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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 13.05.2019

Vorsatz bei Geschwindigkeits­überschreitung

Auswirkungen auf die Annahme von Vorsatz bei einer Über­schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Geschwindigkeits­über­schreitung kann als Vorsatz gewertet werden und führt zur Verdoppelung des im Bußgeld­katalogs vorgesehenen Regelsatzes

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Gemäß § 3 Abs. 4 a der Bußgeld­katalog-Verordnung heißt es:

Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeld­katalogs vorsätzlich verursacht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln ...

Bei einer Über­schreitung von 41 km/h außerorts wird die Geldbuße so zum Beispiel von 160 Euro auf 320 Euro erhöht. Die Annahme einer vorsätzlichen Über­schreitung führt damit zu einer deutlichen finanziellen Belastung des Betroffenen.

Vorsatz spielt für Anordnung eines Fahrverbots eine entscheidende Rolle

Die Frage, ob eine Geschwindigkeits­überschreitung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, spielt ferner für die Anordnung eines Fahrverbots eine entscheidende Rolle. Der Bußgeld­katalog geht in der Regel von einem fahr­lässigen Verstoß aus. Wird einem Betroffenen hingegen Vorsatz vorgeworfen, so wird es wesentlich schwieriger, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen.

Vorsatz aus der Rechtsprechung - ein Beispiel:

Das OLG Bamberg befasste sich kürzlich mit der Frage, welche Anforderungen an eine tatrichterliche Feststellung an eine vor­sätzliche Geschwindigkeits­überschreitung auf einer Autobahn gestellt werden müssen (OLG Bamberg vom 01.03.2019, Az. 3 SS OWi 126/19).

Die Begründung des Gerichts:

„1. Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeits­überschreitung müssen die richterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeits­beschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß billigend in Kauf genommen hat.

2. Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeits­überschreitung dürfen die Gerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungs­gemäß auf­gestellte, die zulässige Höchstg­eschwindigkeit beschränkende Verkehrs­zeichen von durch­schnittlichen Verkehrs­teilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit wahr­genommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betr. die eine Geschwindigkeits­beschränkung anordnenden Verkehrs­zeichen übersehen hat, ist dann in Rechnung zu stellen, wenn sich greifbare Anhalts­punkte ergeben oder der Betroffene einwendet, die beschränkenden Verkehrs­zeichen übersehen zu haben.“

Die Rechtsbeschwerde: Auf den Vortrag (Einlassung) kommt es an:

Will sich der Betroffene, nachdem er geblitzt wurde, erfolgreich gegen die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeits­überschreitung zu Wehr setzen, muss der Vortrag passen. In der Regel wird davon ausgegangen, dass ordnungs­gemäß auf­gestellte Schilder von Verkehrs­teilnehmern wahr­genommen werden. Werden diese dann im Einzelfall doch übersehen, muss dargelegt werden, wie es zu diesem Übersehen kommen konnte. Sofern die Geschwindigkeits­beschränkung mehrfach wiederholt wurde, wird es sicherlich wesentlich schwerer fallen, das Übersehen zu begründen. Leichter ist dies bei dem Übersehen einer einmalig aufgestellten Verkehrs­zeichens, wobei in diesem Fall sogar ein Augenblicks­versagen in Betracht kommen könnte.

Akteneinsicht beantragen - denn auf den Inhalt kommt es an:

Bevor allerdings ein Vortrag erfolgt, sollte unbedingt Akten­einsicht genommen werden. Zunächst muss die tatsächliche Beschilderung und Örtlichkeit überprüft werden, bevor ein Vortrag „ins Blaue hinein“ erfolgt.

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