Das Geschäft mit der Werbung
Eyeo ist in Deutschland der wohl populärste Vertreiber von AdBlockern. Dabei handelt es sich um Programme, die sich in gängige Web-Browser integrieren lassen, sogenannten Werbeblocker. Ziel ist damit die Unterdrückung von Werbung auf Webseiten, die vom Nutzer besucht werden. Werbung, die von bestimmten Filterregeln der sogenannten „Blacklist“ erfasst wird, wird dann automatisch blockiert.
Das Kölner Unternehmen bietet dann wiederum Werbetreibenden an, ihre Werbung von dieser Blockade auszunehmen (sogenanntes Whitelisting). Die Werbung wird von der Blockade befreit, indem es in die sogenannte „Whitelist“ aufgenommen wird. Voraussetzung ist die Bewertung als „akzeptable Werbung“. Eyeo verlangt von einigen Werbetreibenden dafür aber auch ein Entgelt. So funktioniert letztlich das Geschäftsmodell der AdBlocker.
Genau einen solchen Vertrag hatte Eyeo auch mit dem US-Konzern Google geschlossen, der nun in den Fokus des Bundeskartellamtes geraten war.
Kein Verstoß gegen das Kartellrecht
Dabei soll nicht die „Whitelisting-Vereinbarung“ als solche den Anstoß für die Ermittlungen gegeben haben, sondern zusätzliche Vertragsklauseln, die aus Sicht des Bundeskartellamtes unzulässig waren. Sie sollen die Möglichkeiten für Eyeo beschränkt haben, die eigenen Produkte weiterzuentwickeln, auf dem Markt zu expandieren und Investitionen zu tätigen. Letztlich soll der zwischen Google und Eyeo geschlossene „Whitelisting-Vertrag“ die eigenständige unternehmerische Tätigkeit von Eyeo beim Angebot von Adblockern erheblichen eingeschränkt haben.
Nach Einschalten der Behörden haben sich die Vertragsbedingungen beider Parteien aber nun geändert, die zusätzlichen Klauseln wurden neu gefasst. Durch diese Änderungen sei es dann auch möglich gewesen, die Verfahren der Wettbewerbsbehörde einzustellen. Damit sind aus Sicht des Kartellamtes vorerst keine Verstöße gegen das Kartellrecht mehr zu beanstanden.
Bundesgerichtshof hält Werbeblocker allgemein für zulässig
Das Geschäftsmodell mit den Werbeblockern hat nicht bei allem Zuspruch erhalten. Eyeo steht schon seit 2015 bei Medienunternehmen wie dem Hamburger Verlag Axel Springer oder anderen Unternehmen wie RTL und ProSieben in der Kritik. Sie alle kämpfen gegen den Hersteller der Extension AdBlock Plus. Zwar ist Eyeo nicht der einzige Anbieter für AdBlocker, in Deutschland aber mit Abstand der bekannteste. In den Streitigkeiten geht es dann meist um kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragestellungen.
Letztlich musste sich 2018 auch der Bundesgerichtshof mit der generellen Frage der Legalität aller AdBlocker in Deutschland befassen. Dieser hat in seinem Urteil vom 19.04.2018 (Az.: I ZR 154/16) nun entschieden, dass die Werbeblocker zulässig sind. Das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus beinhaltete keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit der Werbeunternehmer, der vom Einsatz des Programmes ausgehenden Beeinträchtigung durch Abwehrmaßnahmen zu begegnen. Im Ergebnis sah der BGH in den Werbeblockern keine unzulässige Beeinträchtigung.
Weitere Informationen zum Kartellrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html