wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 13.08.2018

Augenblicks­versagen

Fahrverbot vermeiden: Chancen des Fahrzeug­führers hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot bei Tempo­über­schreitungen

Bei „Augenblicks­versagen“ fehlt gesetzliche Voraussetzung für Verhängung eines Fahrverbots

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Hat ein Fahrer eine Ordnungs­widrigkeit in Form einer Geschwindigkeits­überschreitung begangen, kann diese zum temporären Verlust des Führer­scheins führen. Dafür ist nach § 24 Abs. I StVG eine grobe oder beharrliche Pflicht­verletzung von Nöten. Davon kann allerdings nach Beschluss des BGH vom 11. September 1997 (DAR 97, 450) aus­nahmsweise abgesehen werden, wenn diese Ordnungs­widrigkeit lediglich auf leichter Fahrlässigkeit basiert, es sich also um sog. „Augenblick­versagen“ handelt.

Von Augenblicks­versagen wird dann gesprochen, wenn dem Betroffenen keine grobe Pflicht­verletzung vorgeworfen werden kann, sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit. Diese Unaufmerksamkeit ist davon gezeichnet, dass sie eben nur für den Moment bzw. Augenblick anhält.

Werbung

Kein Fahrverbot bei bloßem Augenblicksversagen

So kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um einen solchen Moment handelt, wenn ein Ortsfremder ein Verkehrs­schild (z.B. Ortsschild) übersehen hat und dadurch ein Tempolimit nicht eingehalten hat, aber aufgrund der Umgebung nach wie vor davon ausgehen kann, sich außerhalb einer Ortschaft zu befinden. (OLG Dresden DAR 2006,30).

Ausnahmen vom Augenblicksversagen

Es gibt jedoch einige Fälle, in denen ein solches Augenblicks­versagen nicht angenommen werden kann. So ist dies der Fall, wenn der Fahrer sich nach einem Gegenstand im Auto bückt oder mit sehr hoher Geschwindigkeit fährt (i.d.R. mehr als 100 Km/h). Genauso wird verlangt, dass der Fahrer sich aufgrund der Umgebung erschließen kann, dass das Tempo zu drosseln ist (bspw. Änderung der Straßen­beleuchtung; Häuser­ketten).

Einzelfallprüfung erforderlich

So muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich um Augenblick­versagen handelt oder ob es eine grobe Pflicht­verletzung darstellt. Dabei kann sich anhand zahlreicher Urteile aus der Vergangenheit orientiert werden. Sehr aussichtsreich sind Fälle, wo die Bild­aufnahmen unscharf sind und der Fahrzeug­führer nur schemenhaft zu erkennen ist.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, vertritt Ihre Interessen als Fahrer bundesweit gegenüber Behörden und Gerichten.

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5683

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d5683
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!