Das Gesetz soll Unternehmen, die durch die COVID-19-Maßnahmen eingeschränkt worden sind, ermöglichen, keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen.
Das COVInsAG setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September 2020 aus, wenn eine Insolvenz in Folge der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu heilen. Jedoch wird grundsätzlich vom Gesetzgeber vermutet, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner nicht bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.
Änderungsgesetz des COVInsAG
Zum 01. Oktober 2020 ist nun ein Änderungsgesetz des COVInsAG in Kraft getreten. Dieses besagt, dass nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gem. § 4 COVInsAG gebrauch gemacht wird. Dabei wurde die Regelung auf Fälle beschränkt, in denen lediglich die Überschuldung als Insolvenzgrund vorlag. Ab dem 01. Oktober müssen daher Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, gem. § 15a InsO wieder einen Insolvenzantrag stellen. Für überschuldete Unternehmen ändert sich die Rechtslage allerdings nicht, für diese ist die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt.
Allerdings änderte sich das Gesetz erneut ab dem 01. Januar 2021. Es soll nun klarer sein, wann ein Unternehmen wirklich von der Antragspflicht befreit ist. Dies ist jetzt nämlich nur noch der Fall, wenn die Unternehmen einen Antrag auf Hilfeleistung aufgrund von Corona gestellt haben. Hinzu kommt, dass der Antrag im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt worden sein muss. Es gibt aber eine Ausnahme hiervon. Wenn es dem Unternehmen nicht möglich war, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einen Insolvenzantrag im vorgegebenen Zeitraum zu stellen, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenz nicht ausreicht.
Die Bedeutung der neue Insolvenzantragspflicht für Unternehmen
Als Geschäftsleiter sollten Sie Ihr Unternehmen besonders im Blick behalten und auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überprüfen. Liegt ein solcher Fall vor, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob eine Sanierung Aussicht auf Erfolg hätte. Ist eine solche ausgeschlossen, sollten Sie unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Besteht jedoch eine Chance auf Sanierung, sollten Sie prüfen, ob Sie fristgemäß einen Antrag auf Hilfeleistung gestellt haben.
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