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Schadensersatzrecht | 03.05.2021

Abgas­skandal

Daimler AG verliert Klage: LG Düsseldorf spricht Schadens­ersatz zu

Daimler AG zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rück­zahlung des Kaufpreises verurteilt

Die Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich hat vor dem Landgericht Düsseldorf einen weiteren Erfolg im Mercedes-Abgas­skandal erzielen können (Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 O 39/19).

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Das Landgericht gab dem Fahrer eines Mercedes Benz C 200d Recht und verurteilte die Daimler AG zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rück­zahlung des Kaufpreises.

Daimler muss Mercedes Benz C 200d zurück­nehmen

Der Kläger hatte den Wagen, der mit einem Motor mit der Bezeichnung OM626 ausgestattet ist, im November 2017 für 26.190 Euro gekauft und ist damit seitdem knapp 40.000 km gefahren. Dafür muss er sich bei der vom Gericht an­genommenen Gesamt­lauf­leistung von 300.000 km aktuell eine Nutzungs­entschädigung von knapp 3.600 Euro anrechnen lassen.

Primäre Darlegungslast des Klägers zu Manipulationsvorgänge ausreichend

Das Gericht war in seinen Ausführungen sehr deutlich. lm Rahmen seiner sog. primären Darlegungs­last sei es für den Kläger ausreichend, wenn er konzern­interne Mani­pulationsv­orgänge vortrage, aus denen ein unerlaubtes Verhalten der Verantwortlichen des Konzerns folge, welches seinerseits entweder ein Versagen unternehmens­interner Kontroll- und Aufsichts­maßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungs­träger bei Mercedes nahe lege, heißt im Urteil.

Verhalten von Daimler ob mit oder ohne Kenntnis des Vorstands unerheblich

Die Daimler AG, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügt, habe während des Verfahrens nicht dargelegt, dass die Entwicklung und Implementierung der Fahrzeug­steuerungs­software ohne Genehmigung ihres Vorstands erfolgt sei. So oder so läge dann aber bei einem unkontrollierten Verhalten einzelner unzuverlässiger Mitarbeiter ein Organisations­mangel vor, den sich der Konzern in gleicher Weise zurechnen lassen müsse.

Alles andere käme einer faktischen Rechts­verweigerung potenziell Geschädigter gleich, die sich mit intransparenten Unternehmens­strukturen und den dortigen Entscheidungs- und Informations­abläufen konfrontiert sehen.

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Manipulationsvorgänge ohne Kenntnis und Billigung des Konzernvorstands unwahrscheinlich

Unter Zugrunde­legung normaler Lebens­umstände und Erfahrungs­werte spreche eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Vorgänge mit Kenntnis und Billigung des Konzern­vorstands erfolgt seien.

„Dieses Urteil ist ein weiterer Meilenstein für den Verbraucher­schutz und der Aufarbeitung des Diesels­kandals. Solange die Autobauer weiter mauern und sich nicht zum Wissen und Wollen des jeweiligen Vorstands erklären, müssen die Gerichte so entscheiden. Es kann nicht sein, dass man die Aufklärung der Umstände den Geschädigten überlässt,“ so Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert von der Kanzlei Rogert & Ulbrich in Köln.

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