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Insolvenzrecht und Verbraucherrecht | 03.07.2019

Insolvenz

Ein Jahr nach der Insolvenz der P&R: Welche Aussichten und Rechte bestehen noch?

Klage gegen Wirtschafs­prüfer oder beratende Bank der P&R auf Schadens­ersatz könnte erfolgreich sein

Vor nun etwa einem Jahr meldet der Schiffs­container­vermieter P&R Insolvenz an und nur etwa ein Drittel der Frachtboxen die bestehen sollten, existieren in Wirklichkeit. Die P&R soll daneben auch ein Schneeball­system betrieben haben, womit rund 55.000 Anleger insgesamt etwa 3,5 Mrd. Euro in P&R investierten – wohl jeder glaubt, dass die Anlage verloren ist. Nun der Hoffnungs­schimmer für Anleger: Eine Klage gegen den Wirtschafs­prüfer oder die beratende Bank der P&R auf Schadens­ersatz kann erfolgreich sein.

Alle Gesellschaften erstellen Jahres­abschlüsse und lassen diese von Wirtschafts­prüfen absegnen. Das Problem: Warum fällt der deutlich niedrigere Container­bestand nicht auf, hätten die Wirtschafts­prüfer diesen nicht erkennen müssen und haften diese dann nicht auch für die Schäden der Anleger?

Haftung der Wirtschaftsprüfer möglich

Grund­sätzlich lässt sich hierzu sagen, dass eine Haftung der Wirtschafts­prüfer wegen fehlerhafter Prüfungen generell möglich wäre und ihnen das verlorene Geld zurück­bringen kann!

Fehlerhafte Anlagenberatung begründet Anspruch auf Schadensersatz

Banken und Sparkassen können in der Regel durch eine fehlerhafte Beratung in Anspruch genommen werden, so zum Beispiel bei einer fehlenden oder fehler­haften Risiko­aufklärung des Anlage­beraters. Das Problem: Viele wesentliche Punkte mit Bezug zum Risiko liegen vor, die nicht Teil des Anlage­gesprächs wurden und die nicht im Vorfeld für die Beratung durch den Berater begutachtet wurden. So wurden überhöhte Kaufpreise, das Container­über­angebot, der mögliche Total­verlust oder die Provision der Sparkassen regelmäßig nicht Teil des Gesprächs und wurden auch nicht begutachtet, obwohl sie es in beiden Fällen hätten werden müssen.

Im Ergebnis kann also fehlerhaft beraten worden sein, wodurch ein Anspruch auf Schadens­ersatz aus fehlerhafter Anlage­beratung bestehen würde und das angelegte Geld zurück­bekommen werden kann.

Zahlung aus Insolvenzverfahren ungewiss

Die überwiegende Zahl der Anleger hofft auf eine Quote im Insolvenz­verfahren. Eine Feststellung der Forderung wird aber nicht vor Ende Mai 2019 erwartet und das Insolvenz­verfahren wird sich über Jahre hinziehen. Ob und wie die in Aussicht gestellten Teil­zahlungen erfolgen ist fraglich und wenn überhaupt etwas gezahlt wird, dann wohl nur sehr geringe Beträge.

Wir helfen Ihnen gerne

Lassen Sie sich daher unbedingt beraten, ob in Ihrem Fall eine Haftung des Anlage­beraters oder der Bank aus fehlerhafter Anlage­beratung in Frage kommt oder aber doch eine Haftung des Wirtschafts­prüfers. In beiden Fällen stehen wir Ihnen für die Beratung und die Geltend­machung Ihres Schadens­ersatzes zur Seite. Rufen Sie uns daher an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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