wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Bankrecht und Verbraucherrecht | 20.01.2022

Privat­darlehen oder Schenkung

Die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung im Familien- und Bekannten­kreis

Auch ein Darlehens­vertrag zwischen Angehörigen und Freunden sollte schriftlich festhalten werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Fließen innerhalb der Familie oder im Bekannten­kreis Geld­beträge, die aufgrund später eingetretener Umstände zurück­gefordert werden sollen, stellt sich die Frage, wie eine solche Rück­forderung erfolgen kann.

Hierbei ist häufig problematisch, in welcher Form der Geldbetrag überlassen wurde- als Schenkung, die nur unter strengen Voraus­setzungen zurück­gefordert werden kann oder als Darlehen, welches im Zeitpunkt der Fälligkeit an den Darlehens­geber (im Zweifel auch verzinst) zurück­gezahlt werden muss.

Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung

Insbesondere im privaten Bereich, zwischen Angehörigen und Freunden, kann die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung Schwierig­keiten bereiten.

Ein Vertrags­zweck wird in solchen Fällen selten schriftlich und eindeutig fixiert. Vielmehr wird auf die gegen­seitige Einhaltung der mündlich vereinbarten Modalitäten vertraut, was bei später auf­tretenden Streitig­keiten zwischen den Betroffenen zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann.

Zwar kann ein Darlehens­vertrag grund­sätzlich formfrei, also auch mündlich vereinbart werden, dies ist jedoch im Hinblick auf folgende Gesichts­punkte nicht zu empfehlen:

Im Zivil­prozess muss derjenige, der sich auf ein Recht beruft, dieses auch beweisen können. Macht der Darlehens­geber also einen Rück­zahlungs­anspruch gegen den Darlehens­nehmer geltend, muss er die Voraus­setzungen dieses Anspruchs beweisen können.

Dies setzt voraus, dass er sowohl die Auszahlung der Darlehens­summe, als auch den Abschluss eines Darlehens­vertrags und die Fälligkeit des Rück­zahlungs­anspruchs beweisen kann.

Da der Darlehens­nehmer in der Regel behaupten wird, er habe den ausbezahlten Geldbetrag schenkungs­weise erhalten, ist eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertrags­modalitäten unerlässlich, um eine Rück­zahlung des gewährten Darlehens zu garantieren.

Auch ein Darlehens­vertrag zwischen Angehörigen und Freunden sollte daher zumindest Angaben über die Vertrags­parteien, die Höhe der Darlehens­summe, die Rück­zahlungs­modalitäten (Zinsen, Raten, Fälligkeit, etc.) und den Zeitpunkt des Vertrags­schlusses enthalten und sowohl vom Darlehens­geber, als auch vom Darlehens­nehmer unter­zeichnet werden.

Fehlt es an diesen Ver­einbarungen wird man im Streitfall im Zweifel von einer Schenkung ausgehen, da der Geld­empfänger die Voraus­setzungen der Schenkung in der Regel beweisen kann. In diesem Fall kann der Geldbetrag nur unter erheblich erschwerten Bedingungen zurück­gefordert werden.

Möglichkeiten zur Rückforderung einer Schenkung

grund­sätzlich gilt: Wurde etwas im Rahmen einer Schenkung zugewendet, soll der Beschenkte es auch behalten können. Eine Rück­forderung ist hingegen nur in gesetzlich streng geregelten Ausnahme­fällen möglich.

Diese sind Nicht­vollziehung einer Auflage (§ 527 BGB), Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), grober Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder die vertragliche Vereinbarung eines Widerrufs­vorbehalts.

Wurde die Schenkung von der Erfüllung einer Auflage abhängig gemacht, kann der Schenker bei Nicht­erfüllung dieser Auflage die Schenkung zurück­fordern (§ 527 BGB).

Dies setzt jedoch voraus, dass die Auflage explizit zwischen den Parteien vereinbart wurde und der Schenker dies auch beweisen kann.

Gerät der Schenker nach der Schenkung in eine finanzielle Schieflage, kann er die Schenkung gegebenenfalls wegen Verarmung zurück­fordern (§ 528 BGB).

Dies setzt voraus, dass der Schenker beweisen kann, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebens­unterhalt zu bestreiten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine eventuell vorhandene Erwerbs­möglichkeit des Schenkers diesbezüglich zu seinen Lasten geht.

Führt die Verarmung dazu, dass der Schenker Sozialhilfe bezieht oder Privat­insolvenz anmelden muss, kann er sogar zu einer Rück­forderung seiner Schenkungen verpflichtet sein.

Ein Schenkungs­widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) kommt in Betracht, wenn sich der Beschenkte dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. In diesem Fall kann der Schenker dem Beschenkten gegenüber innerhalb eines Jahres den Widerruf der Schenkung erklären und so das Geschenkte zurück­verlangen.

Als eine solche schwere Verfehlung können beispiels­weise die Bedrohung des Lebens, eine körperliche Miss­handlung, schwere Beleidigungen und grundlos erfolgte Strafan­zeigen oder falsche Verdächtigungen angesehen werden.

Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Verfehlung alleine nicht ausreichend ist. Es wird diesbezüglich vielmehr eine Gesamt­würdigung vorgenommen, in deren Rahmen auch der konkrete Gegenstand und die Bedeutung der Schenkung sowie die Hintergründe der Schenkung berücksichtigt werden.

Nur, wenn nach alledem die Verfehlung schwer wiegt, kann die Schenkung widerrufen werden. Wer sich ein Rück­forderungs­recht für den Eintritt bestimmter Eventualitäten sichern möchte, kann dies durch den Abschluss eines Schenkungs­vertrags und einem hierin vereinbarten Widerrufs­vorbehalt erreichen.

Tritt dann der vereinbarte Rück­forderungs­fall dann tatsächlich ein, kann der Schenker die Schenkung zurück­verlangen.

Kündigung des Darlehens

Gelingt dem Darlehens­nehmer der Nachweis, dass ein Darlehens­vertrag geschlossen wurde, stellt sich die Frage, wie er sein Geld vom Darlehens­nehmer zurück­fordern kann.

Wurde diesbezüglich vertraglich ein Fälligkeits­datum festgelegt, kann ab diesem Zeitpunkt die Rück­zahlung gefordert werden.

Sollte in dem abgeschlossenen Darlehens­vertrag hingegen keine Bestimmung bezüglich der Fälligkeit getroffen worden sein, muss der Darlehens­geber den Vertrag gegenüber dem Darlehens­nehmer (schriftlich) kündigen. Die Kündigungs­frist beträgt hierfür drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB).

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen auf Gläubiger- oder Schuldnerseite bundesweit (Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services).

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9026