Gerade bei nachträglichen Testamentsänderungen stellt sich in der Praxis allerdings häufig die Frage, ob die Ergänzungen gesondert unterschrieben werden müssen. So auch in einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.01.2021, I-3 Wx 194/20).
Testament über mehrere Seiten errichtet und dieses später immer wieder ergänzt, geändert, etc.
Die Erblasserin errichtete unter dem Datum des 6. Oktober 2014 eine aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehende letztwillige Verfügung. In der Folgezeit ergänzte oder änderte die Erblasserin ihr Testament mehrfach, dies in der Art und Weise, dass sie Passagen des am 6. Oktober 2014 geschriebenen Textes durchstrich, Einfügungen vornahm oder einzelne Seiten austauschte; in dem am 8. Mai 2020 eröffneten Testament sind die als nachträglichen Änderungen erkennbaren Verfügungen überwiegend unterzeichnet, teilweise auch datiert. In ihrem Testament bestimmte die Erblasserin ihren Ehemann zu ihrem von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und ihre Kinder zu ihren Nacherben. Sie ordnete Testamentsvollstreckung an. Unten auf Seite 8 des Testaments findet sich das Kürzel „b.w.“. Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8a, verfügte die Erblasserin Dauertestamentsvollstreckung bezüglich ihrer Tochter bis zu deren Ableben durch einen ihrer Söhne. Das Datum der Niederschrift auf dieser Seite hielt die Erblasserin nicht fest und unterzeichnete die Textpassage auch nicht. Nach ihrem Tod beantragt der Sohn ein Testamentsvollstreckerzeugnisses, wonach Abwicklungsvollstreckung für den Nachlass und Dauertestamentsvollstreckung für seine Schwester ausgewiesen ist.
OLG Düsseldorf sieht Form für eigenhändiges Testament gewahrt
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Ergänzung gleichwohl den Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB genüge und die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung damit wirksam sei. § 2247 Abs. 1 BGB verlangt, dass der gesamte Testamentstext handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterzeichnet ist.
Die Erblasserin habe in Bezug auf den auf die Tochter entfallenden Erbteil die Dauertestamentsvollstreckung wirksam angeordnet hat. Das von der Erblasserin unter dem Datum des 6. Oktober 2014 handschriftlich errichtete Testament wahrt die Form eines eigenhändigen Testaments und auch die unstreitig nachträglich eingefügte Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung auf der Rückseite von S. 8 des Ursprungstextes ist formwirksam. Das Gesetz fordert, dass der Erblasser sein Testament unterschreibt. Grundsätzlich muss die Unterschrift den Text abschließen.
Bei mehreren Blättern, auch wenn diese lose sind, muss nicht jedes einzelne Blatt unterschrieben werden; es genügt die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten – beispielsweise wegen einer Nummerierung oder wegen eines fortlaufenden textlichen Zusammenhangs – kein Zweifel besteht.
Die Unterschrift muss dabei nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein. Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile eines Testaments niedergeschrieben sind.
Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden. Die Frage, ob die auf dem Testament bereits befindliche Unterschrift solche nachträglichen Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen/Blatt befinden, auf dem auch das Testament ursprünglich niedergeschrieben ist, deckt, ist im Wege der Auslegung des Testaments zu ermitteln.
Festzustellen ist, ob nach dem Willen des Erblassers die Nachträgliche Ergänzung durch seine bereits vorhandene Unterschrift gedeckt sein sollte; das äußere Erscheinungsbild der Urkunde darf dem nicht entgegenstehen.
Von Bedeutung sein kann in diesem Zusammenhang beispielsweise auch ein im Testamentstext aufgenommener Hinweis auf die Ergänzung. Ein solcher Hinweis findet sich hier auf Seite 8 als „b.w.“. Dies kennzeichnet zusammen mit der Seitenzahl 8a und der fortlaufenden Nummerierung sowie dem inhaltlichen Zusammenhang hinreichend, dass die ergänzende Verfügung von der Unterschrift der Erblasserin gedeckt ist.
Unter anderem diese Umstände ließen hier die Auslegung zu, dass die Ergänzung in einem fortlaufenden textlichen Zusammenhang mit dem restlichen Testament standen und daher von der Erblasserin als dessen Ergänzungen gemeint und gewollt waren.
Lieber eine Unterschrift zu viel
Die Entscheidung verdeutlicht aber zugleich, dass Nachträgliche Testamentsänderungen möglichst immer vorsorglich eigenhändig unterzeichnet werden sollten. Nur so kann vermieden werden, dass es – wie im Fall des OLG Düsseldorf – letztlich auf eine Testamentsauslegung anhand der Umstände des Einzelfalls ankommt, die dann über die Wirksamkeit der Testamentsänderung entscheidet und zu Streitpotential und Rechtsunsicherheit führen kann.
Daneben sollten Testamentsänderungen immer auch datiert werden, da der Zeitpunkt einer nachträglichen Ergänzung bzw. Änderung für die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen und letztlich auch für deren Wirksamkeit entscheidend sein kann. Mit wenig Aufwand lassen sich hier also erhebliche rechtliche Risiken einfach vermeiden.