wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Verkehrsrecht | 04.01.2018

Trunkenheits­fahrt

Entziehung der Fahrerlaubnis: Verkürzung der Sperrfrist nach Trunkenheits­fahrt

Sperrfrist für Wieder­erteilung einer Fahrerlaubnis kann gerichtlich vorzeitig aufgehoben werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Wer am öffentlichen Straßen­verkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund von Alkohol­einfluss (Trunkenheits­fahrt) oder anderer berauschender Mittel (psycho­aktiver Substanzen) dazu nicht in der Lage ist, kann sich nach § 316 StGB (Trunkenheits­fahrt) strafbar machen.

Wird bei einer Trunkenheits­fahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, so liegt eine Gefährdung des Straßen­verkehrs gemäß § 315 c StGB vor. Eine Trunkenheits­fahrt führt dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Gemäß § 69 StGB wird bei Vorliegen dieser Delikte davon ausgegangen, dass der Täter in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraft­fahrzeugen ist. Wurde dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen, wird zugleich eine Sperrfrist zur Wieder­erteilung der Fahrerlaubnis verhängt.

Verkürzung der Sperrfrist

Im vorliegenden Fall des Land­gerichts Berlin vom 29. September 2017 (520 Qs 72/17) ging es um die Frage, ob die Sperrfrist nach einer Alkohol­fahrt und Gefährdung des Straßen­verkehrs verkürzt oder gar aufgehoben werden kann, wenn der Fahrzeug­führer ein besonderes Aufbau­seminar absolviert. Hier wurde dem Fahrzeug­führer die Fahrerlaubnis wegen fahr­lässiger Gefährdung des Straßen­verkehrs entzogen und eine Sperrfrist zur Wieder­erteilung angeordnet.

Aufhebung der Sperrfrist durch Teilnahme an einem Aufbauseminar

Aus den Gründen: „…Nach § 69 a VII S. 1 StGB kann das Gericht die Sperrfrist für die Wieder­erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraft­fahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Eine neue Tatsache zugunsten des Verurteilten kann insoweit die erfolgreiche Teilnahme an einem Nach­schulungs­kurs für alkohol­auffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrs­therapie sein. Der Beschwerde­führer hat durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen, an einem Aufbau­seminar der Dekra teil­genommen zu haben…“

Beratung nach einer Trunkenheitsfahrt sinnvoll

Sofern die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheits­fahrt entzogen wird, macht es durchaus Sinn Maßnahmen zu ergreifen, um die Sperrfrist zu verkürzen oder gar vollständig zu beseitigen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Thomas Brunow auf ...
Bild von Rechtsanwalt Thomas Brunow
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4948

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4948
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!