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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 16.03.2016

Widerrufs­belehrung

Anwalt zum Darlehenswiderruf: Widerrufs­belehrung der Kreis­spar­kasse Köln und der Sparkasse Köln/Bonn fehlerhaft

Kreis­spar­kasse Köln und die Sparkasse Köln/Bonn muss wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung Vor­fälligkeits­entschädigung erstatten

Die Recht­sprechungs­lage für den Widerruf eines Darlehens­vertrages der Kreis­spar­kasse Köln oder der Sparkasse Köln/Bonn ist nun endgültig zugunsten der Verbraucher gekippt.

In einem von uns geführten Verfahren teilte der Vorsitzende der 15. Kammer des Land­gerichts Köln in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2016 mit:

Vorsitzender der 15. Kammer des Land­gerichts Köln (Wiedergabe sinngemäß):

„Die Kammer habe bereits entschieden, dass bei der hier vorliegenden Widerrufs­belehrung die Vor­fälligkeits­entschädigung zu erstatten sei. Gründe dies künftig anders zu entscheiden seien nicht ersichtlich.“

In dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung heißt es:

„Die Kammer weist darauf hin, dass im Anschluss an die bekannte Rechtsprechung des OLG Köln die Widerrufs­belehrungen im vorliegenden Fall nicht wirksam sein dürften.“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 - 15 O 394/15 -)

Streitgegenständlich war eine Widerrufsbelehrung in der es heißt:

„Sie können Ihre Vertrags­erklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

In der Fußnote heißt es dann:

„²Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Die Meinung des Land­gerichts und Ober­landes­gerichts Köln teilen überdies das Oberlandes­gericht Hamm (Urt. v. 04.11.2015 - 31 U 64/15) und das Oberlandes­gericht Nürnberg (Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -).

Anwalt rät betroffenen Kreditkunden die Hilfe eine Anwalts in Anspruch zu nehmen

Wer die vorstehenden Formulierungen in seiner Widerrufs­belehrung findet, hat daher sehr gute Chancen eine gezahlte Vor­fälligkeits­entschädigung zurück­zuerlangen, oder sich vorzeitig von dem Darlehens­geschäft zu lösen. In jedem Fall sollten betroffene Kredit­kunden die Hilfe eines auf Bankrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen.

Achtung! Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich

In den vorliegenden Fällen ist auch schnelles Handeln angezeigt, denn mit der jüngsten Gesetzes­änderung hat der Gesetzgeber das „ewige Widerrufs­recht“ abgeschafft. Für Alt­verträge, die zwischen 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich.

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