wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Bankrecht und Verbraucherrecht | 18.03.2020

Bürgschaft

Haftung aus Bürgschaft und deren Verjährung: Bürgen aufgepasst!

Verjährungs­frist beginnt mit Fälligkeit der Haupt­forderung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Sie haben sich für ein Darlehen verbürgt und werden vom Gläubiger in Anspruch genommen? Dann sollten Sie prüfen lassen, ob der Anspruch des Gläubigers gegen Sie nicht bereits verjährt ist und Sie die Verjährungs­einrede erheben sollten.

Verjährung beginnt mit Eintritt des Bürgschaftsfalls

Hier stellt sich zunächst die Frage, wann die Verjährung zu Ihren Gunsten beginnt. Nach herrschender Auffassung ist dies mit dem Eintritt des Bürgschafts­falls und nicht erst mit der Inanspruch­nahme des Bürgen/von Ihnen der Fall.

Stundungs- und Rückzahlungs­vereinbarungen mit dem Bürgen haben auf die Dauer und den Verlauf der Verjährung der Hauptschuld keinen Einfluss. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.

Aufgrund der Akzessorietät gibt eine Stundungs­vereinbarung mit dem Haupt­schuldner aber auch dem Bürgen im Zweifel ein Leistungs­verweigerungs­recht.

Ein Anerkenntnis des Haupt­schuldners führt zu einer Erweiterung der Bürgen­haftung, die gegenüber dem Bürgen unwirksam ist, außer der Bürge gibt seine Zustimmung hierzu.

Verzicht und Einrede auf Verjährung der Hauptschuld

Verjährung der Hauptschuld/i.d.R. der Darlehens­verbindlichkeit kann der Bürge auch im Wege der Vollstreckungs­gegenklage einwenden, wenn sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintritt. Einen Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld wir man in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen nicht wirksam vereinbaren können. Anders kann es unter Umtständen bei einer einzel­vertraglichen Regelung hinsichtlich eines Verjährungs­verzichts liegen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken bundeweit.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.6 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7312