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Familienrecht | 11.10.2019

Adoption

Die Interessen der Eltern bei der Voll­jährigen­adoption

Finanzielle Interessen der leiblichen Eltern müssen bei einer starken Adoption zurück­stehen - obwohl sie zuvor über Jahre hinweg Unterhalt geleistet hatte

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Grund­sätzlich werden bei der sogenannten „starken“ Adoption Voll­jähriger die finanziellen Interessen der bisherigen Eltern berücksichtigt. In welchem Umfang diese Berücksichtigung stattfindet, hat jüngst das Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt entschieden.

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Die Adoption Volljähriger

Zwar denkt man bei der Adoption sofort an minder­jährige Kinder– aber auch Erwachsene werden häufig adoptiert. Dafür kann es steuerliche oder erbrechtliche, aber auch schlicht emotionale Gründe geben. Eine Volljährigenadoption ist insbesondere dann möglich, wenn zwischen dem neuen Elternteil und Kind bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder es eine andere sogenannte „sittliche Rechtfertigung“ gibt.

Bei dem Regelfall, der „schwachen Adoption“ Voll­jähriger, erstrecken sich die Wirkungen aber Grund­sätzlich nicht auf die Verwandten des Annehmenden oder die Rechte und Pflichten des An­genommenen. Nur aus­nahmsweise kann im Falle einer sogenannten „starken Adoption“ auch die Adoption eines Voll­jährigen die umfänglichen Wirkungen einer Minder­jährigen­adoption herbei­führen und bisherige Verwandtschafts­bande lösen.

Besondere Voraussetzungen

Eine starke Adoption ist nur aus­nahmsweise bei den im Gesetz geregelten Fällen zulässig. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits ein minder­jähriges Geschwister­kind des Anzunehmenden angenommen worden ist, wenn der An­zunehmende bereits als Minder­jähriger in der Familie des Annehmenden wohnte oder ein leiblicher Elternteil mit dem Adoptiv­elternteil verheiratet ist.

Bei der starken Adoption werden aber auch Interessen der leiblichen Eltern berücksichtigt. Wenn ihre erbrechtlichen oder unterhalts­rechtlichen Interessen einer Adoption entgegen­stehen, wird der Antrag abgelehnt. Bislang war dies in der Rechtsprechung der Oberlandes­gerichte nur der Fall, wenn die strengen Voraus­setzungen einer Verwirkung von Unterhalts­ansprüchen gegeben waren – bei schweren Ver­fehlungen oder gröblicher Verletzung der Unterhalts­pflicht.

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Neues Urteil senkt Anforderungen

Das OLG Frankfurt entschied nun, dass die finanziellen Interessen der leiblichen Eltern zurück­stehen müssen, wenn sie ihrerseits in der Vergangenheit Unterhalts­zahlungen verweigert haben. In dem zugrundeliegenden Fall wollte eine bereits volljährige Frau sich von der Ehefrau ihres leiblichen Vaters adoptieren lassen.

Sie hatte zuvor für 15 Jahre bei ihrem Vater gewohnt und zu ihrer leiblichen Mutter keinen Kontakt gehabt. Unterhalts­zahlungen erhielt sie von ihrer leiblichen Mutter während ihres Studiums nicht. Ein BAföG-Antrag der Tochter wurde abgelehnt, weil die Mutter die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigerte.

Die Richter entschieden, dass eine starke Adoption möglich sei und die Interessen der leiblichen Mutter an Unterhalts­zahlungen der Tochter im Alter zurück­stehen müssten – obwohl die Mutter zuvor über Jahre hinweg durchaus Unterhalt geleistet hatte.

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