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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 22.01.2020

Bußgeld­verfahren

Geschwindigkeits­überschreitung: Fahrverbote abwenden oder beschränken

Ausnahmen vom Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Im Bußgeld­verfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflicht­verletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1 -3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben.

Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten. Ein Regelfahr­verbot wird bei einer Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit außerorts ab 41 km/h und innerorts ab 31 km/h verhängt. Ab 61 km/h wird das Verbot außerorts auf 2 Monate und ab 71 km/h auf 3 Monate erhöht. Im Falle eines Rotlicht­verstoßes droht bei einem qualifizierten Rotlicht­verstoß ein Fahrverbot; hierfür muss das Rotlicht bereits über 1 Sekunde geleuchtet haben.

Augenblicksversagen kann Fahrverbot vermeiden

Ist die Messung nicht angreifbar und sind auch sonst keine formalen Fehler vorhanden, die zu einer Einstellung führen, könnte ggf. ein Augenblicks­versagen helfen, das Fahrverbot zu vermeiden. Im Falle einer Geschwindigkeits­überschreitung kann ein Augenblicks­versagen vorliegen, wenn in einem kurzen Moment der unverschuldeten Unaufmerksamkeit das die Geschwindigkeit regelnde Verkehrs­zeichen übersehen wurde.

Absehen vom Fahrverbot - Härteklausel

Das Fahrverbot kann aber auch dann vermieden werden, wenn ausreichend Gründe vorhanden sind, die die Anordnung eines Fahrver­botes aus­nahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen. Solche Gründe liegen in der Regel in beruflicher Hinsicht. Es liegt auf der Hand, dass zum Beispiel ein Fahrverbot für einen Taxifahrer andere Auswirkungen hat, als für einen Studenten, der in der Regel öffentliche Verkehrs­mittel nutzt.

Um in diesem Zusammenhang ein Verbot zu vermeiden, muss detailliert nachgewiesen und vorgetragen werden, warum das Fahrverbot eine solche erhebliche Härte darstellt und nicht zum Beispiel durch Inanspruch­nahme eines Urlaubs oder das Umsteigen auf öffentliche Verkehrs­mittel abgemildert werden könnte.

Beschränkung des Fahrverbotes nur auf bestimmte Fahrzeugtypen

Eine Besonderheit ist die Beschränkung des Fahrver­botes nur auf bestimmte Fahrzeug­typen oder auf private Fahrten. In einem Fall lag bei einen unserer Mandanten eine erhebliche Geschwindigkeits­überschreitung vor, durch die der Führer­schein in Gefahr war. Als Lagerist war er allerdings auf seinen Führer­schein angewiesen, da er mit einem Gabel­stapler täglich unterwegs war und seinen Führer­schein zur Ausübung seines Berufes benötigte. Überdies nutzte der Mandant seinen Pkw für den Weg zur Arbeit.

Bei diesem Mandanten wurde zu der erheblichen Härte vorgetragen. Der Vortrag des Mandanten reichte für das Gericht jedoch nicht aus, da es dem Mandanten zuzumuten gewesen wäre, auf öffentliche Verkehrs­mittel umzusteigen, um zur Arbeit zu gelangen. Allerdings konnte das Amtsgericht überzeugt werden, dass es im konkreten Fall durchaus Sinn macht und die Härte angemessen abfedern würde, sofern vom Fahrverbot das Führen von besonderen Fahrzeugen wie Gabel­stapler ausgenommen würde. Das Gericht folgte unserem Antrag, so dass das Fahrverbot zwar wirksam war, der Mandant jedoch seinen Arbeits­platz behalten konnte, da das Führen von Gabels­taplern weiterhin gestattet wurde.

Beschränkung des Fahrverbots nur für private Fahrten

Aufbauend auf vorgenannten Fall hatte ein weiterer Mandant, der selbst­ständiger Hörgeräte­akustiker war, mit einem 1-monatigen Fahrverbot nach einer Geschwindigkeits­überschreitung zu kämpfen. Auch hier wollte das Gericht zunächst nicht vom Verbot absehen, da auch hier der Vortrag zu der erheblichen Härte nicht ausreichte. Da der Mandant jedoch fast täglich mit seinem Fahrzeug zu Senioren­heimen unterwegs war, um dort Kunden zu bedienen und viel Material transportiert werden musste, musste eine andere Lösung angestrebt werden. Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass das Verbot nur für private Fahrten gelten solle, um so den Betrieb des Mandanten nicht zu gefährden.

Fahrtenbuchauflage bei Beschränkung des Fahrverbots

Hierzu wurde dem Mandanten auferlegt, für die betrieblichen Fahrten einen Monat lang ein Fahrtenbuch zu führen und dieses nach Ablauf des Fahrverbots der Fahr­erlaubnis­behörde vorzulegen. Es sei anzumerken, dass dieser Fall sicherlich kein Regelfall ist. Es kostete viel Über­zeugungs­kraft, um dieses Ziel zu erreichen.

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