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Versicherungsrecht | 25.07.2016

Widerspruch von Lebens­versicherungen

Ewiges Widerspruchsrecht: Anwalt zu Chancen bei alten Lebens­versicherungen

Bundes­gerichts­hof eröffnet Versicherungs­nehmern ewiges Widerspruchs­recht

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2015, Az. IV ZR 284/12)

Versicherungs­nehmern, die in der Zeit von 1994 bis 2007 eine Lebens­versicherung oder Renten­versicherung abgeschlossen haben, bietet sich eine meist ungeahnte Chance: Sie können in vielen Fällen die gesamten gezahlten Beiträge zurück­verlangen.

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Versicherer muss wirksam über Widerspruchsrecht belehren

Wer in dem genannten Zeitraum eine solche Police abschlossen und nach der Beantragung den Versicherungs­schein mit sämtlichen Versicherungs­unterlagen erhielt, den musste der Versicherer wirksam über sein Widerspruchs­recht belehren. Dies aber ist millionenfach nicht geschehen.

Klagewelle führte zur BGH Entscheidung

Eine mittlerweile entstandene Klagewelle hat dazu geführt, dass der Bundes­gerichts­hof (BGH) in zahlreichen Fällen entschied, dass Versicherungs­nehmer infolgedessen alle über die Jahre eingezahlten Prämien wieder von der Versicherung erstattet erhalten. Dies ist für Versicherungs­nehmer oft finanziell interessant, weil Lebens­versicherungs­verträge in jüngster Zeit als Vorsorge weniger attraktiv sind.

BGH zur Unwirksamkeit von Widerspruchsbelehrungen

Der BGH stellte in einer Entscheidung klar (Az. IV ZR 284/12, 14.10.2015), dass eine solche Widerspruchs­belehrung nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. inhaltlich unzutreffend ist, wenn diese darauf abstellt, dass der Versicherungs­nehmer mit den Versicherungs­bedingungen und Tarif­bestimmungen nicht einverstanden ist. Solche Formulierungen finden sich häufig z. B. bei Lebens­versicherungs­verträgen der heutigen Ergo-Gruppe. Ferner ist eine solche Widerspruchs­belehrung unwirksam, wenn sie nicht druck­technisch ausreichend deutlich hervor­gehoben wurde oder wenn lediglich der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervor­gehoben ist, der Rest jedoch vom Versicherungs­nehmer übersehen werden kann.

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Widerspruch kann auch noch nach Jahren erklärt werden

Der BGH hat dabei auch klargestellt, dass Versicherungs­nehmer ihren Widerspruch auch noch viele Jahre später wirksam erklären können – und sogar dann ihre Prämien zurück­fordern können, wenn der Versicherungs­vertrag längst gekündigt und rück­abgewickelt worden ist. Denn die drei­jährige Verjährungs­frist für die Rück­forderung beginne erst zu laufen, wenn der Versicherungs­nehmer Kenntnis von seinem Widerspruchs­recht hat und den Widerspruch geltend macht, so der BGH.

Kein Rückforderungsanspruch auf alle gezahlten Prämien

Allerdings umfasst der Rück­forderungs­anspruch des Versicherungs­nehmers nicht alle gezahlten Prämien in voller Höhe: Der bis zur Kündigung des Vertrages genossene Versicherungs­schutz muss darauf angerechnet werden, bemessen etwa an der Prämien­kalkulation. Bei Lebens­versicherungen kann etwa dem Risiko­anteil Bedeutung zukommen. Bekannt ist jedoch auch, dass Lebens­versicherungen nur einen verschwindend geringen Prämien­anteil (in manchen Fällen weniger als 1 Euro pro Monat) dazu aufwenden müssen, dem Versicherungs­nehmer die im Versicherungs­vertrag versprochenen Todesfall­leistungen gewähren zu können. Daher dürften die Abzüge dafür eher gering bleiben.

Lebensversicherungsverträge sollten vom Fachanwalt überprüft werden

Es empfiehlt sich in jedem Fall, durch einen Fachanwalt für Versicherungs­recht einen solchen Lebens­versicherungs­vertrag genau überprüfen zu lassen. Sollte der Versicherungs­nehmer zugleich über eine Rechtschutz­versicherung verfügen, kann er seine Rück­zahlungs­ansprüche nahezu risikolos geltend machen.

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