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Erbrecht | 26.07.2017

Testament

Errichtung und Widerruf von Ehegatten­testamenten

Bei einem Ehegatten­testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zum alleinigen Erben ein und die gemeinsamen Kinder als Schluss­erben

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Mit einer Heirat geht ein Paar zahlreiche rechtliche Verpflichtungen ein. Gleich­zeitig eröffnen sich Eheleuten Möglichkeiten, die sie als bloße Lebens­gefährten nicht hatten. Dazu gehört die gemeinschaft­liche Errichtung eines Testaments. Man spricht dabei von einem sogenannten Ehegatten­testament.

Häufig wird auch der Begriff „Berliner Testament“ verwendet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Bezeichnung. Heute versteht man unter einem Berliner Testament eine letztwillige Verfügung, bei der sich die Eheleute gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzen und üblicherweise die gemeinsamen Kinder als Schluss­erben.

Einer schreibt, zwei unterschreiben

Wie Einzel­testamente können auch gemeinschaft­liche Testamente vor einem Notar errichtet werden. Zieht ein Paar es dagegen vor, auf der Grundlage eines eigenen Entwurfs oder dem eines Rechts­anwalts selbst den letzten Willen formwirksam zu errichten, ist folgendes zu beachten: Das Testament ist nur dann wirksam, wenn es von beiden Ehegatten eigen­händig unter­schrieben wurde. Eine Vertretung durch den Partner ist in diesen Fällen nicht möglich. Der Text selbst muss dagegen nur von einem der beiden handschriftlich nieder­geschrieben werden.

Stets unwirksam ist übrigens ein gemein­schaftliches Testament, das weder von Ehegatten noch von ein­getragenen Lebens­partnern errichtet wird. Anderen Paaren bleibt nur die Möglichkeit des Erbvertrags. Vorsicht auch bei Testamenten, die ausländischem Erbrecht unterliegen. Viele Rechts­ordnungen kennen keine Ehegatten­testamente.

So wird man ein Ehegattentestament wieder los

Passt das Testament inhaltlich nicht mehr zu den Umständen, kann es widerrufen werden. Für das gemeinsam von Ehegatten errichtete Testament gelten dafür jedoch einige Besonderheiten. Zusammen können die Eheleute das Testament jederzeit durch ein Widerrufs­testament, ein inhaltlich anderes späteres Testament oder auch durch Vernichtung des Originals aufheben. Befindet sich eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung in der amtlichen Verwahrung, kann es auch durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufen werden. Dies müssen dann aber beide Ehegatten gemeinsam veranlassen.

Kompliziert ist die Lage, wenn nur einer der Ehegatten ein gemein­schaftliches Testament widerrufen will. Bei sogenannten wechsel­bezüglichen Verfügungen, wie sie in der Regel im Berliner Testamente zu finden sind, besteht rechtlich eine Bindungs­wirkung. Einseitig kann eine solche Verfügung zu Lebzeiten des Partners nur widerrufen werden, wenn der Widerruf notariell erklärt und dem anderen zugestellt wird. Nachdem der erste Ehegatte verstorben ist, kann der Überlebende das Berliner Testament sogar überhaupt nicht mehr widerrufen. Dann bekommt er seine Testier­freiheit nur dadurch zurück, dass er selbst seine Erbschaft im Hinblick auf den Ehegatten ausschlägt.

Noch mehr Informationen zum Ehegatten­testament gibt es bei der Erbrechtskanzlei ROSE & PARTNER

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