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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 21.02.2018

Darlehens­widerruf

Darlehens­widerruf wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung („Widerrufs­joker“) - Verbraucher­eigenschaft des Darlehens­nehmers erforderlich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Darlehens­nehmer in Gestalt einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), welche auch Jahre nach Abschluss des Darlehens­vertrages, gestützt auf eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung, den hoch verzinsten Darlehens­vertrag widerrufen wollen, stehen häufig vor dem Dilemma, dass ihnen von der Bank eine Unternehmer­eigenschaft unterstellt wird und der Widerruf deshalb zurück gewiesen wird.

Hintergrund:

Der Darlehens­widerruf steht grund­sätzlich nur Verbrauchern (i.S.v. § 13 BGB) zu.

Gerade dann, wenn eine GbR - als Zusammen­schluss mehrerer natürlicher und/oder juristischen Personen - Darlehens­nehmer ist, ist häufig strittig, ob diese noch als Verbraucher einzustufen ist.

Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB

Soweit der Zweck des Zusammen­schlusses mehrerer Personen ausschließlich auf die Vermögensverwaltung (z.B. von Immobilien) ausgerichtet ist, darf grund­sätzlich von einer Verbraucher­eigenschaft ausgegangen werden.

Keine Verbrauchereigenschaft einer GbR mit einer natürlichen und einer juristischen Person als Gesellschafter

Eine als Außen­gesellschaft rechts­fähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und juristische Person sind, ist hingegen unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbst­ständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 30.03.2017 - VII ZR 269/15).

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Darlehens­nehmer gegenüber Banken bundesweit in Darlehens­widerrufs- und sonstigen Bank­rechts­streitigkeiten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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