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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 08.09.2017

Widerrufs­belehrung

Fehlerhafte Widerrufs­belehrungen: Hamburger Sparkasse AG zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages verurteilt

Anspruch auf Rück­erstattung der nach Widerruf erbrachten Zins­zahlungen besteht weiterhin

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. August 2017 - 313 O 16/16 - die Hamburger Sparkasse AG zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages vom 09. Juni 2007 verurteilt.

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Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend

Die Widerrufs­belehrung sei nicht geeignet, die Wider­rufs­frist in Gang zu setzen. Mittels des Wortes „frühestens“ werde unzureichend über den Beginn der Wider­rufs­frist informiert. Dabei verweist das Landgericht auf ein einschlägiges BGH-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Die Gesetzes­fiktion des Musters für die Widerrufs­belehrung gemäß Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Info-Verordnung a.F. komme der Beklagten wegen der inhaltlichen Bearbeitung des Muster­textes nicht zugute.

Schadensersatz wegen verweigerter Anerkennung der Wirksamkeit des Widerrufs

Außerdem folgt das Landgericht Hamburg Hahn Rechts­anwälte, die das Urteil erstritten hat, auch insofern, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rück­erstattung der nach Widerruf erbrachten Zins­zahlungen habe. Schließlich erkennt das Gericht auch einen Anspruch auf Feststellung einer Schadens­ersatz­pflicht wegen der verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des Widerrufs bei später ansteigenden Zinsen an.

Verfahren enden oft mit Vergleich

„Das aktuelle Urteil des Land­gerichts Hamburg gegen die Hamburger Sparkasse AG wäre eigentlich nicht erforderlich gewesen, wenn die Haspa sich auch in diesem Fall rechtzeitig verglichen hätte“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „In der Regel lassen sich solche Verfahren gegen die Sparkassen außer­gerichtlich zu vernünftigen Konditionen vergleichen“, meint Hahn weiter.

Hahn Rechtsanwälte bietet kostenlose Erstberatung für Darlehensverträge

„Das gilt insbesondere auch für die neueren mit den Sparkassen in 2010/11 geschlossenen Darlehens­verträge, die den nach BGH problematischen Klammer­zusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichts­behörde aufweisen“, verrät Hahn. „Die Sparkassen und Banken sind aktuell auch bei dieser Konstellation schon außer­gerichtlich vergleichs­bereit“, so Hahn. Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung widerrufen wollen, vorher einen kosten­freien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen aber sehr zeitnah nutzen“, empfiehlt Hahn abschließend.

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