wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 18.03.2016

Widerrufs­belehrung

Darlehens­vertrag: Landgericht Bonn verurteilt DSL Bank zur Rück­zahlung von Vor­fälligkeits­entschädigung - Widerrufs­belehrung in einem KfW-Darlehens­vertrag fehlerhaft

DSL Bank muss wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung
Vor­fälligkeits­entschädigung erstatten

(Landgericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016, Az. 3 O 367/15)

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 04.03.2016 – 3 O 367/15 – die Widerrufs­belehrung in einem KfW-Darlehens­vertrag vom 03./05. April 2008 über 50.000,00 Euro als fehlerhaft angesehen und einen Rück­zahlungs­anspruch in Höhe der gezahlten Vor­fälligkeits­entschädigung bejaht. Das Urteil wurde von HAHN Rechts­anwälte erstritten. Nach dessen Rechtskraft muss die Beklagte einen Betrag von 7.630,98 Euro nebst Zinsen an zwei Darlehens­nehmer aus Hamburg zurück­zahlen. Eine zwischen den Parteien am 28. November/ 05. Dezember 2014 geschlossene Aufhebungs­verein­barung mit Abgeltungs­klausel stand dem Anspruch der Darlehens­nehmer nicht entgegen.

Widerrufsbelehrung der DSL Bank fehlerhaft

Die betreffend das KfW-Darlehen verwandte Widerrufs­belehrung sei fehlerhaft. Nach dem Landgericht Bonn entspricht sie nicht Deutlichkeits­gebot des § 355 Abs. 2 BGB. Durch die Formulierung der in dem von der Bank übersandten Vertrags­angebot enthaltenen Belehrung, die Wider­rufs­frist beginne „zu dem Zeitpunkt, zu dem Darlehens­nehmer ein Exemplar dieser Belehrung und…eine Abschrift des Darlehens­vertrages erhalten hat“, könne aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durch­schnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck entstehen, diese Voraus­setzungen seien bereits mit der Überm­ittlung des die Widerrufs­belehrung enthaltenden Darlehens­vertrages erfüllt und die Wider­rufs­frist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertrags­erklärung des Verbrauchers bereits zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009- XI ZR 33/08 – Rn 16).

Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Belehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen der BGB-Info-Verordnung a.F. Die von der Beklagten verwendete Widerrufs­belehrung entspreche dem gesetzlichen Muster nicht vollständig Die Belehrung weise mehrere strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginne die Frist nach der Formulierung in der Muster­widerrufs­belehrung etwa „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ und weiche insofern von der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Die Ausübung des Widerrufs­rechts sei auch nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungs­verein­barung ausgeschlossen und auch nicht verwirkt. Die Ausübung des Widerrufs­rechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertrags­schluss und acht Monate nach vollständiger Rück­führung des Darlehens. Der Zeitraum sei schon zu gering, um das Zeitmoment zu bejahen. Auch lasse das Verhalten des Verbrauchers, der von seinem Widerrufs­recht keine Kenntnis hat, insofern keinen Schluss des anderen Vertrags­teils zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufs­recht keinen Gebrauch mehr machen. Schließlich sei das Recht zur Ausübung des Widerrufs­rechts nach Auffassung des Gerichts auch nicht rechts­mißbräuchlich ausgeübt worden.

Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag ist unwirksam

Das vorgenannte Urteil ist wie die zuvor ergangenen Urteile für alle Kunden der DSL Bank und auch anderer Banken wichtig, deren Kredit­vertrag eine identische Widerrufs­belehrung enthält. Besondere Bedeutung erhält es, weil zuvor bereits ein Aufhebungs­vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden war. Die entsprechende Abgeltungs­klausel sah das Gericht als unwirksam an.

Hahn Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck an

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen kosten­freien Erstcheck der Widerrufs­belehrung auf Fehler­haftigkeit an. Aber Achtung: Das Widerrufs­recht kann bei Kredit­verträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, nach dem verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden.

Auf meiner Webseite finden Sie mehr Infos zum Widerruf von Darlehen.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2211