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Bankrecht und Vertragsrecht | 28.03.2017

Widerruf

Erneuter Klageerfolg der Kanzlei Göddecke: Widerrufsbelehrung der Kreis­spar­kasse Köln unwirksam

Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ nicht ausreichend

Die Serie von Gerichts­entscheidungen, nach denen die Widerrufs­belehrungen der Kreis­spar­kasse Köln nicht eindeutig genug sind, reißt nicht ab. Erneut hat das Landgericht Köln in einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung fest­gestellt, dass hierdurch die Wider­rufs­frist praktisch unbeschränkt weiterlief. Erst durch die gesetzliche Änderung dürfte das Widerrufs­recht am 21. Juni 2016 geendet haben.

Erneut hat die Kreis­spar­kasse Köln mit der Widerrufs­belehrung vor Gericht eine Schlappe erlitten. Denn sie hat den Kredit­nehmer nur darüber belehrt, wann die Wider­rufs­frist frühestens beginnt. Offen blieb dabei namentlich, wann sie denn spätestens beginnt. Dies reicht zur notwendigen Aufklärung des Verbrauchers nicht aus.

Widerrufsbelehrung soll Verbraucher unmissverständlich über Rechte aufklären

Auch der Versuch der Kreis­spar­kasse, sich darauf zu berufen, dass Ihre Belehrung doch dem gesetzlichen Muster entspricht, war zum Scheitern verurteilt. Denn die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ macht die Sache nicht besser. Schließlich soll die Widerrufs­belehrung den Verbraucher gerade über seine Rechte aufklären. Die Mitteilung, dass er jetzt seine Frist im Einzelfall prüfen muss, hilft ihm dabei freilich wenig.

Dann ist das Widerrufs­recht des Verbrauchers auch nicht verwirkt, wenn er schon jahrelang die Raten seines Darlehens­vertrages bezahlt hat.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Erneut zeigt sich, wie leicht Kunden sich von ihrem unrentabel gewordenen Darlehens­vertrag lösen können und dies ganz ohne Vor­fälligkeits­entschädigung und sogar noch mit einer Verzinsung auf die von Ihnen gezahlten Raten.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Sollten auch Sie aus ihrem Darlehens­vertrag rauswollen, so nutzen Sie die Gelegenheit, mit uns Kontakt aufzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihr Widerrufs­recht noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt haben. Häufig können Sie dann gut aus ihrem Darlehens­vertrag herauskommen.

Widerspruchs­recht besteht auch bei Versicherungen – noch heute

Auch den Versicherungen sind viele Fehler bei ihren Wider­spruchs­belehrungen unterlaufen. Als Folge können auch Versicherungs­verträge häufig kostengünstig aufgelöst werden, indem Sie Widerspruch einlegen. Aufgrund einer fehlenden Stich­tags­regel ist dies oft noch heute möglich. Geben Sie uns einfach Ihren Versicherungs­vertrag zur Kontrolle.

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