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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 22.11.2016

Lebens­versicherungs­fonds

HSC Optivita VIII UK Exklusiv: Frankfurter Sparkasse erneut wegen Verkauf hoch­riskanter Lebens­versicherungs­fonds verurteilt

Urteil stärkt Position von Zeichnern geschlossener Lebens­versicherungs­fonds

In einem seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann für einen Anleger des HSC Optivita VIII UK Exklusiv erstrittenen Urteil vom 8. April 2016 hat das Landgericht Frankfurt die Frankfurter Sparkasse erneut zu Schadens­ersatz und Rück­abwicklung verurteilt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger machte aus abgetretenem Recht Schadens­ersatz­ansprüche gegenüber der Sparkasse Frankfurt geltend. Hintergrund war eine Beteiligung seiner beiden Söhne an dem geschlossenen britischen Lebens­versicherungs­fonds HSC Optivita VIII UK Exklusiv. Die Zeichnung erfolgte im Jahr 2007. Geltend gemacht wurden Schadens­ersatz­ansprüche wegen fehlerhafter Anlage­beratung.

Der Hintergrund: Sparkassen haben vor der Finanzkrise massenhaft hoch­riskante Geschäfte mit gebrauchten Lebens­versicherungen gefördert. Für die Vermittlung dieser Geschäfte flossen Provisionen von bis zu 17 % an die Sparkassen.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Frankfurt sah es als erwiesen an, dass die Beklagte keine ordnungs­gemäße Aufklärung über die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen britischen Lebens­versicherungs­fonds einhergehenden Risiken und Nachteile erfolgt ist. Folgerichtig hat es die Frankfurter Sparkasse zu Schadens­ersatz verurteilt. Damit ist es erneut gelungen gegen die Frankfurter Sparkasse ein positive Urteil zu erstreiten. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Fazit:

Die Entscheidung des Land­gerichtes stärkt die Stellung geschädigter und fehlerhaft beratener Anleger. Sie zeigt erneut, dass eine erfolgreiche Geltend­machung bestehender Ansprüche gegen Banken und Sparkassen erfolgversprechend ist.

Urteil stärkt Position geschädigter Fondsanleger

Das seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittene Urteil stärkt erneut die Position von Zeichnern geschlossener Lebens­versicherungs­fonds. Diese haben nun die Möglichkeit, durch ein Vorgehen gegen die vermittelnden Banken oder Sparkassen eine Rück­abwicklung der riskanten Kapital­anlage durch­zusetzen.

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