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Verkehrsrecht | 04.01.2018

Trunkenheits­fahrt

Entziehung der Fahrerlaubnis: Verkürzung der Sperrfrist nach Trunkenheits­fahrt

Sperrfrist für Wieder­erteilung einer Fahrerlaubnis kann gerichtlich vorzeitig aufgehoben werden

Wer am öffentlichen Straßen­verkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund von Alkohol­einfluss (Trunkenheits­fahrt) oder anderer berauschender Mittel (psycho­aktiver Substanzen) dazu nicht in der Lage ist, kann sich nach § 316 StGB (Trunkenheits­fahrt) strafbar machen.

Wird bei einer Trunkenheits­fahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, so liegt eine Gefährdung des Straßen­verkehrs gemäß § 315 c StGB vor. Eine Trunkenheits­fahrt führt dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Gemäß § 69 StGB wird bei Vorliegen dieser Delikte davon ausgegangen, dass der Täter in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraft­fahrzeugen ist. Wurde dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen, wird zugleich eine Sperrfrist zur Wieder­erteilung der Fahrerlaubnis verhängt.

Verkürzung der Sperrfrist

Im vorliegenden Fall des Land­gerichts Berlin vom 29. September 2017 (520 Qs 72/17) ging es um die Frage, ob die Sperrfrist nach einer Alkohol­fahrt und Gefährdung des Straßen­verkehrs verkürzt oder gar aufgehoben werden kann, wenn der Fahrzeug­führer ein besonderes Aufbau­seminar absolviert. Hier wurde dem Fahrzeug­führer die Fahrerlaubnis wegen fahr­lässiger Gefährdung des Straßen­verkehrs entzogen und eine Sperrfrist zur Wieder­erteilung angeordnet.

Aufhebung der Sperrfrist durch Teilnahme an einem Aufbauseminar

Aus den Gründen: „…Nach § 69 a VII S. 1 StGB kann das Gericht die Sperrfrist für die Wieder­erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraft­fahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Eine neue Tatsache zugunsten des Verurteilten kann insoweit die erfolgreiche Teilnahme an einem Nach­schulungs­kurs für alkohol­auffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrs­therapie sein. Der Beschwerde­führer hat durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen, an einem Aufbau­seminar der Dekra teil­genommen zu haben…“

Beratung nach einer Trunkenheitsfahrt sinnvoll

Sofern die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheits­fahrt entzogen wird, macht es durchaus Sinn Maßnahmen zu ergreifen, um die Sperrfrist zu verkürzen oder gar vollständig zu beseitigen.

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