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Versicherer muss wirksam über Widerspruchsrecht belehren
Wer in dem genannten Zeitraum eine solche Police abschlossen und nach der Beantragung den Versicherungsschein mit sämtlichen Versicherungsunterlagen erhielt, den musste der Versicherer wirksam über sein Widerspruchsrecht belehren. Dies aber ist millionenfach nicht geschehen.
Klagewelle führte zur BGH Entscheidung
Eine mittlerweile entstandene Klagewelle hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in zahlreichen Fällen entschied, dass Versicherungsnehmer infolgedessen alle über die Jahre eingezahlten Prämien wieder von der Versicherung erstattet erhalten. Dies ist für Versicherungsnehmer oft finanziell interessant, weil Lebensversicherungsverträge in jüngster Zeit als Vorsorge weniger attraktiv sind.
BGH zur Unwirksamkeit von Widerspruchsbelehrungen
Der BGH stellte in einer Entscheidung klar (Az. IV ZR 284/12, 14.10.2015), dass eine solche Widerspruchsbelehrung nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. inhaltlich unzutreffend ist, wenn diese darauf abstellt, dass der Versicherungsnehmer mit den Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen nicht einverstanden ist. Solche Formulierungen finden sich häufig z. B. bei Lebensversicherungsverträgen der heutigen Ergo-Gruppe. Ferner ist eine solche Widerspruchsbelehrung unwirksam, wenn sie nicht drucktechnisch ausreichend deutlich hervorgehoben wurde oder wenn lediglich der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben ist, der Rest jedoch vom Versicherungsnehmer übersehen werden kann.
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Widerspruch kann auch noch nach Jahren erklärt werden
Der BGH hat dabei auch klargestellt, dass Versicherungsnehmer ihren Widerspruch auch noch viele Jahre später wirksam erklären können – und sogar dann ihre Prämien zurückfordern können, wenn der Versicherungsvertrag längst gekündigt und rückabgewickelt worden ist. Denn die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung beginne erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hat und den Widerspruch geltend macht, so der BGH.
Kein Rückforderungsanspruch auf alle gezahlten Prämien
Allerdings umfasst der Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht alle gezahlten Prämien in voller Höhe: Der bis zur Kündigung des Vertrages genossene Versicherungsschutz muss darauf angerechnet werden, bemessen etwa an der Prämienkalkulation. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Bekannt ist jedoch auch, dass Lebensversicherungen nur einen verschwindend geringen Prämienanteil (in manchen Fällen weniger als 1 Euro pro Monat) dazu aufwenden müssen, dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag versprochenen Todesfallleistungen gewähren zu können. Daher dürften die Abzüge dafür eher gering bleiben.
Lebensversicherungsverträge sollten vom Fachanwalt überprüft werden
Es empfiehlt sich in jedem Fall, durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht einen solchen Lebensversicherungsvertrag genau überprüfen zu lassen. Sollte der Versicherungsnehmer zugleich über eine Rechtschutzversicherung verfügen, kann er seine Rückzahlungsansprüche nahezu risikolos geltend machen.
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