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Insolvenzrecht | 14.05.2021

Corona-Pandemie

Das neue COVInsAG-Insolvenz­aussetzungs­gesetz

Die neue Gesetzes­bestimmungen im Insolvenz­recht

Zum 01. März 2020 ist das neue Gesetz “Zur vorüberg­ehenden Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht und zur Begrenzung der Organ­haftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz” (COVInsAG) in Kraft getreten.

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Das Gesetz soll Unternehmen, die durch die COVID-19-Maßnahmen eingeschränkt worden sind, ermöglichen, keinen Insolvenz­antrag stellen zu müssen.

Das COVInsAG setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz­antrags im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September 2020 aus, wenn eine Insolvenz in Folge der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenz­reife nicht auf der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungs­unfähigkeit zu heilen. Jedoch wird grund­sätzlich vom Gesetzgeber vermutet, dass die Insolvenz­reife auf der COVID-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner nicht bereits am 31. Dezember 2019 zahlungs­unfähig war.

Änderungsgesetz des COVInsAG

Zum 01. Oktober 2020 ist nun ein Änderungs­gesetz des COVInsAG in Kraft getreten. Dieses besagt, dass nicht mehr von der Verordnungs­ermächtigung gem. § 4 COVInsAG gebrauch gemacht wird. Dabei wurde die Regelung auf Fälle beschränkt, in denen lediglich die Über­schuldung als Insolvenz­grund vorlag. Ab dem 01. Oktober müssen daher Unternehmen, die zahlungs­unfähig sind, gem. § 15a InsO wieder einen Insolvenz­antrag stellen. Für über­schuldete Unternehmen ändert sich die Rechtslage allerdings nicht, für diese ist die Insolvenz­antrags­pflicht weiterhin ausgesetzt.

Allerdings änderte sich das Gesetz erneut ab dem 01. Januar 2021. Es soll nun klarer sein, wann ein Unternehmen wirklich von der Antrags­pflicht befreit ist. Dies ist jetzt nämlich nur noch der Fall, wenn die Unternehmen einen Antrag auf Hilfe­leistung aufgrund von Corona gestellt haben. Hinzu kommt, dass der Antrag im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt worden sein muss. Es gibt aber eine Ausnahme hiervon. Wenn es dem Unternehmen nicht möglich war, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einen Insolvenz­antrag im vorgegebenen Zeitraum zu stellen, wird die Insolvenz­antrags­pflicht ebenfalls ausgesetzt. Jedoch nicht, wenn offen­sichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfe­leistung besteht oder die erlangbare Hilfe­leistung für die Beseitigung der Insolvenz nicht ausreicht.

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Die Bedeutung der neue Insolvenzantragspflicht für Unternehmen

Als Geschäfts­leiter sollten Sie Ihr Unternehmen besonders im Blick behalten und auf eine mögliche Zahlungs­unfähigkeit oder Über­schuldung überprüfen. Liegt ein solcher Fall vor, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob eine Sanierung Aussicht auf Erfolg hätte. Ist eine solche ausgeschlossen, sollten Sie unverzüglich einen Insolvenz­antrag stellen. Besteht jedoch eine Chance auf Sanierung, sollten Sie prüfen, ob Sie frist­gemäß einen Antrag auf Hilfe­leistung gestellt haben.

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