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EU-Recht, Reiserecht und Schadensersatzrecht | 11.10.2016

Flug­gastrecht

Das Flug­gastrecht bzw. Flugreiserecht: Flugreisende haben viele Rechte und können Ansprüche geltend machen

Häufigster Anwendungs­fall im Fluggastrecht ist die Annullierung oder Nicht­beförderung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Achim Böth

Das Fluggast- bzw. Flug­reiserecht befasst sich vornehmlich mit den Ansprüchen bei Annullierung, Nicht­beförderung, Flug­verspätung, Gepäck­verlust oder -verspätung und auch mit Verletzungen oder Todes­fällen im Zusammenhang mit der Flug­beförderung.

Häufigster Anwendungs­fall ist die Annullierung oder Nicht­beförderung. Eine Flug­verspätung von mehr als drei Stunden steht dem gleich.

In diesen Fällen kann der Fluggast nur von der Airline, die den Flug ausgeführt hat bzw. hätte ausführen sollen, grund­sätzlich nach der EU-Flug­gastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 eine pauschale Entschädigung zwischen € 250,00 und € 600,00 Euro verlangen. Dies gilt für sämtliche in der EU startenden Flüge sowie Flüge mit sonstigem EU-Bezug - also auch für Pauschal­reisen und sogar „Billig­flüge“- und richtet sich in der Höhe nach der Entfernung zum Zielort.

Anspruch muss direkt gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gestellt werden

Dieser Anspruch richtet sich jeweils nur direkt gegen das „ausführende Luftfahrt­unternehmen“, d.h. die den Flug tatsächlich ausführende Fluggesellschaft. Dies ist oftmals nicht die Airline, bei der der Flug eigentlich gebucht war. Daher sollte das Ticket mit der letztendlichen Flug-Nr. unbedingt aufbewahrt werden, da hieraus der richtige Anspruchs­gegner (sogenannte Passiv­legitimation) ersichtlich wird. So gilt bspw. für die SunExpress Deutschland GmbH der IATA-Code „XG“, wohingegen die in der Türkei ansässige und rechtlich selbstständige SunExpress A.S. unter „XQ“ fliegt. Gleiches gilt hinsichtlich vieler Charterflug­gesellschaften, welche sich häufig anderer Airlines als Sub­unternehmer bedienen.

In diesem Sinne habe ich es in meiner lang­jährigen Tätigkeit als Unter­bevollmächtigter /Termins­vertreter (für auswärtige Anwälte) bereits des Öfteren erlebt, dass die Klage nur aus diesem Grunde abgewiesen wird und die Kläger dann die - die Ausgleichs­zahlung oftmals übersteigenden - Kosten des Rechts­streits zu tragen haben.

Technische Probleme stellen keine „außergewöhnlichen Umstände“ dar

Die Airlines können sich im Hinblick auf die zu leistende Ausgleichs­zahlung nur in absoluten Ausnahme­fällen auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art.5 Abs.3 der VO (EG) 261/2004 berufen und sich damit entlasten. Technische Probleme stellen in diesem Zusammenhang regelmäßig gerade keine außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar!

Im Hinblick auf den Ausgleichs­anspruch wegen einer Flug­verspätung von mehr als drei Stunden hat der Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.09.2014, Az. C-452/13 entschieden, dass der Zeitpunkt der ersten Tür­öffnung und nicht bereits des Aufsetzens auf der Landebahn, entscheidend für die Berechnung der Flug­verspätung ist.

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10 hat entschieden, dass die Ansprüche EU-Flug­gastrechte-Verordnung grund­sätzlich der längeren Regel­verjährungs­frist des § 195 BGB von 3 Jahren unterliegen.

Die Ausschluss­frist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Über­einkommens ist dabei weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Allerdings hat der BGH dabei die Frage offengelassen bzw. richtiger­weise gar nicht angesprochen, ob dies auch bei der Annullierung eines Fluges im Rahmen einer Pauschal­reise gilt, oder ob in diesem Falle möglicher­weise die zeitlichen Verjährungs­grenzen des § 651g Abs. 2 BGB zu beachten sind. Meiner Ansicht würde dem jedoch der Umstand zwingend entgegen stehen, dass es sich insoweit um vollkommen verschiedene Ansprüche handelt, weil sich die Ansprüche nach der EU-Flug­gastrechte-Verordnung ausschließlich gegen die Fluggesellschaft und nicht etwa gegen den Pauschal­reise­veranstalter richten.

Sofern Sie den Ausgleichs­anspruch auch für andere Mitreisende geltend machen möchten, benötigen Sie - auch dann, wenn Sie der Allein­zahler waren - hierfür zwingend eine Abtretungs­erklärung.

Regelungen des Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Im (nahezu) weltweit gültigen Montrealer Über­einkommen (MÜ) finden sich im wesentlichen Regelungen zur Verspätung bei der Fluggast­beförderung und zur Beschädigung, Verspätung sowie Verlust von Reise­gepäck.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass Schäden am Reise­gepäck binnen sieben Tagen und Schäden durch ver­spätetes Reise­gepäck binnen 21 Tagen, nachdem dieses bei dem Reisenden angelangt ist, schriftlich geltend gemacht werden müssen. Weiterhin ist zu beachten, dass hier grund­sätzlich nach Art. 35 Abs. 1 MÜ die Klage auf Schadens­ersatz nur binnen einer kurzen Ausschluss­frist von nur zwei Jahren erhoben werden kann.

Diese Vorschrift betrifft jedenfalls die in Art. 17 ff. MÜ geregelten Schadens­ersatz­ansprüche wegen Personen- und Gepäck­schäden, Güter­schäden und Verspätungs­schäden. Dies soll u.a. zu einer raschen Klärung beitragen und dient zudem zur Verhinderung von Beweisschwierigkeiten durch Zeitablauf und zur Schaffung von Rechts­frieden innerhalb einer angemessenen Zeit. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luft­fahrzeug am Bestimmungs­ort angekommen ist bzw. hätte ankommen sollen, oder an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist.

Abflugzeiten sind verbindlich

Dort wo sich Flug­gast­rechte und Pauschal­reiserecht über­schneiden, gilt - dann und zwar ausschließlich gegenüber dem Reise­veranstalter - folgendes:

Dabei müssen Sie z.B. auch eine erhebliche Änderung der zuvor vereinbarten Flugzeiten grund­sätzlich nicht ersatzlos hinnehmen (so Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.02.2013, Az. 11 U 82/12). Dies zumindest bei einer zur Störung der Nachtruhe führenden Flugzeit­änderung.

Der Wechsel auf eine „Billig­airline“ berechtigt bei ander­weitiger Prospekt­angabe grund­sätzlich zur Minderung des Reispreises. Nach einem älteren Urteil des LG Kleve vom 17.08.20 01, 6 S 120/01, soll für den Fall, dass der Flug - entgegen der Prospekt­zusicherung - nicht mit einer der dort genannten deutschen, sondern einer ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durch­geführt wird, der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungs­änderung vom Reise­vertrag nach BGB § 651a Abs. 4 S 2 zurück­treten können. Dies soll auch dann gelten , wenn sich der Reise­veranstalter in den Reise­bedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten hatte, weil eine derartige Leistungs­änderung für den Fluggast unzumutbar sei. Diese Ansicht wird allerdings von den Ober­gerichten so nicht unbedingt vertreten.

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