Sehr einfach und zu jeder Tages- und Nachtzeit kann man sich auf den Internetseiten der Glücksspielanbieter einloggen. Schnell noch einen geringen Betrag über den eigenen Zahlungsdienstleister (z. B. PayPal) auf das Konto geladen und schon kann es losgehen mit Roulette, Poker und anderen Glücksspielen.
Zahlweise per Kreditkarte oder PayPal stellt ein Gefährdungsrisiko dar
Das böse Erwachen folgt dann bei der nächsten Abfrage des Kontostands, wenn das Geld verloren und von dem eigenen Girokonto abgebucht wurde. Oftmals bleibt es ja nicht bei der ersten Aufladung des „Zockerkontos“.
Forderungen sollten nicht vorschnell bezahlt werden
Die Forderungen die dann gegen den Verbraucher gestellt werden, sollten auf keinen Fall vorschnell gezahlt werden. Auch sollte kein Verbraucher davor zurückschrecken (z. B. aus Scham für den Kontrollverlust), sich gegen solche Forderungen zu verteidigen.
Wer noch nicht gezahlt hat, sollte sich sofort durch einen Anwalt beraten lassen.
Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten.
„(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ (§ 4 Abs. 4 GlüStV)
Auch Mitwirkung an Glücksspielen ist verboten
Dies gilt jedoch nicht nur für das Glücksspiel an sich. Es ist ebenfalls verboten an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Der Zahlungsdienstleister kann daher keine Zahlung für Forderungen verlangen, die im Zusammenhang mit einem solchen illegalen Glücksspiel entstanden sind.
In einem unserer jüngeren Fälle hatte ein Mandat an einem Wochenende 41.000,- Euro verzockt. Das Konto auf der Seite des Glücksspielanbieters hatte er immer wieder über einen Zahlungsdiensteanbieter aufgeladen. Dieser machte die Forderung gegen unseren Mandanten geltend.
Nach zähem Ringen mit dem Zahlungsdiensteanbieter, hat dieser seine weitere Forderungsbeitreibung nun eingestellt. Unser Mandant ist nochmal mit dem Schrecken davon gekommen - und hat 41.000 Euro gespart.
Betroffene sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
Das Beispiel zeigt, dass man Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung nachkommen sollte. Auch die Rückforderung von bereits gezahlten Beträgen kann in Betracht kommen.
Wie sich der Geschädigte gegen Forderungen aus einem Online-Glücksspiel am besten verteidigt oder ob sogar eine Rückforderung in Betracht kommt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Verallgemeinerung kommt nicht in Betracht, da sich die AGB der Anbieter unterscheiden und es auch auf das eingesetzte Zahlungsmedium ankommt.
Wir beraten Sie gerne hierzu. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.