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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 22.08.2018

Insolvenz

Insolvenz der P&R: Die Handlungs­möglichkeiten der Anleger

Anleger können Forderung bis zum 4. September 2018 anmelden

Die Insolvenz­verfahren über die P&R Transport Container GmbH, die P&R Container Leasing GmbH, die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH sowie die P&R Gebraucht­container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH wurden bekanntlich am 24. Juli regulär eröffnet. Die Anleger können ihre Forderungen zur Insolvenz­tabelle bis zum 14. September 2018 anmelden.

Obwohl es den Insolvenz­verwaltern gelungen ist, Vermögenswerte in der Schweiz zu sichern, zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Anleger im Insolvenz­verfahren mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen, da die Insolvenz­masse bei weitem nicht ausreichen wird, um die Forderungen bedienen zu können. Zumal von den 1,6 Millionen an die Anleger verkauften Container offenbar nur etwa 618.000 tatsächlich vorhanden sind. Somit sind ca. 60 Prozent der Vermögensw­erte nicht existent.

Wichtig: Forderungen unbedingt anmelden

„Dennoch sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenz­verwalter unbedingt anmelden, da nur angemeldete Forderungen im Insolvenz­verfahren überhaupt berücksichtigt werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, Brüllmann Rechts­anwälte. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Anleger Schadens­ersatz­ansprüche geltend machen können.

Trotz der angespannten Situation empfiehlt Rechtsanwalt Gisevius den Anlegern besonnen vorzugehen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Zunächst sollten daher die Forderungen zur Insolvenz­tabelle angemeldet werden. Dazu erhalten die Anleger von den Insolvenz­verwaltern Formulare, die nach kritischer Prüfung ausgefüllt und zurückgeschickt werden sollten. „Im Regelfall werden die Anleger dabei keine juristische Unterstützung benötigen. Im Zweifels­fall können wir bei der Forderungs­anmeldung selbstverständlich behilflich sein“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Geltendmachung von Aussonderungsrechten nicht ratsam

Die Geltend­machung von Aus­sonderungs­rechten durch die Anleger hält Rechtsanwalt Gisevius nicht für den geeigneten Weg, die drohenden Verluste so gering wie möglich zu halten. Denn einerseits lässt sich das Eigentum an den Containern kaum beweisen, da die entsprechende Identifikations­nummer der Container in den Kauf­verträgen nicht genannt war. Anderer­seits würde durch die Geltend­machung der Eigentums­rechte der weitere Geschäfts­betrieb, sprich die Erzielung von Miet­einnahmen, empfindlich gestört. Das könnte zur Folge haben, dass die Miet­einnahmen erheblich sinken und sogar der Notverkauf der Container drohen könnte. „Das hätte einen noch größeren Kapital­verlust der Anleger zur Folge und kann nicht in ihrem Interesse sein“, so Rechtsanwalt Gisevius. Selbst wenn die Anleger einen erfolgreichen Eigentums­nachweis führen können und „ihre“ Container aussondern lassen, wären sie für die weitere Verwertung der Container zuständig, was weitere Kosten zur Folge haben könnte.

Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung möglich

Sinnvoller erscheint es daher unabhängig vom Insolvenz­verfahren Schadens­ersatz­ansprüche geltend zu machen. Als Anspruchs­gegner kommen dabei neben den Anlage­beratern auch die Wirtschafts­prüfer in Betracht.

Die Anlage­berater hätten die Anleger über die bestehenden Risiken und insbesondere über ihr Total­verlust­risiko umfassend aufklären müssen. „Aus Gesprächen mit Anlegern wissen wir, dass auf die erheblichen Risiken in den Beratungs­gesprächen in der Regel nicht hingewiesen wurde und stattdessen von einer sicheren Geldanlage die Rede war. Aus so einer Falsch­beratung können sich Schadens­ersatz­ansprüche der Anleger ergeben“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen unzutreffender Testate

Ebenso können auch Forderungen gegen die Wirtschafts­prüfungs­gesellschaften wegen unzutreffender Testate entstanden sein. Rechtsanwalt Gisevius: „Es stellt sich die Frage, warum unabhängige Wirtschafts­prüfer den P&R-Gesellschaften eine vollständige Vertrags­abwicklung testiert haben, wenn doch rund eine Million Container offenbar nie existiert haben.“

Wir helfen Ihnen gerne - sprechen Sie uns an

Brüllmann Rechts­anwälte hat für die Anleger die Interessen­gemeinschaft „P&R Container“ gegründet, um die Interessen der Anleger effektiv durchsetzen zu können. Die Kanzlei Brüllmann bietet Ihnen eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Möglichkeiten.

Mehr Informationen: www.bruellmann.de/faelle/pr-container/ oder www.pundr-hilfe.de

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