einigen Werbe­treibenden dafür aber auch ein Entgelt. So funktioniert letztlich das Geschäfts­modell der AdBlocker.

Genau einen solchen Vertrag hatte Eyeo auch mit dem US-Konzern Google geschlossen, der nun in den Fokus des Bundes­kartell­amtes geraten war.

Kein Verstoß gegen das Kartellrecht

Dabei soll nicht die „White­listing-Vereinbarung“ als solche den Anstoß für die Ermittlungen gegeben haben, sondern zusätzliche Vertrags­klauseln, die aus Sicht des Bundes­kartell­amtes unzulässig waren. Sie sollen die Möglichkeiten für Eyeo beschränkt haben, die eigenen Produkte weiter­zuentwickeln, auf dem Markt zu expandieren und Investitionen zu tätigen. Letztlich soll der zwischen Google und Eyeo geschlossene „White­listing-Vertrag“ die eigenständige unter­nehmerische Tätigkeit von Eyeo beim Angebot von Adblockern erheblichen eingeschränkt haben.

Nach Einschalten der Behörden haben sich die Vertrags­bedingungen beider Parteien aber nun geändert, die zusätzlichen Klauseln wurden neu gefasst. Durch diese Änderungen sei es dann auch möglich gewesen, die Verfahren der Wettbewerbs­behörde einzustellen. Damit sind aus Sicht des Kartell­amtes vorerst keine Verstöße gegen das Kartell­recht mehr zu beanstanden.

Bundesgerichtshof hält Werbeblocker allgemein für zulässig

Das Geschäfts­modell mit den Werbe­blockern hat nicht bei allem Zuspruch erhalten. Eyeo steht schon seit 2015 bei Medien­unternehmen wie dem Hamburger Verlag Axel Springer oder anderen Unternehmen wie RTL und ProSieben in der Kritik. Sie alle kämpfen gegen den Hersteller der Extension AdBlock Plus. Zwar ist Eyeo nicht der einzige Anbieter für AdBlocker, in Deutschland aber mit Abstand der bekannteste. In den Streitig­keiten geht es dann meist um kartell­rechtliche und wettbewerbs­rechtliche Frage­stellungen.

Letztlich musste sich 2018 auch der Bundes­gerichts­hof mit der generellen Frage der Legalität aller AdBlocker in Deutschland befassen. Dieser hat in seinem Urteil vom 19.04.2018 (Az.: I ZR 154/16) nun entschieden, dass die Werbe­blocker zulässig sind. Das Angebot des Werbe­blocker­programms AdBlock Plus beinhaltete keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit der Werbe­unternehmer, der vom Einsatz des Programmes ausgehenden Beeinträchtigung durch Abwehr­maßnahmen zu begegnen. Im Ergebnis sah der BGH in den Werbe­blockern keine unzulässige Beeinträchtigung.

Weitere Informationen zum Kartell­recht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html

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