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Wettbewerbsrecht | 25.09.2017

Wettbewerb

Geschäfts­führer mit Nebenjob muss geltende Wettbewerbs­verbote beachten

Wettbewerbs­verbot sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Will ein Geschäfts­führer neben seiner Geschäfts­führer­tätigkeit auf eigene oder fremde Rechnung weitere Geschäfte tätigen, muss er stets die für ihn geltenden Wettbewerbsverbote beachten.

Viele Geschäfts­führer tanzen auf mehreren Hochzeiten

Mehrere Tätigk­eiten parallel auszuüben ist heute keine Seltenheit. Wer ausreichend gebildet ist, sei nach Ansicht von CDU General­sekretär Peter Tauber allerdings nicht betroffen.

Tatsächlich ist es aber auch in Geschäfts­führer­kreisen nicht unüblich, auf mehreren Hochzeiten gleich­zeitig zu tanzen. Hierbei müssen Geschäfts­führer jedoch sorgfältig prüfen, ob sie mit einer Neben­tätigkeit nicht gegen das Wettbewerbs­verbot verstoßen.

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Was ist ein Wettbewerbsverbot?

Grund­sätzlich gilt für jeden Geschäfts­führer ein Verbot, in der gleichen Branche, in dem das von ihm geführte Unternehmen tätig ist, im eigenen oder fremden Namen, auf eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden und somit zu dem von ihm geführten Unternehmen in Wettbewerb zu treten.

Ein solches Verbot ergibt sich für die Zeit von der notariellen Beurkundung des Gesellschafts­vertrages, bis zum rechts­wirksamen Ausscheiden des Geschäfts­führers aus der GmbH, bereits aus dem Gesetz.

Für wen gilt ein solches Verbot?

Das Wettbewerbs­verbot, also das Verbot mit der eigenen Gesellschaft in den Wettbewerb zu treten, betrifft Grund­sätzlich jeden Geschäfts­führer. Sowohl von Kapital- als auch Personen­gesellschafts­geschäfts­führern wird ein Maß von Loyalität gegenüber der Gesellschaft voraus­gesetzt, das das anderweitige Auftreten in der jeweiligen Branche verbietet.

Auch der Geschäfts­führer einer wirtschaftlich ausgerichteten BGB-Gesellschaft kann unter Umständen von einem Wettbewerbs­verbot betroffen sein.

Welche Tätigkeiten sind von einem Wettbewerbsverbot umfasst?

Welche Handlungen von einem Wettbewerbs­verbot umfasst sind, hängt in jedem Fall von den Umständen des Einzel­falles ab.

Grund­sätzlich sind jegliche Handlungen während der Vertrags­laufzeit verboten, bei denen auf eigene Rechnung Geschäfts­chancen der Gesellschaft wahr­genommen werden. Konkret bedeutet dies, dass keine Geschäfts­führungs-, Vorstands­tätigkeiten oder solche von leitenden Angestellten für ein anderes Unternehmen im gleichen Geschäfts­zweig ausgeübt werden dürfen. Zudem sind jegliche Vertriebs­mittler­tätigkeiten in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen untersagt.

Doch nicht nur tatsächliche Eingriffe in fremde Unternehmen, auch die maßgebliche Beteiligung an einem Konkurrenz­unternehmen ist vom Wettbewerbs­verbot umfasst, da auch durch eine solche Beteiligung die Loyalität zum eigenen Unternehmen gefährdet wird.

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Welche Folgen kann der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot haben?

Verstößt ein Geschäfts­führer während der Vertrags­laufzeit gegen das Wettbewerbs­verbot, entstehen der Gesellschaft verschiedene Ansprüche.

Zunächst besteht ein Unter­lassungs­anspruch gegen den Geschäfts­führer, der im Wege einer einst­weiligen Verfügung notfalls auch durch eine schnelle gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden kann.

Daneben kann die Gesellschaft vom Geschäfts­führer Schadens­ersatz oder sogar den Eintritt in die verbots­widrig abgeschlossenen Geschäfte fordern.

Als Folge seines Verstoßes droht dem Geschäfts­führer außerdem die außer­ordentliche Kündigung sowie gegebenenfalls die Einziehung seiner Geschäfts­anteile bzw. der Ausschluss aus der Gesellschaft.

Das Risiko lohnt sich kaum

Die Folgen eines Verstoßes können für einen Geschäfts­führer dramatisch sein. Es droht nicht nur der Verlust des Arbeits­platzes, sondern auch Schadens­ersatz­verpflichtungen und gegebenenfalls sogar die Rück­forderung von bereits gezahlter Geschäfts­führer­vergütung. Ein Geschäfts­führer sollte daher jegliche Geschäfte neben seiner Geschäfts­führer­tätigkeit überdenken und gegebenenfalls mit seinem Rechtsanwalt besprechen. Auch Geschäfte von Familien­angehörigen können von dem Verbot erfasst sein um mögliche Umgehungen zu verhindern. Unter Umständen kann es daher ratsam sein, sich ausdrücklich vom Wettbewerbs­verbot befreien zu lassen. Doch auch eine solche Befreiung bietet Gefahren. Es kann zu verdeckten Gewinn­aus­schüttungen kommen, wodurch dem Geschäfts­führer als auch seiner Gesellschaft steuer­rechtliche Probleme entstehen können.

In jedem Fall ist das Wettbewerbs­verbot also ein Thema, mit dem sich jeder Geschäfts­führer gut auskennen sollte und das nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf.

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