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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 12.06.2017

Schadens­ersatz

Fehlerhafte Anlagen­beratung: Landgericht Berlin spricht Anleger des Proven Oil Canada Fonds POC Growth 2 Schadens­ersatz zu

Anleger wurde nicht ausreichend über Folgen einer Klausel in Gesellschafterv­ertrag zur Rück­forderung von Ausschüttungen aufgeklärt

Die Kanzlei Brüllmann Rechts­anwälte hat für einen Anleger des Proven Oil Canada Fonds POC Growth 2 Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Anlage­berater durchgesetzt. Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16. Mai 2017, dass der klagende Anleger seine Beteiligungs­summe Zug um Zug gegen die Über­tragung der Anteile zzgl. Zinsen zurückerhält und von der Rück­zahlung bereits erhaltener Ausschüttungen frei­zu­stellen ist (noch nicht rechts­kräftig).

Anlage wurde als sicher und zur Altersvorsorge geeignet dargestellt

Der Kläger hatte sich mit 10.000 Euro an dem Fonds POC Growth 2 beteiligt. Zu der Beteiligung hatte er sich ent­schlossen, nachdem ihm die Geldanlage im Beratungs­gespräch als werthaltig, sicher und zur Alters­vorsorge geeignet dargestellt worden sei. Über die Risiken der Beteiligung wie die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile, die Rück­forderung von Ausschüttungen oder die Möglichkeit des Total­verlusts sei er hingegen nicht aufgeklärt worden. „Unser Mandant konnte glaubhaft darstellen, dass ihm die Beteiligung als eine nahezu risikolose Geldanlage dargestellt wurde und er sich nicht beteiligt hätte, wenn er von den Risiken gewusst hätte“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

Fondsgesellschaft geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten

Zu Beginn der Beteiligung erhielt der Kläger regelmäßig Ausschüttungen, insgesamt knapp 2000 Euro. Als die Fonds­gesellschaft jedoch in wirtschaftliche Schwierig­keiten geriet, stockten nicht nur die Aus­zahlungen, sondern schließlich wurden auch die bereits geleisteten Ausschüttungen zurück­gefordert. Rund 1100 Euro zahlte der Kläger zurück, die restlichen knapp 900 Euro wurden von der Fonds­gesellschaft auch noch zurück­verlangt.

Gesellschaftsvertrag enthielt ungewöhnliche Klausel

Allerdings muss der Kläger diesen Betrag nicht zahlen. Außerdem müssen die Anlage­berater ihm seine Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurück­zahlen, entschied das Landgericht Berlin. Für das Gericht stand fest, dass der Anleger fehlerhaft beraten wurde und die fehlerhafte Beratung ursächlich für seine Entscheidung gewesen ist, sich an dem Fonds POC Growth 2 zu beteiligen. „Das Gericht zielte in seiner Begründung besonders auf eine sehr ungewöhnliche Klausel in dem Gesellschafts­vertrag ab, über die unser Mandant selbst bei einer reinen Anlage­vermittlung unbedingt hätte aufgeklärt werden müssen“, so Rechtsanwalt Hitzler. Diese Klausel besagt, dass Ausschüttungen selbst dann vollständig zurück­gefordert werden können, wenn sie ausschließlich aus Gewinnen stammen, ordnungs­gemäß bilanziert und von der Gesellschafter­versammlung genehmigt wurden. Diese Klausel sei nicht nur überraschend, sondern vor allem deshalb ungewöhnlich, „weil sie quasi die Axt an der Grundlage der Refinanzierung und Amortisierung der Einlage des Anlegers legt“, so das Gericht. Schon für die bloße Amortisierung der Investition sei diese Regelung eine nachhaltige Gefahr. Über dieses Risiko hätte der Anleger zwingend aufgeklärt werden müssen.

„Dieses Urteil eröffnet auch weiteren geschädigten Proven Oil Canada-Anlegern die Chance auf Schadens­ersatz, wenn sie nicht über die Folgen der Klausel zur Rück­forderung von Ausschüttungen ausführlich aufgeklärt wurden“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

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