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Erbrecht | 21.04.2021

Betreuer als Erbe

Der Betreuer als Erbe im Testament

Die Frage der Testier­fähigkeit und Sitten­widrigkeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bekommt einen gerichtlich bestellten Betreuer an die Seite gestellt, wenn er nicht rechtzeitig mit einer Vollmacht vorgesorgt hat.

Wenn dann der Betreuer plötzlich im Testament als Erbe des Betreuten auftaucht, stellt sich die Frage der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung.

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Verwirrtheit nach ihren Infarkt

Einen solchen Fall hatte das Oberlandes­gericht Celle zu entscheiden (OLG Celle, Urteil vom 7. Januar 2021 - 6 U 22/20). Der Erblasser litt aufgrund eines sicheren Infarkts unter zunehmender Verwirrtheit. Er lebte in einer psychiatrischen Pflege­einrichtung. Zu seiner Betreuerin wurde eine Berufs­betreuerin bestellt. In Anwesenheit dieser Betreuerin errichtete der Erblasser ein notarielles Testament mit nach­folgender Erb­einsetzung:

„Ich setze hier mit Frau Rechtsanwältin (___) und Herrn (___) zu meinen Erben ein, und zwar untereinander zu gleichen Teilen.“

Bei der begünstigten Rechtsanwältin handelte es sich um die Berufs­betreuerin. Als der Betreute verstarb, beantragte diese entsprechend einen Erbschein auf der Grundlage der letztwilligen Verfügung. Das Nachlass­gericht lehnte den Erbscheins­antrag ab und verwies dabei auf die Testier­unfähigkeit des Erblassers. Die darauf­folgende Beschwerde der Anwältin wurde zurück­gewiesen.

Stattdessen wurde ein Nachlass­pfleger für die unbekannten Erben bestellt. Dieser sollte die Erben ermitteln sowie den Nachlass sichern und später verwalten.

Ermittlung wegen des Verdachts der Untreue

Es stellte sich heraus, dass die Staats­anwaltschaft wegen des Verdachts der gewerbs­mäßigen Untreue gegen einige Berufs­betreuer und Notare ermittelte. Zu den Verdächtigen zählte auch die Berufs­betreuerin sowie der Mann, der im notariellen Testament als weiterer Erbe auftauchte. Dieser hatte über einen Zeitraum von mehreren Jahren Rechnungen für erbrachte Dienst­leistungen zugunsten des betreuten Erblassers erstellt und an die anwaltliche Berufs­betreuerin adressiert. Bei den Dienst­leistungen handelte es sich insbesondere um Einkäufe, Besorgungen, Spazier­gänge und Arztbesuche. Die Rechnungs­beträge setzten sich zusammen aus Monats­pauschalen, sonstigen Kosten und verauslagte Aufwendungen.

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Nachlasspfleger verklagt die vermeintlichen Erben

Auch dem Nachlass­pfleger kam dieses „Geschäfts­modell“ merkwürdig vor. Er erhob Stufenklage gegen die genannten Ab­rechnungen. Hierdurch sahen sich wiederum die Betreuerin und ihr vermeint­licher Miterbe genötigt, dagegen zu halten. Sie erhoben Widerklage gerichtet auf die Feststellung, dass sie den Betreuten jeweils zu ½ beerbt hätten.

Das Landgericht gab dem Auskunfts­begehren des Nachlass­pfleger im Wesentlichen statt, wies aber die Widerklage der Gegenseite ab. Diese ging in Berufung, mit der Argumentation dass die Testier­unfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testaments­errichtung nicht feststellbar sei.

OLG: Testament wegen Testierunfähigkeit und Sittenwidrigkeit unwirksam

Der Fall landete beim OLG Celle. Die dortigen Richter verneinten nicht nur die Testier­fähigkeit des Erblassers. Für sie war das Testament auch wegen Sitten­widrigkeit unwirksam.

Zur Begründung zog das OLG unter anderem § 14 Abs. 5 Heimgesetz (HeimG) heran. Danach ist es der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, es sei denn, es handelt sich um gering­wertige Aufmerksamkeiten.

Entsprechendes, so das OLG, müsse auch bei der Betreuung gelten. Schließlich sei hier das Nähe­verhältnis zwischen Betreuer und Betreuten dem zwischen Heim­bewohner und Pflege­personal vergleichbar. Dies recht­fertige zwar keine entsprechende An­wendbarkeit des HeimG, sei aber für die Frage einer möglichen Sitten­widrigkeit des Testaments von Bedeutung.

Auch ein Gesetz­entwurf der Bundes­regierung zur Reform des Vor­mundschafts- und Betreuungs­rechts sehe ein Verbot letztwilligen Zuwendungen an berufliche Betreuer vor.

Weiter sei es den Grund­sätzen des Betreuungs­recht zu entnehmen, dass es das Gesetz als sittenwidrig missbilligt, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauens­stellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der leicht beeinflussbare Betreute ohne reiflicher Überlegung über erhebliche Vermögensw­erte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzu­gezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer.

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Vertrauensmissbrauch offensichtlich

Einen solchen Fall des Vertrauens­missbrauchs sah das OLG hier vor als gegeben an. Die anwaltliche Berufs­betreuerin beauftragte eine ihr vertraute Notaren mit der Beurkundung des Testaments und war bei der Errichtung ohne erkennbaren Grund anwesend. Offenbar sollte die Beurkundung die nahe liegenden Zweifel an der testierte Fähigkeit ausräumen.

Nach dem Tod des Erblassers hatten die Beklagten versucht, den gesamten Nachlass unter sich aufzuteilen, zunächst ohne einen Erbschein zu beantragen. Das Betreuungs­gericht wurde weder von der Erben­stellung noch von der Verteilung des Nachlasses informiert.

Vor diesem Hintergrund half den Beklagten auch nicht, dass die anwaltliche Berufs­betreuerin von einer guten Beziehung zum Erblasser und der andere Beklagte von einem freund­schaftlichen Verhältnis sprach.

Vorsicht Erbschleicher!

Bei immer mehr Erbfällen tauchen familien­fremde Personen als Erben oder Vermächtnisn­ehmer auf. Hierfür gibt es zahlreiche demografische und gesellschaftliche Erklärungen. In gleichem Maße steigen auch die Vorwürfe, dass die testamentarischen Erben ihre Einsetzung unlauter erlangt haben – also der Verdacht der Erbschleicherei besteht. Die Ausnutzung von persönlichen Abhängigkeits­verhältnissen steht dabei im Vordergrund. Häufig werden diese Verhältnisse bewusst von den Erb­schleichern herbeigeführt. Solche Entwicklungen bleiben häufig von den gesetzlichen Erben, also den Angehörigen, unbemerkt.

Einen Überblick über Unwirksamkeits- und Anfechtungs­gründe beim Testament finden Sie hier: Testament anfechten.

Ein Fachbeitrag von

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