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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 18.03.2016

Widerrufs­belehrung

Darlehens­vertrag: Landgericht Bonn verurteilt DSL Bank zur Rück­zahlung von Vor­fälligkeits­entschädigung - Widerrufs­belehrung in einem KfW-Darlehens­vertrag fehlerhaft

DSL Bank muss wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung
Vor­fälligkeits­entschädigung erstatten

(Landgericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016, Az. 3 O 367/15)

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 04.03.2016 – 3 O 367/15 – die Widerrufs­belehrung in einem KfW-Darlehens­vertrag vom 03./05. April 2008 über 50.000,00 Euro als fehlerhaft angesehen und einen Rück­zahlungs­anspruch in Höhe der gezahlten Vor­fälligkeits­entschädigung bejaht. Das Urteil wurde von HAHN Rechts­anwälte erstritten. Nach dessen Rechtskraft muss die Beklagte einen Betrag von 7.630,98 Euro nebst Zinsen an zwei Darlehens­nehmer aus Hamburg zurück­zahlen. Eine zwischen den Parteien am 28. November/ 05. Dezember 2014 geschlossene Aufhebungs­verein­barung mit Abgeltungs­klausel stand dem Anspruch der Darlehens­nehmer nicht entgegen.

Widerrufsbelehrung der DSL Bank fehlerhaft

Die betreffend das KfW-Darlehen verwandte Widerrufs­belehrung sei fehlerhaft. Nach dem Landgericht Bonn entspricht sie nicht Deutlichkeits­gebot des § 355 Abs. 2 BGB. Durch die Formulierung der in dem von der Bank übersandten Vertrags­angebot enthaltenen Belehrung, die Wider­rufs­frist beginne „zu dem Zeitpunkt, zu dem Darlehens­nehmer ein Exemplar dieser Belehrung und…eine Abschrift des Darlehens­vertrages erhalten hat“, könne aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durch­schnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck entstehen, diese Voraus­setzungen seien bereits mit der Überm­ittlung des die Widerrufs­belehrung enthaltenden Darlehens­vertrages erfüllt und die Wider­rufs­frist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertrags­erklärung des Verbrauchers bereits zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009- XI ZR 33/08 – Rn 16).

Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Belehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen der BGB-Info-Verordnung a.F. Die von der Beklagten verwendete Widerrufs­belehrung entspreche dem gesetzlichen Muster nicht vollständig Die Belehrung weise mehrere strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginne die Frist nach der Formulierung in der Muster­widerrufs­belehrung etwa „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ und weiche insofern von der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Die Ausübung des Widerrufs­rechts sei auch nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungs­verein­barung ausgeschlossen und auch nicht verwirkt. Die Ausübung des Widerrufs­rechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertrags­schluss und acht Monate nach vollständiger Rück­führung des Darlehens. Der Zeitraum sei schon zu gering, um das Zeitmoment zu bejahen. Auch lasse das Verhalten des Verbrauchers, der von seinem Widerrufs­recht keine Kenntnis hat, insofern keinen Schluss des anderen Vertrags­teils zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufs­recht keinen Gebrauch mehr machen. Schließlich sei das Recht zur Ausübung des Widerrufs­rechts nach Auffassung des Gerichts auch nicht rechts­mißbräuchlich ausgeübt worden.

Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag ist unwirksam

Das vorgenannte Urteil ist wie die zuvor ergangenen Urteile für alle Kunden der DSL Bank und auch anderer Banken wichtig, deren Kredit­vertrag eine identische Widerrufs­belehrung enthält. Besondere Bedeutung erhält es, weil zuvor bereits ein Aufhebungs­vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden war. Die entsprechende Abgeltungs­klausel sah das Gericht als unwirksam an.

Hahn Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck an

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen kosten­freien Erstcheck der Widerrufs­belehrung auf Fehler­haftigkeit an. Aber Achtung: Das Widerrufs­recht kann bei Kredit­verträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, nach dem verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden.

Auf meiner Webseite finden Sie mehr Infos zum Widerruf von Darlehen.

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