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Schadensersatzrecht | 19.03.2019

VW Abgas­skandal

Erneuter Erfolg im Diesel­skandal: OLG Köln bestätigt vorsätzlich sitten­widrige Schädigung durch VW-Konzern

Oberlandes­gerichte positionieren sich im Diesel­skandal mehr und mehr auf Seiten der Verbraucher

Nachdem sich sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in für den Verbraucher vielversprechender Weise zu dessen Rechten geäußert haben, stellt sich das Oberlandesgericht Köln in seinem Hinweis-Beschluss vom 1. März 2019 wieder auf die Seite der Betroffenen (Az. 16 U 146/18).

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Ähnlich wie das Oberlandes­gericht Karlsruhe lässt auch das Oberlandes­gericht Köln wiederholt keine Zweifel an der Rechtslage. Die Rechtslage wird so bestätigt, wie die Rechts­anwälte Rogert und Ulbrich sie bereits seit 2016 in ihren Klage­schriften darstellen. Im Januar 2017 war es diese Kanzlei, die den ersten Erfolg aus Delikt gegen Volkswagen einfuhr.

Deutliches Signal an Landesgerichte

Es ist überaus erfreulich, dass die Oberlandes­gerichte ein deutliches Signal an die Land­gerichte senden, die der herrschenden Rechtsprechung bislang nicht folgen möchten. Circa dreiviertel der deutschen Land­gerichte urteilen mehrheitlich pro Kläger in diesen Fällen. Es wird Zeit, dass sich das letzte Viertel von den klaren Worten der Oberlandes­gerichte nunmehr ebenfalls überzeugen lässt.

OLG: Verwendung illegaler Abschalteinrichtung stellt vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung dar

Der 16. Senat des Oberlandesgerichts Köln lässt keinen Zweifel daran, dass die Verwendung der illegalen Abschalt­einrichtung, die Betroffenen vorsätzlich und sittenwidrig schädige.

Aus der Ver­heimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber dem Kraft­fahrt­bundes­amt und den übrigen beteiligten Stellen als auch gegenüber den potentiellen Kunden ergebe sich, dass die beteiligten Mitarbeiter in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierig­keiten hinsichtlich der Typen­genehmigung und der Betriebs­zulassung der Fahrzeuge führen könne und dass potentielle Fahrzeug­käufer ein Fahrzeug, das derart mit rechtlichen Unsicher­heiten belastet war, nicht ohne weiteres erwerben würden.

Dabei seien andere Gründe für den Einsatz der Software als eine Kosten­senkung und eine damit verbundene Gewinn­maximierung nicht erkennbar.

Für das Gericht erschloss es sich nicht, warum Volkswagen trotz des Risikos des Verlustes der Zulassung für den streit­gegen­ständlichen Motorentyp sowie straf­rechtlicher Verfolgung eine solche Software in ihren Motoren installiert haben sollte, ohne dass sie sich hiervon einen besonderen Nutzen versprochen hätte.

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OLG rügt Täuschung als „besonders verwerflich“

Im Hinblick auf die Täuschung einer öffentlichen Stelle sowie der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei dieses Verhalten auch als „besonders verwerflich“ anzusehen.

Soweit sich die beklagte Volkswagen AG während des Prozesses darauf beruft, dass „Gewinn­streben im Wirtschafts­leben nicht verwerflich sei“, verkenne sie nach Ansicht des Senats, dass sie den maßgeblichen Mangel der produzierten Fahrzeuge bewusst herbeigeführt und vor den Behörden verschleiert hat, um aus Profit­interesse in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umwelt­freundlich gelten. Dies sei mit dem Fall des vereinzelten Verkaufs einer mangelhaften Sache nicht zu vergleichen, so die Richter.

Sekundäre Darlegungslast liegt bei VW

Dem Gericht genügte der Vortrag des Klägers, der VW-Vorstand habe Kenntnis von der rechtswidrigen Software gehabt, zur Darlegung der Zurechnung aus. Denn Volkswagen treffe hier eine sogenannte sekundäre Darlegungs­last.

Diese sei insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehen­sablaufs stehe und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitze, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen könne.

Das sei hier nach Ansicht des Senats der Fall. Den Klägern stehen lediglich öffentliche Erklärungen der Volkswagen AG sowie öffentlich abrufbare Informationen, beispiels­weise aus Medien der Presse, zur Verfügung. Für den beklagten Konzern handele es sich hingegen um Betriebs­interna betreffend die Führungs­ebene. Das heißt, es gehe um einen relativ begrenzten Personen­kreis, so dass eine Informations­beschaffung zumutbar sei.

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