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Glückspielrecht und Verbraucherrecht | 28.07.2017

Online-Glücks­spiel

Illegales Online-Glücks­spiel - Warum man sich gegen die Forderungen aus unerlaubtem Glücksspiel wehren muss!

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Ver­anstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücks­spielen im Internet verboten

Das Online-Glücks­spiel boomt in Deutschland. Kaum eine andere Branche verzeichnet so hohe Zuwachs­raten. Dies bedeutet aber auch, dass immer mehr Verbraucher ihr Geld bei einer in Deutschland eigentlich illegalen Aktivität verlieren.

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Sehr einfach und zu jeder Tages- und Nachtzeit kann man sich auf den Internet­seiten der Glücksspiel­anbieter einloggen. Schnell noch einen geringen Betrag über den eigenen Zahlungs­dienst­leister (z. B. PayPal) auf das Konto geladen und schon kann es losgehen mit Roulette, Poker und anderen Glücks­spielen.

Zahlweise per Kreditkarte oder PayPal stellt ein Gefährdungsrisiko dar

Das böse Erwachen folgt dann bei der nächsten Abfrage des Kontostands, wenn das Geld verloren und von dem eigenen Girokonto abgebucht wurde. Oftmals bleibt es ja nicht bei der ersten Aufladung des „Zocker­kontos“.

Forderungen sollten nicht vorschnell bezahlt werden

Die Forderungen die dann gegen den Verbraucher gestellt werden, sollten auf keinen Fall vorschnell gezahlt werden. Auch sollte kein Verbraucher davor zurückschrecken (z. B. aus Scham für den Kontroll­verlust), sich gegen solche Forderungen zu verteidigen.

Wer noch nicht gezahlt hat, sollte sich sofort durch einen Anwalt beraten lassen.

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Ver­anstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücks­spielen im Internet verboten.

„(4) Das Ver­anstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücks­spiele im Internet ist verboten.“ (§ 4 Abs. 4 GlüStV)

Auch Mitwirkung an Glücksspielen ist verboten

Dies gilt jedoch nicht nur für das Glücks­spiel an sich. Es ist ebenfalls verboten an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücks­spiel mitzuwirken. Der Zahlungs­dienst­leister kann daher keine Zahlung für Forderungen verlangen, die im Zusammenhang mit einem solchen illegalen Glücks­spiel entstanden sind.

In einem unserer jüngeren Fälle hatte ein Mandat an einem Wochenende 41.000,- Euro verzockt. Das Konto auf der Seite des Glücksspiel­anbieters hatte er immer wieder über einen Zahlungs­dienste­anbieter aufgeladen. Dieser machte die Forderung gegen unseren Mandanten geltend.

Nach zähem Ringen mit dem Zahlungs­dienste­anbieter, hat dieser seine weitere Forderungs­beitreibung nun eingestellt. Unser Mandant ist nochmal mit dem Schrecken davon gekommen - und hat 41.000 Euro gespart.

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Betroffene sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen

Das Beispiel zeigt, dass man Zahlungs­aufforderungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung nachkommen sollte. Auch die Rück­forderung von bereits gezahlten Beträgen kann in Betracht kommen.

Wie sich der Geschädigte gegen Forderungen aus einem Online-Glücks­spiel am besten verteidigt oder ob sogar eine Rück­forderung in Betracht kommt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Verallgemeinerung kommt nicht in Betracht, da sich die AGB der Anbieter unter­scheiden und es auch auf das eingesetzte Zahlungs­medium ankommt.

Wir beraten Sie gerne hierzu. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.

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