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Familienrecht | 13.11.2017

Neues Gesetz

Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs von Vater­schafts­anerkennungen

Regelungen sollen Vater­schafts­anerkennungen zur Aufenthalts­erschleichung verhindern

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Die Bundes­regierung hat ein neues Gesetz erlassen, um dem Missbrauch von Vater­schafts­anerkennungen den Kampf anzusagen. Immer häufiger kommt es vor, dass schwangere Asyl­bewerberinnern sich und ihrem Kind einen Aufenthalts­status verschaffen wollen, indem sie die Vaterschaft, meist gegen Bezahlung, von einem deutschen Staats­angehörigen anerkennen lassen. Schließlich erhält das Kind eines deutschen Staats­angehörigen kraft Abstammung automatisch die deutsche Staats­angehörigkeit. Dieses Vorgehen soll nun durch das neue Gesetz erschwert werden.

Anforderungen an Vaterschaftsanerkennung nicht hoch

Als Vater eines Kindes, kann sich jeder eintragen lassen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem einzutragenden Vater um den biologischen Vater handelt oder nicht. Die Frau darf nur nicht verheiratet sein. Viel gegen diese missbräuchliche Vater­schafts­anerkennung tun, konnte der Staat bisher nicht. Ein Einschreiten durch die zuständigen Behörden wurde 2013 durch das Bundes­verfassungs­gericht verboten. Auch straf­rechtlich ist das Verhalten der Beteiligten nicht relevant.

Gesetz soll Missbrauch stoppen

Das neue Gesetz soll der miss­bräuchlichen Vater­schafts­anerkennung nun entgegen­wirken. Nach der neuen Regelung soll der Notar, vor dem die Vaterschaft anerkannt werden soll, die Beurkundung aussetzen und die zuständige Behörde benachrichtigen, sobald konkrete Anhalts­punkte für eine missbräuchliche Vaterschaft zu erkennen seien. Solche Anhalts­punkte seien laut Gesetzes­text beispiels­weise das Vorliegen eines Asylantrags bei gleichzeitiger Herkunft aus einem sicheren Herkunfts­staat oder das Bestehen einer vollziehbaren Ausreise­pflicht. Auch das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen Mutter und Vater könnte für eine missbräuchliche Eintragung sprechen.

Bundesregierung hat mit Gesetz den Anfang gemacht

Die Bundes­regierung geht mit dem Gesetz in die richtige Richtung. Doch nun liegt es besonders am Notar, dem Missbrauch von Vater­schafts­anerkennungen Einhalt zu gebieten. Er muss den Einzelfall prüfen. So manche persönliche oder nicht-persönliche Beziehung dürfte ihm möglicher­weise weiterhin verborgen bleiben. Er ist jedenfalls nun dazu angehalten, in vielen Fällen vorsorglich Kontakt mit den zuständigen Ausländer­behörden aufzunehmen und die Vater­schafts­anerkennung im Zweifel auszusetzen. Diese kann dann auch von keiner anderen Stelle vorgenommen werden.

Ansprüche des falschen Vaters gegenüber dem Kind

Problematisch ist auch, wie die Erb- und Pflichtteils­ansprüche des ein­getragenen Vaters gegenüber „seinem“ Kind zu bewerten sind. In anderen EU- Staaten wurde dem schon dadurch Rechnung getragen, dass Väter aus dem Pflicht­teils­recht ausgeschlossen wurden oder ein Pflichtteil nur dann besteht, wenn ein Nähe­verhältnis zwischen Vater und Sohn nachgewiesen werden kann. Die deutsche Gesetzes­änderung ist hier jedenfalls ein Anfang, um schon in so manchem Falle die Eintragung eines falschen Vaters zu unterbinden.

Mehr Informationen zum Thema Vaterschaft können Sie auf unserer Website finden: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/vaterschaft.html

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