Der Sachverhalt
Die Klägerin unterzeichnete im Jahr 2007 eine Beitrittserklärung zum HSC Optivita VIII UK in Höhe von 25.000 Euro zzgl. Agio nach entsprechend vorangegangener Beratung der Sparkasse Frankfurt. Während der Beratung wurde die Klägerin lediglich über das Agio aufgeklärt, welches als Provision an die Beklagte fließen würde. Tatsächlich hat die Beklagte allerdings neben dem Agio weitere Provisionen erhalten, über die sie die Klägerin nicht aufklärte und von ihr auch nicht erwartet wurden.
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt war nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde und nicht gezeichnet hätte, wenn eine entsprechende Aufklärung erfolgt wäre. Dabei hat das Gericht die bestehende Beweislastverteilung zu Lasten der Beklagten auf der Ebene der Kausalität und der Verjährung zutreffend angewandt. Die von der Beklagten eingewandte Einrede der Verjährung wurde vom Gericht völlig zu Recht abgelehnt.
Streitpunkt Provisionen: LG Frankfurt lässt Einwand der Frankfurter Sparkasse gegen Klägervortrag nicht gelten
Interessant an dieser Entscheidung war zudem, dass sich die Beklagte – wie Banken und Sparkassen häufiger – darauf berief, der Vortrag der Klägerin zur Höhe der angefallenen Provisionen sei lediglich pauschal „ins Blaue hinein“ erfolgt. Zu treffenderweise hat es das Landgericht als absolut ausreichend erachtet die jeweiligen Passagen des Prospektes zu zitieren und entsprechenden Zeugenbeweis anzubieten, so dass die Sparkasse eine sekundäre Beweislast traf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Auch im Bereich der Aufklärungspflicht der Banken über Provisionen kommt es stets auf den Einzelfall an. Teilweise hatten die zuständigen Berater gar keine Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der anfallenden Provisionen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Berater diesbezüglich keine korrekten Angaben gemacht hat oder auch nicht machen konnte, weil ihm die tatsächliche Höhe der Provisionen gar nicht mitgeteilt wurde und führt dieser Informationsmangel zu einer - sich im Nachhinein ergebenden - fehlerhaften Darstellung, kann dies, zu Gunsten der Anleger, zur gesamten Rückabwicklung der Beteiligung führen.
Was können betroffene Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VIII UK jetzt tun?
Betroffenen Anlegern des geschlossenen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VIII UK wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich über die in ihrem konkreten Fall bestehenden Handlungsoptionen umfassend informieren.